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sich häufig in Form der Dividendengarantie durch die führende
Unternehmung auswirkt.
3. Die Gewinngemeinschaft wird nach .der Verwaltungsseite
hin verstärkt, indem Aufsichtsräte oder Direktoren der einen. Gesellschaft
in die Direktion oder in den Aufsichtsrat der anderen dirigiert
werden. Oft ist ein Austausch von Sitzen im Aufsichtsrat mit gegenseitigem
Aktienaustausch verbunden.
4. Interessengemeinschaft mit einem Betriebsführungsvertrag.
In dieser Form wird eine wirtschaftliche Zusammenfassung der Betriebe
unter einheitlicher Verwaltung durchgeführt, entweder dadurch,
daß
a) durch den Vertrag die eine Gesellschaft die andere mit der
Führung des Betriebes beauftragt, indem die Gesellschaft A. der
Gesellschaft B. die Betriebsführung im Ganzen oder hinsichtlich
bestimmter Funktionen überträgt, wobei der Betrieb immer für
Rechnung der Gesellschaft A. und in deren Namen geht, oder dadurch,
daß ;
b) mit der gewinnmäßigen Verflechtung noch eine Vereinheitlichung
der Verwaltung verknüpft wird, indem die Geschäftsführung
und Vertretung der verbundenen Einzelgesellschaften nach
außen an Zentralbevollmächtigte übergeht. Die rechtliche Selbständigkeit
der einzelnen Unternehmungen bleibt zwar vollständig
unberührt, aber ihren Organen wird die Verwaltung entzogen und
das Funktionelle ist in den Händen der Bevollmächtigten. -
5, Interessengemeinschaft mit pachtweiser Zusammenfassung
der Betriebe. Die Konstruktion der Betriebseinheit kann wieder in
zwei verschiedenen Gestalten erfolgen, auf der Basis der Gleichördnung
oder der Über- und Unterordnung. Bei letzterer Form. ge-Schieht
der Zusammenschluß unter Führungsübernahme durch eine
Unternehmung, die den ganzen Betrieb oder Teile des Betriebes der
anderen Unternehmungen pachtet (oft mit Dividendengarantie verbunden).
Bei der Unternehmungskonzentration auf der Basis der
Gleichordnung erhält keine der beteiligten Unternehmungen durch
die Verpachtung ein Übergewicht, sondern es erfolgt die. Gründung
einer neuen Gesellschaft, einer Dachgesellschaft, an welche. die einzelnen
Unternehmungen ihre Werke nach bestimmten Grundsätzen
verpachten.
6. Interessengemeinschaft mit Gründung einer gemeinsamen
Kontrollgesellschaft: Eine Mehrheit von Unternehmungen bzw.
deren Mitglieder übertragen sämtliche Aktien oder einen Teil der