Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

380 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. 838 
stehe, sollte die Verwaltung wesentlich einheitlich leiten, ein Bundesversicherungsgericht 
die Streitigkeiten entscheiden. — 
Schweden mit seinen 4,6 Mill. Einwohnern, seiner überwiegend bäuerlichen 
Bevölkerung, seinen wenigen größeren Städten, seiner mäßigen Industricentwickelung hat 
doch einen nicht unbedeutenden Arbeiterstand, eine teure Armenunterstützung. Kranken— 
und Begräbniskassen zählte man 1880 dort etwas über 1000 mit 188 000 Mitgliedern. 
Eine Kommission untersuchte seit 1884 das Arbeiterversicherungsproblem; Gesetzentwürfe 
wurden seit 1889 ausgearbeitet. Das Krankenverficherungsgesetz vom 80. Oktober 1891 
behält den freiwilligen Beitritt bei, gibt aber den Kassen Staaiszuschüsse nach der Mit— 
gliederzahl, wenn sie sich dem Gesetz unterstellen, gewisse Bedingungen erfuͤllen, wie 
Ahnliches in Dänemark, in Frankreich und Italien geschehen war; 1892 waren 221, 
1895 572 Kassen dem Gesetz unterstellt. Blieb man hier auf der hergebrachten Bahn, 
so schlug man mit der einheitlichen Unfall-, Invaliden-, Alters-, Witwen⸗ und Waifen⸗ 
versicherung einen neuen Weg mit einer gewissen Kühnheit und Originalität ein; leider 
führten die mehrmals wegen der Oppofition bescheidener gestalteten Gesetzesentwürfe 
aicht zum Ziel. Sie scheiterten zuletzt an der ersten Kammer. 
Der Plan war, in einer Reichsanstalt alle gegen Lohn bei Arbeitgebern eingestellten 
Arbeiter (bis 1800 Kr. Einkommen, 1 Kr. — 19/8 Mkl, 2028 Mk) in drei Klassen 
zegen die sämtlichen obengenannten Gefahren zu versichern, in dem Sinne, daß die 
Invalidität von Mann und Frau zur Rente berechtigen. Die männlichen Arbeiter über 
10 und unter 10 Kr. Wochenlohn und die Frauen bildeten die drei Klassen, die im 
günstigsten Falle nach 40 Jahren je 250, 150 und 90 Kronen Jahresrente erhalten 
sollten; im einzelnen waren die Renten nach der Zahl der Beitragsjahre abgestuft; 
die Beiträge sollten halb die Arbeitgeber, halb die Arbeiter zahlen 660, 80, 20 Hren 
— 14100 Kr. per Woche), der Staat wollte für jeden Beitrag 2 Hren zuzahlen; während 
der Ehe zahlt die Frau nichts; man setzte voraus, daß das verlangte Minimum von 
260 Beitragswochen, welches zur Rente berechtigte, von allen Arbeiterfrauen vor ihrer 
Ehe, von allen kleinen Leuten (Handwerkern, Häuslern, Bauern) in ihrer Jugendzeit 
durch eine fünfjährige Arbeitsstellung vor ihrer Selbständigkeit erreicht werde. Wer 
jünf Jahre bezahlt hat, bleibt für immer berechtigt. Die freiwillige Versicherung der 
Nichtarbeiter ist in den späteren Entwürfen erst beigefügt worden. 
Wir haben diese zwei Entwürfe besonders angeführt, weil sie, principiell auf dem— 
selben Boden stehend wie die deutsche Versicherung, doch eine gelungene Verbindung 
teils der Kranken- und Unfall-, teils der Unfall⸗ und Invaliditätsversicherung dar⸗ 
stellen. — 
Fassen wir nun noch kurz das Gesamtergebnis zusammen: die Arbeiterversicherung 
kritt uns heute in drei verschiedenen Typen oder Systemen entgegen: 1. als System 
der privatrechtlichen Vereinsbildung und freien geschäftlichen Versicherung bei Aktien⸗ 
gesellschaften; das allgemeine Vereins- und Versicherungsrecht der betreffenden Staaten 
bildet die Grundlage; 2. als ein gemischtes System, welches, von der Erfolglosigkeit der 
jfreien Privatversicherung für die unteren Klassen ausgehend, teils Staatsinstitute schafft, 
die in Konkurrenz mit freien Vereinen und privaten Versicherungsgeschäften ihre Dienfte 
anbieten, teils den privaten Versicherungsorganen, die sich gewissen Normativbedingungen 
fügen, sich daraufhin prüfen und amtlich registrieren laffen, allerlei Vorteile, Staats— 
und Gemeindezuschüsse, Gebührenfreiheit, bevorzugte Vermögensanlagen mit Zinsprivi— 
legien, Rechtspersönlichkeit u. s. w. zuwendet; 3. als System des staatlichen Versiche— 
rungszwanges und der staatlichen Schaffung von öffentlichrechtlichen Genossenschaften 
oder Korporationen, welchen die Ausführung übertragen ist. 
Das dritte System knüpft an mancherlei ältere Einrichtungen an; es hat in den 
etzten zwanzig Jahren in Deutschland und Osterreich-Ungarn gesiegt; es schickt sich an, in 
Skandinavien, der Schweiz, den australischen Staaten durchzudringen. Das erste System 
Jat sich in England und Frankreich, in den Staaten der dapitalstischen Wirlschaft zur 
Zeit der vorherrschenden liberal⸗manchesterlichen Doktrin entwickelt, herrscht heute noch 
in den Vereiniaten Staaten. Das zweite hat seit 1830 langfsam, seit 1880 stärker in
	        
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