Full text: Vorschule der Volkswirthschaft

gesetze, auf die Urtheile hinweisen, die viele wahrhaft praktische 
Männer und Kenner des geschäftlichen Lebens, z. B. in England, 
Brougham, Landsdowne, Campbell, Wilkinson, über die Wucher- 
gesetze gefällt haben. Sie erklären sich alle für die gänzliche Be 
seitigung derselben. Auch in Deutschland haben viele Praktiker, wie 
Berndt, Braun, Wirth, Kerndl, nicht minder die preußischen Han- 
delskammern und kaufmännischen Corporationen, in Folge der im 
Jult 1856 ergangenen Aufforderungen, so wie verschiedene land⸗ 
wirthschaftliche Vereine sich fast einstimmig für die Aufhebung aus ; 
gesprochen. 
„Auch bei uns, schreibt (18566) die Breslauer Handelskammer, 
ist die Abänderung der bestehenden Wuchergesetzgebung schon seit 
längerer Zeit als ein lebhaftes Bedürfniß, als eines der geeignetsten 
Mittel, der Bedingung übermäßiger Vortheile beim Darlehnsgeschäft 
und dem Ueberhandnehmen von Scheingeschäften zu steuern, und 
als ein wesentlicher Hebel zur Förderung unseres Handels erkannt 
worden. Wir machten vielfach die Erfahrung, daß die bestehende 
Beschränkung des Zinsfußes auf ein gesetzliches Maximum bei Dar 
lehen den Bedürfnissen des Handels, der Landwirthschaft und der 
Gewerbe aller Art die zu ihrem Gedeihen nöthigen Capitalien ent⸗ 
weder völlig entzog, oder aber die Veranlassung wurde, daß man 
diese Capitalien nur unter Bedingungen erhielt, welche nicht blos 
den Ruin Einzelner, sondern auch den ganzer Familien und Be— 
rufsklassen herbeiführten. Die Form, in welche diese Bedingungen 
eingekleidet wurden, schützte in der Regel die durch dieselbe zum 
Abschluß kommenden Geschäfte vor richterlicher Verfolgung, und die 
Besorgniß, in einem andern Falle kein Geld zu erhalten, legte in 
der Regel denen ein Schweigen auf, welche genaue Auskunft über 
die eigentliche Natur der zu ihrem Nachtheil abgemachten Geschäfte 
hätten geben können. Andererseits konnte uns die Bemerkung nicht 
entgehen, daß die in Rede stehende Gesetzgebung mit eine Haupt ⸗ 
veranlassung war, daß die Capitalanlagen sich fast lediglich Actien- 
unternehmungen und Speeulationen in Staatspapieren zuwandten, 
und dadurch, so wie durch die Heimlichkeit der Darlehnsgeschäfte, 
welche gegen die Wuchergesetzgebung verstießen, den Zinsfuß für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.