Full text : Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

ruht“), Damit kommt zum Ausdruck, daß das Kartell einen Ein
fluß auf seinen Markt haben muß, daß er aber nicht ein Herrschafts
verhältnis zu sein braucht.
Außerdem ist die Relativität, d. h. die verschiedene Stärke die:
ser Machtstellung hervorzuheben. Sie kann in ungünstigen Wirtschaftsverhältnissen
 gerade noch zur Wahrnehmung der Interessen
ausreichen, andererseits bei aufsteigender Konjunktur zu einer Herrschaftsstellung
 sich auswachsen. Denn der Umfang der Macht
wechselt proportional mit der Abhängigkeit des Marktes von der
Leistungsfähigkeit der organisierten Werke.
Ein anderer Grad der Verschiedenheit in der Stärke der Machtstellung
 dem Markte gegenüber liegt in der Bindungsintensität, in
den verschiedenen Formen des kartellmäßigen Zusammenschlusses
Die Einflußnahme auf den Markt und dementsprechend die Einschränkung
 des Wettbewerbs wird verschieden groß sein bei einem
Konditionen- oder Preiskartell und einem straffen Zusammenschluß
im Syndikat.
Unter Berücksichtigung dieser Momente muß man von einer
„mehr oder weniger weitgehenden“ Machtstellung
sprechen.
Damit ist einerseits die Relativität der Machtstellung an
sich — die zeitlich schwankenden Stärkegrade — betont, andererseits
 wird der verschieden weitgehenden Beeinflussung des Marktes,
die von dem Grad der durch die einzelnen Kartellformen bewirkten
Konkurrenzeinschränkung bedingt ist, Rechnung getragen.
Die Merkmale des Kartells wären nach den bisherigen Ausführungen
 folgende:
1. Die Kartelle sind vertragsmäßige Organisationen technisch
und wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmungen (Unternehmer)
 des gleichen Gewerbes.
2. Der Zweck des Kartells besteht in einer äußeren Konkurrenzregulierung
 im Sinne einer Rentabilitätsförderung oder -sicherung
der Mitglieder.
3. Als unbedingt nötiges Mittel muß das Kartell eine Machtstellung
 dem Markte gegenüber besitzen, die, wie oben dargelegt,
mehr oder minder weitgehend sein kann.
Die Definition des Kartells lautet also: Kartelle sind vertragsmäßige
 Organisationen selbständig bleibender Unternehmungen
2) Max Weber: Grundriß der Sozialökonomik, Wirtschaft und Gesell.
schaft, S. 26.

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