einer provinziellen Siedlungsgesellschaft müsse sich beteiligen
Provinz, Kreis, Genossenschaftsverband, Landwirtschafts-
kammer usw. Dann komme auch die richtige Zusammen-
setzung des Aufsichtsrats zustande. Generalkommissionen,
Landeskulturbehörden und dgl. machten es nicht. Das
seien Faktoren auf dem Papier, die dem Publikum sehr
imponierten, ohne praktische Arbeit zu leisten.
Redner gab danach der Ansicht Ausdruck, daß die
richtig gegliederten Siedlungsgesellschaften nicht unter das
Genehmigungsrecht fallen dürften, und behielt sich vor,
bis zur zweiten Lesung eine geeignete Form für seine
Vorschläge zu finden.
Ein an derer (der fünft e) Red ner schloß sich
hinsichtlich der Würdigung der Anträge Nr 19 und 22
den Ausführungen des siebenten Kommissionsmitgliedes
an und fand weiter ein Bedenken gegen den Antrag 19
darin, daß der Grundbuchrichter, der hiernach die Ent-
scheidung gehabt hätte, gar nicht in der Lage gewesen
wäre, die Frage der Selbständigkeit zu prüfen.
Auch der Antrag 21 führe den Begriff der „neuen
Stelle" ein. Er gebe zu, daß dagegen nicht in dem
Maße Bedenken obwalteten wie bei Antrag 19. Der
Antrag würde vielleicht inhaltlich und seinem Zwecke
nach nichts verlieren, wenn die Worte „ohne Begründung
neuer Stellen“ wegfielen. Es sei aber nicht zu ersehen,
wie eine Kontrolle dafür geschaffen werden solle, daß,
nachdem festgestellt sei, daß eine Genehmigung unter der
angegebenen Voraussetzung nicht erforderlich sei, wirklich
ysgher eine Vereinigung mit einem anderen Grundstück
sstattfinde.
Antrag 21 habe auch das Bedenken, daß darin von
der Notwendigkeit der Erhaltung des verbleibenden
Restes als einer selbständigen Stelle nicht mehr die
;. jet. wohursh dem „,Bauernlegen“ Tür und Tor
offen bleibe.
Aber selbst wenn man, wie Antrag 21 es tut, die
Befreiung von der Genehmigung lediglich von einer
bestimmten Größe der abzuzweigenden Parzelle abhängig
mache, ssei der Grundbuchrichter nicht in der Lage, das
zu prüfen, dem nach den Ausführungen des Begründers
des Antrages 21 ja die Prüfung, ob der Fall der Ge-
nehmigungsfreiheit vorliege oder nicht, zustehen solle.
Von der als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden
Gesamtfläche, die 10 bis 20 Grundbuchnummern umfassen
könne, dürfe nur ein bestimmter Bruchteil abgeschrieben
werden. Wenn nun jemand, der diese Voraussetung
als vorliegend annehme, beim Grundbuchamt die Auf-
lassung oder Eintragung beantrage, so könne der Grund-
buchrichter gar nicht feststellen, welche Grundbuchnummern
nun zu der wirtschaftlichen Einheit gehörten, also auch
nicht entscheiden, ob der Bruchteil überschritten ist oder
nicht. Mit Recht begrenze daher der Regierungsentwurf
im § 9 die Prüfung des Grundbuchrechtes dahin, ob die
Genehmigung erteilt oder die Genehmigungsbehörde
entschieden hat, daß ein Fall der Genehmigungspflicht
nicht vorliege. Die Prüfung im Falle Antrag 21 würde
also nur der hier einzuseßzenden Behörde unterliegen
können. Allerdings stehe auch die beschränkte Prüfungs-
pflicht und Prüfungsrecht des Grundbuchrichters unter
der Vorausseßzung, daß ihm die Mitteilung des Landrats
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Der Landwirtschaftsminister führte aus, die
Frage des Erfordernisses der Genehmigung für Trenn-
grundstücke habe auch bei Vorberatung des Gesetzentwurfs
unter den beteiligten Ressorts schon eingehende Erwägung
gefunden. Auch die Staatsregierung sei von der Ansicht
ausgegangen, daß es sich im Interesse einer Beschleunigung
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