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Einleitung.
Landes unter dem Pflug hat, einen Lehrling aus den Personen
über 8 und unter 18 Jahren bis zum 21. resp. 24. Jahre an-
nehmen darf; jeder selbständige Gewerbtreibende in einer City
oder Town corporate, der 24 Jahre alt und Hausbesitzer ist,
den Sohn eines Freien, der in einer solchen Stadt wohnt und
nicht Landwirthschaft treibt, als Lehrling auf mindestens 7 Jahre
und wenigstens bis zu seinem 24, Jahre annehmen darf und
soll. Nach Art. 27 und 29 dürfen Kaufleute, Goldschmiede ete.
nur ihre Söhne oder Kinder von Eltern mit einem gewissen
Vermögen als Lehrlinge annehmen, gleichviel in welcher Art
von Städten sie wohnen. Gewerbsmeister in nicht incorporirten
Marktstädten sollen nur Kinder von Gewerbtreibenden aus
gleichartigen Städten als Lehrlinge annehmen (Art. 28),
Eine Reihe besonders namhaft gemachter Gewerbsmeister
(Schmiede, Zimmerleute, Leineweber, gemeine Wollweber etc.)
können nach Art. 30, wo sie auch wohnen, Jedermanns Sohn
als Lehrling annehmen.
Niemand, der nicht eine 7jährige Lehrlingszeit in einem
Gewerbe durchgemacht hat, kann in demselben Gewerbe sich
als selbständiger Unternehmer aufthun oder als Geselle
angenommen werden (Art. 31).
Für Tuchweber, mit Ausnahme derjenigen, die in gewissen
Grafschaften nur grobe Tuche machen, gelten (Art, 32) in
Bezug auf Annahme von Lehrlingen noch stärkere Beschrän-
kungen als für die Kaufleute ete. nach Art. 27 und 29.
Alle Gewerbsmeister müssen auf 3 Lehrlinge einen Ge-
sellen und auf jeden Lehrling über 3 einen Gesellen mehr
halten (Art. 33). Art. 34 enthält Privilegien der Kammgarn-
macher in Norwich.
Nach Art. 35 können unter 21jährige Personen, die zur
Lehrlingsschaft geeignet sind, auf Verlangen von Solchen, die
Lehrlinge zu halten berechtigt sind, dazu gezwungen werden.
Bei Streitigkeiten zwischen Lehrling und Lehrherrn vermitteln
die Magistrate nach Billigkeit, event. wird der Lehrvertrag
aufgelöst oder der Lehrling bestraft.
Die Friedensrichter und Stadtmagistrate sind verpflichtet,
die Ausführung des Gesetzes zu überwachen und hekommen