LO. Titel: Auftrag. SS 673, 674.
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8 674,
GErlilcht der Auftrag in anderer Weije als durch Widerruf, 10 gilt er zu
Sunften des Beauftragten gleichwohl als fortbeftehenb, bi8 der Beauftragte von
dem Srlöfchen Kenntnik erlangt oder das Erlöfhen kennen muß.
€ IL, 603; II, 605; IIT, 661.
._. Grundgedanke. Während nach den SS 672 Sat 2, 673 Sab 2 bei eendigung
at Auftrags durch Tod oder Gejchäftsunfähigteit der Auftrag infoweit als fortbeftehen
ge al troß Beendigung des MertragsverhältnıfeS dem Beauftragten bzw. feinem Erben
Bewile Pfilıchten auferlegt find, ftellt $ 674 den Grundjag auf, daß der Auftrag tr0ß
eurer Seendigung zuguniten des Beauitragten als fortbeitehbend gilt, bis diejem das
Hl den des Yultrags bekannt (f. unten Bem. 2) geworden ift. Diefe Beftimmung beruht
deß Der Erwägung, daß der Beauftragte nicht Schaden leiden foll, wenn er nach Erlöfchen
e Sluftra08 in gutem Glauben an defjen Sortbeftehen für den Auftraggeber tätig ge
nn en ift. Dem Beauftragten bleibt allo insbejondere infoweit der Unfpruch auf Erjaoß
iner Aufivendungen (8 670) gewahrt MM. H, 553 MF.
a 1 Aehnlide Beitimmungen enthielt auch das gemeine Recht (Dernburg, Band. Bd. 2
Hr Anm. 4, Windfheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 806 Anm. 7), das BER. (ZLIV cap. 9
3 Bf. 3) und das täch!. @B. (8 1324); über andere Iechte 1. M. 11, 553 Note 2.
5 & 674 gilt für alle Beendigungsfjälle des Auftrags (f. Bem. 1 zu S 671)
Ber der Beendigung durch Zod des Beauftragten (8 673; Crome 8 252 Anm. 82,
ernburg S 298 a. €.) und durH Widerruf (f. unten em. 4).
de8 2, Die Vorfhrift des $ 674 greift nur Pla, wenn der Beauftragte vom ErIöfchen
Be Auftrags Feine Kenntnis hatte. Die auf Fahrläffigkeit (S& 276 Ubi. 1 Sat 2)
A Ünfenntnis {tebt der Renntnis gleich (S 122 Hof, 2; über die Anwendung
Bo e$ Saße8 auf den Fall der Beendigung des Nuftraga durh Kündigung |. DVertmann
fe m. 3). Sept der Beauftragte in Renntnt8 (oder auf Fahrläffigk it Berubender Un-
na der Beendigung des ANuftrag3 feine Tätigkeit fort, fo beftimmen fich Jeine echte
Vilichten nach den VBorfchriften über die Gejhäftsführung ohne Auftrag S 677 ff).
9 Daß der Beauftragte vom SErlöfchen des AuftragS Kenntnis hatte oder nur infolge
AolezOrläffigteit Sie Renntnis hatte, hat zu beweifen, wer au diefer Tatjache Rechte
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3; 8 674 {bricht nur von der Fortdauer der Rechte des Beauftragten („zuguniten
des ram lroaten' K Der Beauftragte, der in gutem Ölauben an die FJortdauer des
bereits erlojchenen Auftrags deffen Ausführung vornimmt oder fortfeßt, Hiebei die
Bilichten eines Beauftragten (f. insbejondere 83 666 —668) zu erfüllen hat, murde um
DeBwillen nicht ausdrücklich beftimmt, weil, wenn man dies a nicht als felbitverftändlih
setrachten dürfte, doch jedenfalls die gleiche Verpflichtung Hi Ichon aus den Orundjäßgen
über die Geichäftsführung ohne Auftrag (SS 677 ff.) ergebe (ME. IT, 554, 36. VI, 469;
ol. auch 88 672 und 673). ; N
Fr 4. Der Widerruf des Auftrags durch den Auftraggeber (S 671 Abi. 1) ift ein
zinfeitige8, empfangSbedbürftiges Nechtsgefhäft (em. 3 zu S 671) und wird Daher gegen
über dem abwefenden Beauitragten erit in dem BZeitpunkte wirkfanı, in dem er ihm
zugebt ($ 130 %6f. 1 Saß 1; vgl. hinfichtlih des Wiberruls mittelft Zernfprechers Urt.
d. Neichsger. vom 17. Sun 1905 ROSE. Bd. 61 S. 125 ff), Eine Vorfhrift, wie fie
So zum Schuße des gutgläubigen Beauftragten enthält, {it daher bein Erlöfchen des
Auftrags durch Widerruf nicht erforderlich. Hr die jeltenen Fälle, in denen der Beauf-
tragte, troßdem ihm der Widerruf zugegangen ft, von diefem Keine „Senntnis erlangt hat
Dal. 3. B. 8 139), gewähren die Beitimmungen über die Geichaftsführung ohne Auftrag
SS 683, 684) gemitgende Abhilfe gl. Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 807, Dertmann
em. 1, b; für analoge Anwendbarkeit des 8 674 erflärt fi S. Schloßmann, Die Lehre
don der Stellvertretung ZI. 2 S. 557 ff.)
„: Nach €. I follte eine Ausnahme von dem Grundlage des S 603 Gebt S& 674) mr
für den Fall des undedingten Widerrufs las greifen (DM. 11, 554); von der I. Komm.
Murde diefe Einichränkung bejeitigt, weil ein bedingter Widerruf kein Widerruf im
Agentlichen Sinne fei. Gabe der Auftraggeber, an den Eintritt einer Bedingung den
Widerruf des Auftrags geknüpft, fo handle es fich mur um eine hefonder8 geartete Be-
Mräntung, der Erieilung des Auftrags. Aus diefer Auffallung ergebe fh ein der Ab-
It des Entwurfs ent{prechendes Kelultat von {elbit, obne daß eS einer befonderen Be-
timmung bedürfe (®. 11, 375; val. Crome & 252 Anm. 80, Dernburg $ 298 Anm. 13,
Bland Be. 1, ROR.-Komm. Bem. 3).