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Gegenwärtige Das preussische Berggesetz von 1865 hat hiernach das Berg-
Gesetzgebung. regal beseitigt, und dieses Gesetz ist von den meisten deutschen Staaten
acceptiert. Allmählich aber fängt man wieder an, und zwar mit vollem
Rechte grössere Beschränkungen der Freiheit vorzunehmen. In Baden,
Anhalt, Braunschweig und einigen anderen kleinen Staaten ist neuer-
dings der Salz-, namentlich der K alisalzbergbau von der Bergbaufreiheit
ausgenommen und dem Staate vorbehalten. Das preussische Berggesetz
vom 24. Juni 1892 dehnte die Befugnisse der Bergpolizei aus und er-
weiterte den Schutz der Bergarbeiter. Auch dieses Vorgehen ist von
den meisten deutschen Staaten acceptiert. Nur das sächsische Berg-
recht, welches sich auf das Gesetz von 1868 stützt, weicht von dem
preussischen nicht unbedeutend ab.
Im Gegensatze zu dem dargelegten Rechte steht, wie bereits an-
gedeutet, das Bergrecht in England und den Ver. Staaten von Nord-
amerika, wo nach altem Gewohnheitsrecht als Regel der Grundeigen-
tümer auch das Recht an den nmutzbaren Mineralien besitzt, so dass
ohne Erlaubnis des Grundeigentümers dort niemand Schürfarbeiten
vornehmen kann.
Mit der Bergbaufreiheit verbunden ist die sogenannte Schürf-
freiheit, d. h. das Recht, nach verleihbaren Mineralien zu suchen in der
Absicht, die Verleihung derselben zu erlangen. Nach französischem
und preussischem Bergrechte bedarf cs hierzu keiner behördlichen
Erlaubnis, keines Schürfscheins, der dagegen von dem österreichischen
und sächischen Rechte verlangt wird. Nach den. ersteren Rechten
tritt nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung versagt, die
Verwaltungsbehörde für die Zulassung der Schürfarbeiten ein, Uebrigens
sind gewisse Beschränkungen dadurch allgemein acceptiert, dass in der
nächsten Nähe der Gebäude und Anlagen, dann auf Friedhöfen, öffent-
'ichen Plätzen und Wegen etc. Schürfarbeiten nicht vorgenommen
werden dürfen. Und ausserdem hat der Schürfer vollen Ersatz für
alle von ihm verursachten Schäden und Störungen zu leisten.
Bei der Bergbaufreiheit ist also ausdrücklich anerkannt, dass
dem ersten Finder des noch bergfreien Minerals ein Recht auf dasselbe zu-
steht, nicht aber dem Grundbesitzer. Dies ist vom volkswirtschaftlichen
Standpunkte aus im allgemeinen das allein Berechtigte, denn der Grund-
besitzer hat eben bei dem Erwerbe nur die Erdoberfläche im Auge
und nur dieser entsprechend das Kaufgeld entrichtet. Es liegt kein
Grund vor, ihm nun auch dasjenige zuzusprechen, was nachträglich
anterirdisch entdeckt wird. Es läge sonst die Gefahr vor, dass die
Verwertung von Mineralien erschwert wird, indem der Grundbesitzer
aus Indolenz keine Untersuchungen anstellt und es Anderen verwehrt,
dieselben durchzuführen, während das Recht, welches den Finder be-
vorzugt, eine Prämie auf das Nachforschen setzt und dadurch eine
wesentliche Beschleunigung in der Verwertung der Mineralien erreicht
wird, Wenn gleichwohl in England und Amerika der Bergbau eine
grosse Ausdehnung in ausreichender Weise erlangt hat, so ist das da-
rauf zurückzuführen, dass dort teils der Staat die Hauptflächen in der
Hand hatte, teils grosse Grundbesitzer, welche in bereitwilliger Weise
gegen Entrichtung ciner Abgabe Privatunternehmern den Bergbau frei-
gaben. Bei zersplittertem Grundbesitze dagegen liegt die Gefahr vor,
dass der kleinere Grundbesitzer selbst nicht die nötigen Mittel zum
Schürffreiheit.