fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

LO. Titel: Auftrag. SS 673, 674. 
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8 674, 
GErlilcht der Auftrag in anderer Weije als durch Widerruf, 10 gilt er zu 
Sunften des Beauftragten gleichwohl als fortbeftehenb, bi8 der Beauftragte von 
dem Srlöfchen Kenntnik erlangt oder das Erlöfhen kennen muß. 
€ IL, 603; II, 605; IIT, 661. 
._. Grundgedanke. Während nach den SS 672 Sat 2, 673 Sab 2 bei eendigung 
at Auftrags durch Tod oder Gejchäftsunfähigteit der Auftrag infoweit als fortbeftehen 
ge al troß Beendigung des MertragsverhältnıfeS dem Beauftragten bzw. feinem Erben 
Bewile Pfilıchten auferlegt find, ftellt $ 674 den Grundjag auf, daß der Auftrag tr0ß 
eurer Seendigung zuguniten des Beauitragten als fortbeitehbend gilt, bis diejem das 
Hl den des Yultrags bekannt (f. unten Bem. 2) geworden ift. Diefe Beftimmung beruht 
deß Der Erwägung, daß der Beauftragte nicht Schaden leiden foll, wenn er nach Erlöfchen 
e Sluftra08 in gutem Glauben an defjen Sortbeftehen für den Auftraggeber tätig ge 
nn en ift. Dem Beauftragten bleibt allo insbejondere infoweit der Unfpruch auf Erjaoß 
iner Aufivendungen (8 670) gewahrt MM. H, 553 MF. 
a 1 Aehnlide Beitimmungen enthielt auch das gemeine Recht (Dernburg, Band. Bd. 2 
Hr Anm. 4, Windfheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 806 Anm. 7), das BER. (ZLIV cap. 9 
3 Bf. 3) und das täch!. @B. (8 1324); über andere Iechte 1. M. 11, 553 Note 2. 
5 & 674 gilt für alle Beendigungsfjälle des Auftrags (f. Bem. 1 zu S 671) 
Ber der Beendigung durch Zod des Beauftragten (8 673; Crome 8 252 Anm. 82, 
ernburg S 298 a. €.) und durH Widerruf (f. unten em. 4). 
de8 2, Die Vorfhrift des $ 674 greift nur Pla, wenn der Beauftragte vom ErIöfchen 
Be Auftrags Feine Kenntnis hatte. Die auf Fahrläffigkeit (S& 276 Ubi. 1 Sat 2) 
A Ünfenntnis {tebt der Renntnis gleich (S 122 Hof, 2; über die Anwendung 
Bo e$ Saße8 auf den Fall der Beendigung des Nuftraga durh Kündigung |. DVertmann 
fe m. 3). Sept der Beauftragte in Renntnt8 (oder auf Fahrläffigk it Berubender Un- 
na der Beendigung des ANuftrag3 feine Tätigkeit fort, fo beftimmen fich Jeine echte 
Vilichten nach den VBorfchriften über die Gejhäftsführung ohne Auftrag S 677 ff). 
9 Daß der Beauftragte vom SErlöfchen des AuftragS Kenntnis hatte oder nur infolge 
AolezOrläffigteit Sie Renntnis hatte, hat zu beweifen, wer au diefer Tatjache Rechte 
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3; 8 674 {bricht nur von der Fortdauer der Rechte des Beauftragten („zuguniten 
des ram lroaten' K Der Beauftragte, der in gutem Ölauben an die FJortdauer des 
bereits erlojchenen Auftrags deffen Ausführung vornimmt oder fortfeßt, Hiebei die 
Bilichten eines Beauftragten (f. insbejondere 83 666 —668) zu erfüllen hat, murde um 
DeBwillen nicht ausdrücklich beftimmt, weil, wenn man dies a nicht als felbitverftändlih 
setrachten dürfte, doch jedenfalls die gleiche Verpflichtung Hi Ichon aus den Orundjäßgen 
über die Geichäftsführung ohne Auftrag (SS 677 ff.) ergebe (ME. IT, 554, 36. VI, 469; 
ol. auch 88 672 und 673). ; N 
Fr 4. Der Widerruf des Auftrags durch den Auftraggeber (S 671 Abi. 1) ift ein 
zinfeitige8, empfangSbedbürftiges Nechtsgefhäft (em. 3 zu S 671) und wird Daher gegen 
über dem abwefenden Beauitragten erit in dem BZeitpunkte wirkfanı, in dem er ihm 
zugebt ($ 130 %6f. 1 Saß 1; vgl. hinfichtlih des Wiberruls mittelft Zernfprechers Urt. 
d. Neichsger. vom 17. Sun 1905 ROSE. Bd. 61 S. 125 ff), Eine Vorfhrift, wie fie 
So zum Schuße des gutgläubigen Beauftragten enthält, {it daher bein Erlöfchen des 
Auftrags durch Widerruf nicht erforderlich. Hr die jeltenen Fälle, in denen der Beauf- 
tragte, troßdem ihm der Widerruf zugegangen ft, von diefem Keine „Senntnis erlangt hat 
Dal. 3. B. 8 139), gewähren die Beitimmungen über die Geichaftsführung ohne Auftrag 
SS 683, 684) gemitgende Abhilfe gl. Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 807, Dertmann 
em. 1, b; für analoge Anwendbarkeit des 8 674 erflärt fi S. Schloßmann, Die Lehre 
don der Stellvertretung ZI. 2 S. 557 ff.) 
„: Nach €. I follte eine Ausnahme von dem Grundlage des S 603 Gebt S& 674) mr 
für den Fall des undedingten Widerrufs las greifen (DM. 11, 554); von der I. Komm. 
Murde diefe Einichränkung bejeitigt, weil ein bedingter Widerruf kein Widerruf im 
Agentlichen Sinne fei. Gabe der Auftraggeber, an den Eintritt einer Bedingung den 
Widerruf des Auftrags geknüpft, fo handle es fich mur um eine hefonder8 geartete Be- 
Mräntung, der Erieilung des Auftrags. Aus diefer Auffallung ergebe fh ein der Ab- 
It des Entwurfs ent{prechendes Kelultat von {elbit, obne daß eS einer befonderen Be- 
timmung bedürfe (®. 11, 375; val. Crome & 252 Anm. 80, Dernburg $ 298 Anm. 13, 
Bland Be. 1, ROR.-Komm. Bem. 3).
	        
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