Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Zweifel sein, dass wiederum in anderen Gegenden das Ergebnis ein 
schädliches gewesen ist. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass 
sine ins Extrem ausgeführte Zersplitterung des Landes die angemessene 
Verwertung schliesslich überaus erschweren muss, wo nicht Spaten- 
kultur in der Nähe der Städte vorliegt. Das ist in einzelnen Teilen 
Thüringens, zum Beispiel im Meiningischen der Fall, in der Eifel, 
in den oberen Rheingegenden, aber auch in vielen Teilen Süd- 
Aeutschlands. Je mehr die Städte sich ausdehnen, die Fabriken 
sich über das Land verbreiten, je schwieriger es für die grossen Grund- 
besitzer wird, Instleute zu erhalten, um so mehr wird sich allerdings 
die schädliche Wirkung der Bodenzersplitterung vermindern, weil die 
Inhaber Gelegenheit zu ergänzender Beschäftigung und Verdienst er- 
halten. Daraus ergiebt sich zngleich, dass diese Verhältnisse nicht 
nach einer Schablone beurteilt und behandelt werden dürfen. 
Unterliegt es nach dem Ausgeführten keinem Zweifel, dass für 
gegebene Verhältnisse eine bestimmte Verteilung des Grund und Bo- 
dens wünschenswert und zu erstreben ist, und ebenso, dass durch die 
freie Teilbarkeit sehr wohl die Zersplitterung Dimensionen annehmen 
kann, die für die Volkswirtschaft schädlich sind, so fragt es sich, in 
welcher Weise von der Staatsgewalt eingegriffen werden kann, um 
günstige Verhältnisse zu erzielen. 
Die nächst liegende Massregel ist die Fixierung eines unteilbaren 
Minimums. So wurde in Bayern durch Gesetz von 1827 ein Mini- 
mum von 25 Kreutzer Grundsteuerreinertrag, durch Gesetz von 1834 
von einem Gulden angesetzt. In Nassau wurden 1839 59 Quadrat- 
ruten, in Sachsen-Weimar 1862 ein Acker als die Grenze der 
Teilbarkeit bestimmt. Das Badensche Gesetz vom 6. April 1854 ge- 
stattete die Teilung von Wald und Weiden. nicht unter 10 Morgen, 
von Ackerfeld und Wiesen nicht unter ein Viertel Morgen. Aus- 
nahmen waren durch die Verwaltungsbehörde zu erlangen. Auch das 
Württembergische Gesetz vom 1. Juli 1853 gestattet die Teilung 
erst drei Jahre nach dem Erwerbe bis auf ein Viertel des Bestan- 
des. Indessen ist nach dem früheren Gesagten nicht abzusehen, 
weshalb in der Nähe einer Stadt dem Arbeiter nicht gestattet sein 
soll, wenige Quadratruten zu erwerben, um sich darauf eine Laube 
zu bauen und einige Blumen zu pflanzen, oder Gemüse zu ziehen, 
was für ihn eine grosse Wohlthat sein kann. Dieselbe Veranlassung 
kann aber in einem Dorfe oder in der Nähe einer Fabrik vorliegen. 
[n-Weinbaudistrikten geschieht es häufig, dass kleine Stücke Land 
an einem Abhange veräussert werden, wo nur wenig Reben Platz fin- 
den, deren Erträge aber nach einigen Jahren dem Inhaber es ermög- 
lichen können, ein weiteres Stück Land zu erwerben und so fort. Ausser- 
dem ist im Auge zu behalten, dass mit der Fixierung eines Minimums 
die Parzellierung noch nicht ausgeschlossen ist, die durch Verpachtnug 
noch weitere Dimensionen annehmen kann. 
Schon eher zulässig erscheint es, der geschäftsmässigen Güter- 
schlächterei entgegenzutreten, indem der Käufer eines Grundstückes, 
wie es das Gesetz von 1843 in Sachsen bestimmt, nicht mehr als ein 
Drittel des Territoriums abtrennen darf. Nur würde diese Beschrän- 
kung nicht für unbestimmte Zeit, sondern nur für etwa drei oder fünf 
Jahre zu normieren sein. um die Veränderungen den Verhältnissen ent- 
esetzgebung.
	        
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