Full text : Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

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Stische Organisation zu bezeichnen, als es zur Marktregulierung
einer monopolistischen Anlage bedarf, welche es ermöglicht, den
Markt auch bei weniger günstigen Wirtschaftsverhältnissen im Rentabilitätsinteresse
 der Unternehmungen zu beeinflussen, während
Monopolistische Wirkungen im engeren Sinne von der Neigung und
Möglichkeit zu konjunktureller zeitlicher Ausnützung der Marktgestaltung
 abhängen.
In der modernen Volkswirtschaft sind die Möglichkeiten, einen
Markt zu monopolisieren, ein echtes Monopol zu bilden, viel ge-Tinger,
 als es nach der populären Meinung den Anschein hat,
Während die Möglichkeit, bestehende Monopole wirksam zu durchbrechen,
 größer ist als gewöhnlich angenommen wird. Wo das Recht
Oder die Gesetzgebung nicht eingreift, ist die Bildung eines echten
Monopols im modernen Wirtschaftsleben gering und jedenfalls zeitlich
 befristet. Selbst echte Monopolgewinne sind nur vorübergehender
 Natur. Was die Monopolstellung des Kartells anlangt, läßt sich
Sagen: die wirkliche Monopolmacht der Kartelle ist kleiner als ihre
latente, oder konkreter ausgedrückt: Gut geleitete Kartelle nützen
die Möglichkeit ihrer Monopolmacht schwächer aus als sie es könnten;
 sie widerstehen der Versuchung, ihre „Monopolmacht“ zu über-Spannen,
 weil sie sich der Relativität ihrer Macht bewußt sind. Das
Kartell ist also seinem Wesen nach ein Kompromißgebilde: einer-Seits
 sucht es gegen die gegenwärtige Marktlage anzukämpfen, die
ihm ungünstige Tendenz des Marktes zu überwinden, andererseits
muß es sich mit der bestehenden Marktlage in Übereinstimmung
bringen, sich der Marktsituation anpassen. ;
Die Machtstellung des Kartells ist daher in der Definition dahin
 zu kennzeichnen: sie muß soweit gehen, daß sie den Markt als
bestimmende Gegenkraft beeinflußt, <o daß eine kalkulierte Absatzund
 Gewinnorm gewährleistet bleibt, dagegen muß die Macht-Stellung
 nicht notwendig so groß sein, daß das Kartell einseitig von
Sich aus die Politik des Marktes zu bestimmen in der Lage ist. Die
dem Kartell wesensnotwendige Beeinflussung des Marktes scheint
mir am besten mit dem Begriff „Machtstellung‘“ ausgedrückt, den
ja auch die Kartellverordnung vom 11.2. 23 verwendet. Unter
„Macht“ soll nach Max Weber jede Chance verstanden sein, „in-Nerhalb
 einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen
Widerstreben durchzusetzen, gleichviel, worauf diese Chance be-4,


            
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