Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Das  Clearinghouse.

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III.  Einführung  einer  generell  einheitlichen  Werthclassification,
  ohne  Zwang  in  Bezug  auf  die  Sätze,  für  die
nur  Maxima  festzustellen  wären,  und  mit  der  Befugniss
  zu  Ausnahmetarifen  für  einzelne  Artikel;  ausserdem ­
  Annahme  der  englischen  Tarifbüchereinrichtung
und  möglichste  Ausdehnung  der  bahnseitigen  An-  und
Abfuhr  im  eigentlichen  Waarenverkehr.
IV.  Eine  detaillirende  Gesetzgebung  über  die  eigentliche
Verkehrsverwaltung,  vorzüglich  das  Tarifwesen,  welche
davon  ausgeht,  dass  zwar  das  Erwerbsinteresse  dei
einzelnen  Bahn  ein  anzuerkennendes  Motiv,  aber  jedei
Bahn  verboten  ist,  einzelne  Personen,  Sendungen  oder
Linien  gegen  andere  innerhalb  ihres  Bereichs,  in  unge
bührlicher  oder  unbilliger  Weise  zu  bevorzugen;  die
Resultate  der  englischen  Rechtsprechung  über  deu
Begriff  der  undue  or  unreasonable  preference  ^  wäreu
hierbei  zu  benutzen.
V.  Ein  Eisenbahnverwaltungsgerichtshof,  dem  besondeis
auch  die  weitere  Entwicklung  des  Begrifts  der  unge
rechtfertigten  Bevorzugung  anheimfiele.
            
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