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Lexis, Gewerkvereine u. Unternehmerverbände in Frankreich. Leipzig 1879.
J. M. Baernreither, Die englischen Arbeiterverbände und ihr Recht. Bd. LI.
Tübingen 1886.
Mrs. Sıdney Webb, Die britische Genossenschaftsbewegung. Leipzig 1893.
S. u. B. Webb, Die Geschichte d. britisch. Trade Unionismus. Stuttgart 1895.
Jos. Schmöle, Die sozialdemokratischen Gewerkschaften in Deutschland. Jena
1896 und 98.
Sombart, Sozialismus und soziale Bewegung. Jena 1896.
Derseibe, Dennoch! Aus Theorie und Geschichte der gewerkschaftlichen
Arbeiterbewegung. Jena 1900.
Fawcett, Labour and wages. London 1884.
Huber -Valleroux, Les associations cooperatives en France et Vötranger.
Paris 1884,
Sartorius v. Waltershausen, Die Gewerkvereine in den Verein. Staaten von
Nordamerika. Jahrb. f. Nationalökonomie. Neue Folge. Bd. VI. und VIII
Handwörterbuch der Staatswissensch. und Suppl. I u. IL, Gewerkvereine.
Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. LXXWVI.
Zeigte sich die Vereinigung der Kraft schon bei dem erstbe-
trachteten Associationswesen als höchst bedeutsam, so wird sie noch
wirksamer und notwendiger, um die Förderung der Lage der arbeitenden
Klasse und ihrer Interessen auf politischem und sozialem Gebiete zu
vertreten und den Arbeitnehmer mit gleicher Macht dem Arbeitgeber
gegenüber treten zu lassen. Daher ist das Koalitionsrecht d. h. das
Recht für die Arbeiter sich zu Verbindungen zur Vertretung ihrer
[nteressen zusammen zu thun, als ein notwendiges Korrelat der wirt-
schaftlichen Freiheit anzuerkennen, welche den Arbeiter selbständig
machte aber auch isolierte, damit in dem Lohn- und sonstigen Interessen-
kampfe schwächte und vielfach schlechter stellte als bisher.
Auf primitiver Kulturstufe zur Zeit der Herrschaft der Sklaverei
ist die Arbeiterklasse rechtlos und zur Arbeit nach der Willkür des
Herrn verpflichtet. Das war im klassischen Altertum so der Fall und
durch das römische Recht begründet und geregelt. In dem Mittelalter war
zwar die persönliche Abhängigkeit in dem Zustande des Hörigkeits-
verhältnisses auf europäischem Boden gemildert, aber der an die Scholle
gebundene Bauer hatte für die Ueberlassung des Grund und Bodens
zur eigenen Nutzung bestimmte Arbeitsverpflichtungen auf sich zu
nehmen, die vielfach sehr willkürlich verändert und gehäuft wurden.
In dem sich ausbildenden freien Handwerk wurde das Arbeitsver-
hältnis von der Zunft zunächst umter dem Einfluss des städtischen
Magistrats, später der Staatsgewalt geregelt. Auch hier war die Höhe
des Lohnes wie das ganze Arbeitsverhältnis der Willkür der einzelnen
Beteiligten entzogen. Das änderte sich mit dem Einzuge des Geistes
wirtschaftlicher Freiheit in England in der zweiten Hälfte des 18. Jahr-
hunderts in Frankreich seit 1790, in dem übrigen Europa während des 19.
Jahrhunderts. Der Arbeiter wurde frei und selbständig, er konnte über
seine Arbeitskraft beliebig verfügen und dieselbe in freiem Vertrage
dem Unternehmer gegen Entgelt überlassen. Die Arbeitskraft wurde
auch von der Wissenschaft als eine einfache Ware behandelt, deren
Preis durch die Marktverhältnisse von Angebot und Nachfrage natur-
gesetzlich geregelt würde. Damit verlor der Arbeiter den Schutz des Folgen des
Staates, der Gemeinde, der Zunft und auf dem Lande zugleich diefreien Arbeits
Hülfe, auf die er bei dem Grundherren, in den Städten bei der Zunft Vertrages.
im Falle der Not Anspruch erheben konnte, Noch ungünstiger ge-
staltefe sich sein Verhältnis dadurch. dass man ihm nur die Vertrags-
Veuere Zeit.