Full text : Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

die
ar.
arig


EnıN-



ft
lijei

'ie

ur
n-U-





Ar
n-I


Is
‚Z
T
Ss
=

einschlägigen wirtschaftlichen Verhältnisse an. Solche maßgebliche
Beteiligung hat immer zum Zweck eine Kontrolle, die Schaffung
eines Beherrschungs- und Abhängigkeitsverhältnisses, einer Oberund
 Untergesellschaft.
4. Die Kontrolle wächst sich zur ausschließlichen Beherr
Schung aus, wenn das Unternehmen selbst Gesellschaften, die sogenannten
 Tochtergesellschaften errichtet oder eine fremde Unternehmung
 erwirbt und sie in rechtlicher Selbständigkeit weiterführt
5. Die Kontrolle oder Beherrschung kann durch Konsortialbeteiligungen
 herbeigeführt werden, wenn mehrere Unternehmungen
 Minderheitsaktienpakete einer dritten Unternehmung besitzen.
6. Die Errichtung von Unter- oder Tochtergesellschaften kann
auch so weit gehen, daß das Unternehmen die eigene Produktion
ganz oder fast ganz aufgibt und sie nur von Tochter- oder Untergesellschaften
 betreiben 1äßt, von deren Aktienkapital sie den größten
 Teil in Besitz hat. Dann entsteht eine sogenannte Haltungs-Oder
 Kontrollgesellschaft, d.h. die Gesellschaft hat ausschließlich
den Zweck, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen. Im Extrem
Stellt sie das radikalste Mittel zur Beherrschung einer Vielzahl von
Unternehmungen mit geringfügigem Kapitalaufwand dar. (Zur Beherrschung
 einer Unternehmung gehören schematisch 50%, bei
Gründung einer Holding und Einbringung der 50% Anteile in
diese genügen zur Beherrschung der Holding und damit unmittelbar
 der Untergesellschaften ebenfalls nur 50%, so daß sich der Auf-Wand
 zur Kontrolle der Untergesellschaften bereits auf ein Viertel
der Kapitalhöhe desselben ermäßigt hat.)
7. Während die beherrschende Holding auf dem Prinzip der
Über- und Unterordnung basiert, entsteht die genossenschaftliche
Holding durch Gründung einer mittelbaren Vermögensgemein-Schaft,
 bei der die Untergesellschaften die Anteile der Obergesell-Schaft
 besitzen. Damit ist schon eine indirekte gegenseitige Beteiliung
 zum Ausdruck gebracht.
8. Die andere Art der Beteiligung, die gegenseitige Beteili-Sung
 in reiner Form, tendiert mehr der Interessengemeinschaft zu.
Bei dieser gegenseitigen effektenkapitalistischen Verflechtung
herrscht meist nicht die Tendenz nach Beherrschung der einen
Unternehmung durch die andere, sondern der Wille ist auf Zusam-Menschluß
 unter Aufrechterhaltung der Gleichordnung der beteiligten
 Firmen gerichtet. Häufig ist auch ein Austausch von Auf-Sichtsratsmitgliedern
 mit gegenseitiger Beteiligung verbunden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.