Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

nn 998 — 
Lexis, Gewerkvereine u. Unternehmerverbände in Frankreich. Leipzig 1879. 
J. M. Baernreither, Die englischen Arbeiterverbände und ihr Recht. Bd. LI. 
Tübingen 1886. 
Mrs. Sıdney Webb, Die britische Genossenschaftsbewegung. Leipzig 1893. 
S. u. B. Webb, Die Geschichte d. britisch. Trade Unionismus. Stuttgart 1895. 
Jos. Schmöle, Die sozialdemokratischen Gewerkschaften in Deutschland. Jena 
1896 und 98. 
Sombart, Sozialismus und soziale Bewegung. Jena 1896. 
Derseibe, Dennoch! Aus Theorie und Geschichte der gewerkschaftlichen 
Arbeiterbewegung. Jena 1900. 
Fawcett, Labour and wages. London 1884. 
Huber -Valleroux, Les associations cooperatives en France et Vötranger. 
Paris 1884, 
Sartorius v. Waltershausen, Die Gewerkvereine in den Verein. Staaten von 
Nordamerika. Jahrb. f. Nationalökonomie. Neue Folge. Bd. VI. und VIII 
Handwörterbuch der Staatswissensch. und Suppl. I u. IL, Gewerkvereine. 
Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. LXXWVI. 
Zeigte sich die Vereinigung der Kraft schon bei dem erstbe- 
trachteten Associationswesen als höchst bedeutsam, so wird sie noch 
wirksamer und notwendiger, um die Förderung der Lage der arbeitenden 
Klasse und ihrer Interessen auf politischem und sozialem Gebiete zu 
vertreten und den Arbeitnehmer mit gleicher Macht dem Arbeitgeber 
gegenüber treten zu lassen. Daher ist das Koalitionsrecht d. h. das 
Recht für die Arbeiter sich zu Verbindungen zur Vertretung ihrer 
[nteressen zusammen zu thun, als ein notwendiges Korrelat der wirt- 
schaftlichen Freiheit anzuerkennen, welche den Arbeiter selbständig 
machte aber auch isolierte, damit in dem Lohn- und sonstigen Interessen- 
kampfe schwächte und vielfach schlechter stellte als bisher. 
Auf primitiver Kulturstufe zur Zeit der Herrschaft der Sklaverei 
ist die Arbeiterklasse rechtlos und zur Arbeit nach der Willkür des 
Herrn verpflichtet. Das war im klassischen Altertum so der Fall und 
durch das römische Recht begründet und geregelt. In dem Mittelalter war 
zwar die persönliche Abhängigkeit in dem Zustande des Hörigkeits- 
verhältnisses auf europäischem Boden gemildert, aber der an die Scholle 
gebundene Bauer hatte für die Ueberlassung des Grund und Bodens 
zur eigenen Nutzung bestimmte Arbeitsverpflichtungen auf sich zu 
nehmen, die vielfach sehr willkürlich verändert und gehäuft wurden. 
In dem sich ausbildenden freien Handwerk wurde das Arbeitsver- 
hältnis von der Zunft zunächst umter dem Einfluss des städtischen 
Magistrats, später der Staatsgewalt geregelt. Auch hier war die Höhe 
des Lohnes wie das ganze Arbeitsverhältnis der Willkür der einzelnen 
Beteiligten entzogen. Das änderte sich mit dem Einzuge des Geistes 
wirtschaftlicher Freiheit in England in der zweiten Hälfte des 18. Jahr- 
hunderts in Frankreich seit 1790, in dem übrigen Europa während des 19. 
Jahrhunderts. Der Arbeiter wurde frei und selbständig, er konnte über 
seine Arbeitskraft beliebig verfügen und dieselbe in freiem Vertrage 
dem Unternehmer gegen Entgelt überlassen. Die Arbeitskraft wurde 
auch von der Wissenschaft als eine einfache Ware behandelt, deren 
Preis durch die Marktverhältnisse von Angebot und Nachfrage natur- 
gesetzlich geregelt würde. Damit verlor der Arbeiter den Schutz des Folgen des 
Staates, der Gemeinde, der Zunft und auf dem Lande zugleich diefreien Arbeits 
Hülfe, auf die er bei dem Grundherren, in den Städten bei der Zunft Vertrages. 
im Falle der Not Anspruch erheben konnte, Noch ungünstiger ge- 
staltefe sich sein Verhältnis dadurch. dass man ihm nur die Vertrags- 
Veuere Zeit.
	        
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