Drittes Kapitel.
Politische und sosale Wandlungen vom
achten zum sehnken Jahrhundert; üBchicklale
des ostfränkischen Reiches.
Bei Begründung des merowingisch-karlingischen Reichs—
verbandes hatte das Staatsgebiet von Rechtswegen dem König
gehört: in der Konstruktion eines Bodenregals waren alt—⸗
germanische Vorstellungen von Eigentum der Völkerschaft und
des Völkerschaftskönigs am Lande zusammengeschossen mit einer
römischen Auffassung, welche die Provinzen als Eigentum des
Imperiums zu betrachten liebte. So ward das ganze Staats-—
gebiet als im Grunde noch königlich angesehen, und an die
Thätigkeit des Herrschers erhob sich noch immer der ideale An—
spruch, dies Gebiet zu möglichst gleichem Betriebe allen gleich—
berechtigten Staatsbürgern, allen Freien zugute kommen zu lassen.
Eigentum oder wenigstens Obereigentum des Königs an Grund und
Boden, kollektivistische ja kommunistische Ausnutzung seiner Kräfte
durch die Unterthanen: das war, wenn auch keineswegs die Wirk⸗
lichkeit, so doch das Ideal noch des frühesten fränkischen Staatslebens.
Wie anders sah die Welt aus gegen Ende des 9. Jahr⸗
hunderts, im Zeitalter des vollen Verfalls der fränkischen
Monarchie! Längst war vor dem Zeichen des beginnenden Lehns—
staates der Gedanke königlichen Bodenregals zu wesenlosem
Anspruch verblaßt: die Staatsgewalt hatte nicht bloß das
Obereigentum am Grund und Boden, sie hatte auch wesentliche