fullscreen: Grundteilungsgesetz

einer provinziellen Siedlungsgesellschaft müsse sich beteiligen 
Provinz, Kreis, Genossenschaftsverband, Landwirtschafts- 
kammer usw. Dann komme auch die richtige Zusammen- 
setzung des Aufsichtsrats zustande. Generalkommissionen, 
Landeskulturbehörden und dgl. machten es nicht. Das 
seien Faktoren auf dem Papier, die dem Publikum sehr 
imponierten, ohne praktische Arbeit zu leisten. 
Redner gab danach der Ansicht Ausdruck, daß die 
richtig gegliederten Siedlungsgesellschaften nicht unter das 
Genehmigungsrecht fallen dürften, und behielt sich vor, 
bis zur zweiten Lesung eine geeignete Form für seine 
Vorschläge zu finden. 
Ein an derer (der fünft e) Red ner schloß sich 
hinsichtlich der Würdigung der Anträge Nr 19 und 22 
den Ausführungen des siebenten Kommissionsmitgliedes 
an und fand weiter ein Bedenken gegen den Antrag 19 
darin, daß der Grundbuchrichter, der hiernach die Ent- 
scheidung gehabt hätte, gar nicht in der Lage gewesen 
wäre, die Frage der Selbständigkeit zu prüfen. 
Auch der Antrag 21 führe den Begriff der „neuen 
Stelle" ein. Er gebe zu, daß dagegen nicht in dem 
Maße Bedenken obwalteten wie bei Antrag 19. Der 
Antrag würde vielleicht inhaltlich und seinem Zwecke 
nach nichts verlieren, wenn die Worte „ohne Begründung 
neuer Stellen“ wegfielen. Es sei aber nicht zu ersehen, 
wie eine Kontrolle dafür geschaffen werden solle, daß, 
nachdem festgestellt sei, daß eine Genehmigung unter der 
angegebenen Voraussetzung nicht erforderlich sei, wirklich 
ysgher eine Vereinigung mit einem anderen Grundstück 
sstattfinde. 
Antrag 21 habe auch das Bedenken, daß darin von 
der Notwendigkeit der Erhaltung des verbleibenden 
Restes als einer selbständigen Stelle nicht mehr die 
;. jet. wohursh dem „,Bauernlegen“ Tür und Tor 
offen bleibe. 
Aber selbst wenn man, wie Antrag 21 es tut, die 
Befreiung von der Genehmigung lediglich von einer 
bestimmten Größe der abzuzweigenden Parzelle abhängig 
mache, ssei der Grundbuchrichter nicht in der Lage, das 
zu prüfen, dem nach den Ausführungen des Begründers 
des Antrages 21 ja die Prüfung, ob der Fall der Ge- 
nehmigungsfreiheit vorliege oder nicht, zustehen solle. 
Von der als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden 
Gesamtfläche, die 10 bis 20 Grundbuchnummern umfassen 
könne, dürfe nur ein bestimmter Bruchteil abgeschrieben 
werden. Wenn nun jemand, der diese Voraussetung 
als vorliegend annehme, beim Grundbuchamt die Auf- 
lassung oder Eintragung beantrage, so könne der Grund- 
buchrichter gar nicht feststellen, welche Grundbuchnummern 
nun zu der wirtschaftlichen Einheit gehörten, also auch 
nicht entscheiden, ob der Bruchteil überschritten ist oder 
nicht. Mit Recht begrenze daher der Regierungsentwurf 
im § 9 die Prüfung des Grundbuchrechtes dahin, ob die 
Genehmigung erteilt oder die Genehmigungsbehörde 
entschieden hat, daß ein Fall der Genehmigungspflicht 
nicht vorliege. Die Prüfung im Falle Antrag 21 würde 
also nur der hier einzuseßzenden Behörde unterliegen 
können. Allerdings stehe auch die beschränkte Prüfungs- 
pflicht und Prüfungsrecht des Grundbuchrichters unter 
der Vorausseßzung, daß ihm die Mitteilung des Landrats 
L EUER HELLE 255 
Der Landwirtschaftsminister führte aus, die 
Frage des Erfordernisses der Genehmigung für Trenn- 
grundstücke habe auch bei Vorberatung des Gesetzentwurfs 
unter den beteiligten Ressorts schon eingehende Erwägung 
gefunden. Auch die Staatsregierung sei von der Ansicht 
ausgegangen, daß es sich im Interesse einer Beschleunigung 
[ ( 0
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.