Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

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Das  Clearinghouse.

Der  Tarifverbnnd
der  geeignete
Ausgangspunkt
für  eine  alle
deutschen  Bahnen
umfassende
Organisation.

Clearinghouseverein  vom  25.  Juni  1850,  als  den  Zweck  des
letzteren  bezeichnet,  und  wie  es  auch  die  deutsche  Reichsverfassung ­
  fordert,  „der  Verkehr  über  die  Linien  der
verschiedenen  Eisenbahnen  sich  mit  derselben  Leichtigkeit ­
  bewege,  als  wenn  sie  einem  Eigenthümer
gehörten.“  Alle  diese  Punkte  durch  Gesetz  oder  Reglements
zu  ordnen  ist,  so  lange  überhaupt  noch  verschiedene  selbständige ­
  Eisenbahnen  bestehen,  unmöglich.  Der  grösste  Theil
davon  bleibt  auf  den  Weg  der  Vereinbarung  angewiesen,  und
hierfür  geordnete  Formen  und  eine  angemessene  Organisation
zu  scliaffen,  wie  es  in  England  unter  gesetzlicher  Sanction
geschehen  ist,  das  dürfte  die,  wie  das  Beispiel  Englands  lehrt,
auch  lösbare  Aufgabe  sein.
Auch  für  eine  solche  ganz  Deutschland  umfassende  Organisation ­
  wäre  der  Tarifverband  ein  geeigneter  Ausgangspunct,
  weil,  wie  dargelegt,  seine  Tendenz  und  der  Grundgedanke ­
  des  englischen  Clearinghousevereins  nahe  verwandt
vielfach  ganz  identisch  sind.
Das  weit  über  die  Grenzen  Deutschlands  hinausgreifende
Band  des  deutschen  Eisenbahnvereins  würde  dadurch  ebensowenig ­
  gelockert  werden,  als  dies  durch  das  bereits  erfolgte
und  noch  immer  fortschreitende  engere  Zusammenschliessen
der  österreichisch  -  ungarischen  Eisenbahnen  unter  einander,
geschehen  ist.  Im  Gegentheil,  je  mehr  sich  die  einzelnen
Gruppen,  welche  ihn  bilden,  in  sich  ordnen  und  consolidiren,
desto  einfacher  und  klarer  muss  die  Verhandlung  und  der
Geschäftsgang  auch  innerhalb  dieses  grossen  Vereins  werden,
desto  mehr  schwindet  eben  hiermit  auch  das
Bedenken  gegen  seine  noch  weitere  Ausdehnung»
seine  Entwickelung  in  der  Richtung  eines  euro'
päischen  Eisenbahnvereins*).

*)  Vergl.  auch  S.  146:  Die  Möglichkeit  eines  einheitlichen  Tarif'
systems  und  einer  einheitlichen  Classification  für  den  international'
europäischen  Verkehr.
            
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