Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Es ist kein Akt der Güte, sondern der Gerechtigkeit, der Bürgerschaft die 
usurpierten Rechte wiederzugeben, ihr die Verwaltung ihres Privateigentums und 
ämtliche Kommunalangelegenheilen nach einem wohlgeordneten Plane selbst zu 
überlassen, die Teilnahme aͤn den öfsentlichen Geschäften und mit dieser das Interesse 
für Gemeinwohl zu wecken und dadurch die Liebe zum Vaterlande und jene warme 
Anhänglichkeit an den Vater desselben zu fesseln. die für Bürgertum uud Staaten 
zleich beglückend ist.“ 
Von dem letzten der drei Übelftände endlich sindet sich bei Frey 
olgende Beschreibung: 
„Die Verbindung der Justiz mit der Magistratur hat die Regierung aller 
kleinen Städte in die Hände der Richter gegeben, die ihre Uberlegenheit im Schreiben 
zu Vormündern der Magistrate gemacht hat. Die Klage ist allgemein, daß sie mit 
ihren Schreibern alle Geschäfte von Belang einseitig abmachen und die übrigen 
Magistratspersonen nach Gefallen nur gebrauchen, um Verantwortlichkeit und un— 
angenehme Geschäfte abzuwälzen. Ehe ein Schritt zur Verbesserung der klein⸗ 
jtädtischen Organisation geschehen kann, muß diese verderbliche Einwirkung vernichtet 
werden. Jetzt sitzen einzelne Richter in ihren Expeditionszimmern, beladen mit 
der Rechtspflege einer Stadt, zehn oder mehreren Justiziariaten, einem weit läufigen 
Deposital⸗, Hypotheken⸗ und Pupillenwesen, nebenher als Stadtschreiber mit der 
jtädtischen Tabellenarbeit und wohl noch mit Justiz, Kommissariats- und Notariats 
geschäften. Diese Winkeljustiz ist durchaus wider alle Begriffe von einer zweck⸗ 
mäßigen Justizverfassung, dem ohnerachtet sind mehr als drei Viertel der Nation 
eswungen, von ihr in erster Instanz Recht zu nehmen. Eine Unendlichkeit von 
Schreibereien und Zögerungen entsteht dadurch, daß das Land in hundert kleine 
Jurisdiktionen zerstückelt ist; Kreisgerichte, die alles umfassen, würden die Hälfte 
dieser Arbeiten, alle die Requisitionsschreiben, die Communicatorien und Excitatorien, 
die nur die Aktenschränke füllen und die Sachen verzögern, verrichten.“ 
Die Tendenz dieses Freyschen Entwurfs stimmte dermaßen mit den 
Grundgedanken der Nassauer Denkschrift überein, daß Stein sie sich 
aneignete. Da beide Männer in jener Zeit in Königsberg Hausgenossen 
waren, so mag es auch wohl sein, daß Frey während der Ausarbeitung 
mit Stein Rücksprache gehabt hat. Der äußeren Fassung nach stellte 
sich Freys Ausarbeitung eher als eine Denkschrift, denn als Gesetzes- 
entwurf dar. Stein arbeitete sie durch und versah sie mit Bemerkungen. 
Hierin ging er zum Teil noch grundsätzlich über die Vorschläge Freys 
hinaus: 
So hatte Frey den Erwerb des Bürgerrechts an allerhand Be— 
dingungen geknüpft; Stein fand dies zu ängstlich; warum sage man 
nicht, daß wer in einer Stadt wohne, domiciliere, am städtischen Wesen 
eilnehmen müsse? Frey hatte ferner die Wahl von Repräsentanten 
auch durch die Bemerkung motiviert, daß sehr viele Bürger nicht den 
Grad der Kultur hätten, der zur fruchtbaren Erwägung öffentlicher An— 
gelegenheiten erfordert werde; Stein wollte von eincm solchen Miß— 
trauen nichts wissen. Er schreibt dazu: „Es frägt sich, wo dieser Grad 
der Kultur anfängt und wo er aufhört. Ein verständiger, welterfahrener 
Gewerbtreibender urteilt besser über städtische Angelegenheiten als der 
Gelehrte, und es ist sehr zu wünschen, daß unter den Repräsentanten
	        
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