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Meistbegünstigungsklausel.
sowenig dazu geeignet, die Bedürfnisse des Auslandes in der richtigen
Weise zu charakterisieren. Seit man neuerdings auch in Deutschland
begonnen hat, durch Handelskammern, industrielle und landwirtschaftliche
Vereine die Forderungen der Interessentenkreise durch umfassende
Vorarbeiten klar zu legen und damit für eine ausreichende praktische
Information der Delegierten zu sorgen, kann man hoffen, dass die künftigen
Handelsverträge auch für Deutschland nicht ungünstige Ergebaisse
liefern werden. Dagegen sind die tiefgreifenden Schädigungen
der Zollkämpfe in der neueren Zeit für beide Teile zwischen Oesterreich
und Rumänien, zwischen Frankreich einerseits, Italien und
der Schweiz andererseits, zwischen Deutschland und Russland u.s. w.
deutlich klargelegt, und jeder Einsichtige muss erkennen, dass dieselben
auf die Dauer nicht aufrecht zu erhalten sind, und dass es die Aufgabe
eines jeden civilisierten Staates ist, alles zu thun, um es überhaupt
nicht dazu kommen zu lassen. Der naheliegende und einzig richtige
Weg dazu sind eben die Handelsverträge, deren Eigentümlichkeiten
wir noch etwas näher zu treten haben,
Dieselben sind, wie wir sahen, keineswegs neuen Datums, sondern
nan empfand schon in früheren Jahrhunderten das Bestreben, durch
Vertrag den Verkehr zwischen zwei in regem Austausch befindlichen
Ländern auf Grund gemeinsamen Uebereinkommens zu regeln und, was
grosses wichtig ist, für längere Zeit, um sich vor plötzlichen Zollarhöhungen
zu schützen. Denn eine jede Zolländerung ruft Verschiebungen
in Handel und Industrie hervor, ein gesunder Aufschwung ist daaer
nur möglich, wenn in dieser Hinsicht Ruhe und Stetigkeit erreicht
wird. Daher legt insbesondere die Industrie auf solche Verträge ein
zrosses Gewicht. In der neueren Zeit ist in den Handelsverträgen
meist ein wesentliches Moment mit aufgenommen worden, das ist die
Meistbegünstigungsklausel, durch welche die vertragschliessenden
Länder sich gegenseitig die Begünstigung einräumen, jede Zollermässizung
oder sonstige einem anderen Lande zugebilligten Vorteile in betreff
der Einfuhr ohne Weiteres mit zu geniessen. Diese Meistbegünstigungsklausel
ist, wie wir sahen, sogar in dem Friedensvertrage
zwischen Deutschland und Frankreich zu Frankfurt im Jahre 1871 auf
unbestimmte Zeit mit aufgenommen. Durch diese Einrichtung ist allerdings
die freihändlerische Entwicklung wesentlich gefördert und unwillkürlich
damit auch andern Ländern oktroyiert worden. Auf der
andern Seite kann man sich nicht verhehlen, dass bei einer allgemeineren
Anwendung derselben jede Individualisierung aufhört, während darin
gerade der Hauptvorzug der Handelsverträge liegt, dass sich dadurch
zwei Länder in einer besonderen Weise näher treten können und
die gegenseitig gewährten Konzessionen gerade den KHigentümlichkeiten
der vertragschliessenden Länder angepasst sind. Treten nun
stets sofort eine Anzahl anderer Länder mit ganz anderen wirtschaftlichen
Bedingungen in den Mitgenuss, so werden eben dadurch Spezial-Konzessionen‘
mit exceptionellem Charakter unmöglich gemacht. Freilich
ist es klar, dass ein jedes Land Gewicht darauf legen muss, alle
Vorteile möglichst mit zu geniessen, die anderen eingeräumt werden,
es liegt deshalb nahe, dass durch die Gewährung der Meistbegünstigung
eine Menge sonstiger Vorteile gewonnen werden. In der Gegenwart
spielt die Frage, ob die Meistbegünstigung beibehalten werden soll oder