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(Unternehmer) des gleichen Gewerbes, welche durch eine mehr oder
minder weitgehende Machtstellung auf dem Markte eine äußere
Konkurrenzregulierung im Sinne einer Rentabilitätsförderung und
sicherung der Mitgliedsfirmen bezwecken.
5. Die Zugehörigkeit der Konditionenvereinbarungenzuden
Kartellarten.
In der Kartelliteratur gehen nun die Ansichten darüber auseinander,
ob die Verbände, welche die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
regeln, überhaupt zu den Kartellen zu rechnen sind.
Liefmann lehnt es auf Grund seiner Zwecksetzung „monopolisti-Sche
Marktbeherrschung“ ab, die Vereinbarungen über Konditionen
zu den Kartellen zu rechnen, da sie „an sich keine monopolistischen
Wirkungen“ hätten. Dagegen weist es Tschierschky**) zurück, die
Konditionskartelle nicht als „Kartelle“ bezeichnen zu wollen und
Metzner?) sieht im Konditionskartell die Grundlage aller Kartellformen
und „diejenige Kartellform, die am weitesten verbreitet ist,
und zwar vorwiegend in denjenigen Wirtschaftszweigen, die infolge
geringer Kartellierungsfähigkeit höhere Kartellformen nicht
Oder nur schwer erreichen können“. Ähnlich drückt sich Lehnich?®)
aus: „Reine Konditionskartelle finden wir dort, wo die Art des Artikels
einen weiteren Ausbau der Kartellform nicht zuläßt oder ein
weitgehendes Kartellierungsbedürfnis nicht besteht“
Nach der oben gegebenen Begrifisbestimmung des Kartells muß
Natürlich ein Verband, welcher die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
für einen Wirtschaftszweig gemeinsam regelt, als Kartellform
angesehen werden, da ein solches Vorgehen die für den
Kartellbegriff wesentlichen Merkmale in sich schließt. Denn ein
Solcher Verband will auf dem Gebiet der Konditionen die Konkur-Tenz
regulieren d. h. er will die Rentabilität seiner Mitglieder dadurch
fördern, daß er neben der Beseitigung von Mißständen die
Mitglieder auch hinsichtlich des Risikos besser stellt, da durch die
Vereinbarungen die Konkurrenten auf die gleiche Basis gestellt werden,
Wenn nun die Mitglieder in bestimmter Weise verpflichtet
werden sollen, muß ihnen auch eine gewisse Garantie dafür geboten
sein, daß die einseitigen Festsetzungen auf dem Markte wirk-Sam
werden. „Da diese Durchsetzung aber erhebliche Opfer vom
5
nn
22) Tschierschky, s. Kartellorganisation, S. 44 #.
25) Metzner, Kartelle und Kartellpolitik, S. 27.
26) Lehnich, Kartelle und Staat, Berlin 1928, S. 44.