Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Politische u. soziale Wandlungen; Schicksale des ostfränkischen Reiches. 95 
die Aussichten sozialen Aufsteigens zunächst innerhalb der ein⸗ 
zelnen Grundherrschaft. 
Damit nicht genug. Der Abstufung innerhalb der einzelnen 
Grundherrschaft trat die Abstufung der Grundherrschaften unter 
einander zur Seite. Der Unfreie der fiskalischen Grundherrschaft 
stand in höherer Achtung, als sonstige Unfreie: konnte ihn doch 
königliche Huld über den Rahmen des grundherrlichen Dienstes 
hinaus bis zum Sakebaron oder Grafen aufsteigen lassen: 
die den fränkischen Fiskusunfreien entsprechenden Unfreien des 
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schalke. Und waren die Unfreien großer Laiengrundherren stolz 
auf die Macht und das königliche Ansehen des Gebieters, so 
rühmten sich die Unfreien der kirchlichen Grundherrschaft ge— 
ringerer Lasten und reicheren Besitzes. 
Nach Herrschaft, Dienst und wirtschaftlicher Stellung 
gliederte sich unter dem Einfluß des Großgrundbesitzes die bisher 
gleichförmige Masse der unfreien Bevölkerung: das Recht folgte 
dem sozialen Scheidungsvorgang, indem es die verschiedene Lage 
auch privatrechtlich anzuerkennen begann: eine höhere Stufe der 
Entwicklung ward gewonnen. Auf ihr stießen die Unfreien 
ohne weiteres mit den Hörigen zusammen. 
In der That lassen sich die Hörigen in Karlingischer Zeit 
don den Unfreien häufig nur schwer noch scheiden, und wo die 
Scheidung gelingt, da geben der Regel nach nicht mehr wirt⸗ 
schaftliche und soziale Momente der Gegenwart, sondern alt⸗ 
fränkisches Recht und verjährter Anspruch den Ausschlag. Hatten 
doch Unfreie und Hörige, beide der Grundherrschaft gleichmäßig 
zugethan, um diese Zeit schon wesentlich dieselbe Beschäftigung; 
höchstens geringere Lasten und hier und da größere Rechts— 
fähigkeit zeichneten die Hörigen noch aus. Und schon nahte 
die Zeit, wo sie mit den Unfreien in die eine Klasse der Grund— 
holden verschmelzen sollten. Die Bildung dieser Klasse, einer 
einheitlichen, in sich vielgegliederten dienenden Gesellschaft der 
Grundherrschaft, wurde aber in der Form, wie sie gegen Ende 
des 9. Jahrhunderts ins Leben tritt, ermöglicht erst durch den
	        
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