Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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noch folgendes: Stein wünschte den Entwurf von den vielen ausländischen 
Wörtern gereinigt zu sehen. Für Repräsentant schlug er Stellvertreter 
»or. Es war ihm nicht gegenwärtig, daß er selber schon in der 
„Nassauer Denkschrift“ bereits eine andere, später angenommene Be— 
nennung gebraucht hatte: „Stadtverordneter“. Die übrigen Ver— 
deutschungen waren: „Stellvertreter“ (Suppleant), Stadtrat (Senator), 
Ältefster (Senior), gesetzlich (legal), Gemeinde (Kommune), Bezirk 
Distrikt), Ordnung (Konstitution). Von dem letzten Worte heißt es: 
‚ein in älteren Zeiten sehr gebrauchter und passender Ausdruck“. 
So näherte sich denn das große Werk seiner Vollendung. Am 
9. Oktober 1808 war alles so weit gediehen, daß die beiden genannten 
Staatsbehörden neben den Chefs anderer Zentralbehörden in der „General— 
konferenz“ zur Beratung der Städteordnung schreiten konnten. An— 
wesend waren: Stein, der den Vorsitz führte; die beiden (Minister und 
Kanzler) Schrötter; Scharnhorst und Lottum als Chefs der beiden 
Departements, in welche die „Militärkommission“ zerfiel; Altenstein, 
Klewiz, Schön und Sack als Räte des Generaldepartements; Friese 
vom Provinzialdepartement; der Geheime Legationsrat Lecoq als Ver— 
treter des Auswärtigen Departements; der Kammergerichtsrat Albrecht 
als Vertreter des Kabinetts. Welche Namen darunter! Jedoch fand das 
Seltsame statt, daß derjenige, dessen Worte am häufigsten gehört wurden 
Frey —, nicht zugegen war. 
Die Sitzung beginnt. Den einleitenden Vortrag hält Altenstein; 
der gestrenge Chef hat zur Eile gemahnt. Man tritt in die Diskussion 
ein. Nur um drei größere Differenzpunkte handelt es sich noch. Man 
einigt sich über sie. Schließlich kommt noch das Aufsichtsrecht des Staats 
zur Sprache. Es war zwar sowohl von Frey als auch während der Be— 
ratungen in zahlreichen Einzelfällen geltend gemacht, aber niemals grund— 
jätzlich formuliert. Stein drang darauf, daß dies geschehe. Die Aufsicht 
des Staates, erklärte er, sei nötig, damit nicht eine Menge kleiner 
Republiken entstehe; eine Aufsicht, die sich zu erstrecken habe auf die Ver— 
fassung und das Vermögen der Städte sowohl, wie auf ihre Polizei. Man 
pflichtet bei und schlägt vor, das Gesetz mit diesem Punkte in einem 
neuen voranzustellenden Titel zu eröffnen. Auch dies findet den Beifall 
der Versammlung. Das große Werk war zu Ende geführt. 
Jetzt blieb nur noch übrig, die Zustimmung des Monarchen ein— 
zuholen. Dies geschah durch den Immediatbericht vom 9. November, der 
zunächst von Schrötter als dem Dienstältesten und sodann von Stein 
gezeichnet wurde. Ein Teil daraus mag im folgenden Platz finden ˖ F 
Des Königs Majestät. —V—— 
Auf Annan der Altesten o dee ure megem * ng ene N 
esetzlichen Repräsentation, um an dem städtischen Gemeinwesen —D — — 
ad Art nehmen zu können. 2 ivorsitat 3* 
MIL. 
2. — 
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