75
Zweifel sein, dass wiederum in anderen Gegenden das Ergebnis ein
schädliches gewesen ist. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass
sine ins Extrem ausgeführte Zersplitterung des Landes die angemessene
Verwertung schliesslich überaus erschweren muss, wo nicht Spaten-
kultur in der Nähe der Städte vorliegt. Das ist in einzelnen Teilen
Thüringens, zum Beispiel im Meiningischen der Fall, in der Eifel,
in den oberen Rheingegenden, aber auch in vielen Teilen Süd-
Aeutschlands. Je mehr die Städte sich ausdehnen, die Fabriken
sich über das Land verbreiten, je schwieriger es für die grossen Grund-
besitzer wird, Instleute zu erhalten, um so mehr wird sich allerdings
die schädliche Wirkung der Bodenzersplitterung vermindern, weil die
Inhaber Gelegenheit zu ergänzender Beschäftigung und Verdienst er-
halten. Daraus ergiebt sich zngleich, dass diese Verhältnisse nicht
nach einer Schablone beurteilt und behandelt werden dürfen.
Unterliegt es nach dem Ausgeführten keinem Zweifel, dass für
gegebene Verhältnisse eine bestimmte Verteilung des Grund und Bo-
dens wünschenswert und zu erstreben ist, und ebenso, dass durch die
freie Teilbarkeit sehr wohl die Zersplitterung Dimensionen annehmen
kann, die für die Volkswirtschaft schädlich sind, so fragt es sich, in
welcher Weise von der Staatsgewalt eingegriffen werden kann, um
günstige Verhältnisse zu erzielen.
Die nächst liegende Massregel ist die Fixierung eines unteilbaren
Minimums. So wurde in Bayern durch Gesetz von 1827 ein Mini-
mum von 25 Kreutzer Grundsteuerreinertrag, durch Gesetz von 1834
von einem Gulden angesetzt. In Nassau wurden 1839 59 Quadrat-
ruten, in Sachsen-Weimar 1862 ein Acker als die Grenze der
Teilbarkeit bestimmt. Das Badensche Gesetz vom 6. April 1854 ge-
stattete die Teilung von Wald und Weiden. nicht unter 10 Morgen,
von Ackerfeld und Wiesen nicht unter ein Viertel Morgen. Aus-
nahmen waren durch die Verwaltungsbehörde zu erlangen. Auch das
Württembergische Gesetz vom 1. Juli 1853 gestattet die Teilung
erst drei Jahre nach dem Erwerbe bis auf ein Viertel des Bestan-
des. Indessen ist nach dem früheren Gesagten nicht abzusehen,
weshalb in der Nähe einer Stadt dem Arbeiter nicht gestattet sein
soll, wenige Quadratruten zu erwerben, um sich darauf eine Laube
zu bauen und einige Blumen zu pflanzen, oder Gemüse zu ziehen,
was für ihn eine grosse Wohlthat sein kann. Dieselbe Veranlassung
kann aber in einem Dorfe oder in der Nähe einer Fabrik vorliegen.
[n-Weinbaudistrikten geschieht es häufig, dass kleine Stücke Land
an einem Abhange veräussert werden, wo nur wenig Reben Platz fin-
den, deren Erträge aber nach einigen Jahren dem Inhaber es ermög-
lichen können, ein weiteres Stück Land zu erwerben und so fort. Ausser-
dem ist im Auge zu behalten, dass mit der Fixierung eines Minimums
die Parzellierung noch nicht ausgeschlossen ist, die durch Verpachtnug
noch weitere Dimensionen annehmen kann.
Schon eher zulässig erscheint es, der geschäftsmässigen Güter-
schlächterei entgegenzutreten, indem der Käufer eines Grundstückes,
wie es das Gesetz von 1843 in Sachsen bestimmt, nicht mehr als ein
Drittel des Territoriums abtrennen darf. Nur würde diese Beschrän-
kung nicht für unbestimmte Zeit, sondern nur für etwa drei oder fünf
Jahre zu normieren sein. um die Veränderungen den Verhältnissen ent-
esetzgebung.