Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

(er 
an, 
ar- 
m 
al- 
Q- 
yi6 
S- 
an 
ar 
uf 
er 
{lt 
m 
er 
oT 
d 
dA 
1 
N 
= 
x 
1, 
-I 
A 
Stische Organisation zu bezeichnen, als es zur Marktregulierung 
einer monopolistischen Anlage bedarf, welche es ermöglicht, den 
Markt auch bei weniger günstigen Wirtschaftsverhältnissen im Ren- 
tabilitätsinteresse der Unternehmungen zu beeinflussen, während 
Monopolistische Wirkungen im engeren Sinne von der Neigung und 
Möglichkeit zu konjunktureller zeitlicher Ausnützung der Markt- 
gestaltung abhängen. 
In der modernen Volkswirtschaft sind die Möglichkeiten, einen 
Markt zu monopolisieren, ein echtes Monopol zu bilden, viel ge- 
Tinger, als es nach der populären Meinung den Anschein hat, 
Während die Möglichkeit, bestehende Monopole wirksam zu durch- 
brechen, größer ist als gewöhnlich angenommen wird. Wo das Recht 
Oder die Gesetzgebung nicht eingreift, ist die Bildung eines echten 
Monopols im modernen Wirtschaftsleben gering und jedenfalls zeit- 
lich befristet. Selbst echte Monopolgewinne sind nur vorübergehen- 
der Natur. Was die Monopolstellung des Kartells anlangt, läßt sich 
Sagen: die wirkliche Monopolmacht der Kartelle ist kleiner als ihre 
latente, oder konkreter ausgedrückt: Gut geleitete Kartelle nützen 
die Möglichkeit ihrer Monopolmacht schwächer aus als sie es könn- 
ten; sie widerstehen der Versuchung, ihre „Monopolmacht“ zu über- 
Spannen, weil sie sich der Relativität ihrer Macht bewußt sind. Das 
Kartell ist also seinem Wesen nach ein Kompromißgebilde: einer- 
Seits sucht es gegen die gegenwärtige Marktlage anzukämpfen, die 
ihm ungünstige Tendenz des Marktes zu überwinden, andererseits 
muß es sich mit der bestehenden Marktlage in Übereinstimmung 
bringen, sich der Marktsituation anpassen. ; 
Die Machtstellung des Kartells ist daher in der Definition da- 
hin zu kennzeichnen: sie muß soweit gehen, daß sie den Markt als 
bestimmende Gegenkraft beeinflußt, <o daß eine kalkulierte Absatz- 
und Gewinnorm gewährleistet bleibt, dagegen muß die Macht- 
Stellung nicht notwendig so groß sein, daß das Kartell einseitig von 
Sich aus die Politik des Marktes zu bestimmen in der Lage ist. Die 
dem Kartell wesensnotwendige Beeinflussung des Marktes scheint 
mir am besten mit dem Begriff „Machtstellung‘“ ausgedrückt, den 
ja auch die Kartellverordnung vom 11.2. 23 verwendet. Unter 
„Macht“ soll nach Max Weber jede Chance verstanden sein, „in- 
Nerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen 
Widerstreben durchzusetzen, gleichviel, worauf diese Chance be- 
4,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.