Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

tien- 
acht- 
ziert 
der 
an- 
nen- 
;am- 
hin, 
und 
für 
ann 
daß 
1g8- 
ein- 
:ÖN- 
den 
Be- 
zur 
‚uf- 
en- 
ch- 
je- 
dE- 
ıM- 
ich 
‘he 
iur 
an 
von dem Grad der wirtschaftlichen Selbständigkeit der konzernier- 
ten Unternehmungen ausgeht. Der Aufbau des Konzerns ist daher 
zu untersuchen hinsichtlich der Frage der Wechselbeziehungen zwi- 
schen den Prinzipien der Herrschaft und Gleichordnung, oder an- 
ders ausgedrückt, es ist wesentlich festzustellen, ob die konzernierten 
Unternehmungen koordiniert, wirklich einander ebenbürtig sind be- 
züglich ihrer Kapitalkraft und wirtschaftlichen Verbindung, oder ob 
sie in subordiniertem Verhältnis stehen, von ungleichem wirtschaft- 
lichen Einfluß sind. 
Somit ist die Art des Konzernaufbaues nach dem Grad der 
wirtschaftlichen Abhängigkeit folgendermaßen zu klassifizieren: 
I. Konzerne zwischen wirtschaftlich gleichgeordnet-selbständig 
bleibenden Unternehmungen (koordinierendes Prinzip). 
IL. Konzerne zwischen selbständig bleibenden Unternehmun- 
gen mit Unterordnung unter eine oder einige führende Unter- 
nehmungen, oder unter eine finanzielle Verwaltungsspitze (sub- 
Ordinierendes Prinzip). - 
1. Konzerne zwischen wirtschaftlich gleich- 
geordnet selbständig bleibenden Unter- 
nehmungen. 
I. Die Koordination kann in folgenden Formen zum 
Ausdruck. kommen: 
1. Interessengemeinschaft nach der Verwaltungsseite hin ver- 
stärkt durch gegenseitige Delegierung von Direktoren in Auf- 
sichtsräte, 
2. Mit der bloßen Gewinngemeinschaft ist ein Aktienaustausch 
und oft zugleich noch ein Austausch von Sitzen im Aufsichtsrat 
verbunden. (Beispiel für I.G. mit Aktienaustausch ist im Kahla- 
Konzern die 99jährige 1.G. zwischen Porzellanfabrik Kahla A.G. 
und der Schomburg-Söhne A.G., Margaretenhütte bei Groß-Dubrau, 
wobei eine gegenseitige Minderheitsbeteiligung stattfand*®). 
3. Mit der Gewinngemeinschaft ist eine einheitliche Verwal- 
tung verknüpft durch eine Betriebsgemeinschaft (koordinierende 
Form) z.B. I.G. zwischen Reemtsma A.G.-Altona und Georg A. 
Jasmatzi A.G.-Dresden: Finanzielle und organisatorische Zusam- 
menarbeit und Gewinnverteilung vorgesehen; Gründung einer 
Dachsgesellschaft. an der beide Gesellschaften mit 99% beteiligt 
2) Siehe Konzerne, Interessengemeinschaften und ähnliche Zusammen- 
Schlüsse im Deutschen Reich Ende 1926. S. 70. 
{X
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.