10. Titel: Auftrag, 88 672, 6738. 1197
Conkurs eröffnet werde, e8 jei denn, daß der Auftrag auf diefes Vermögen keinen Bezug
abe; für den Sall des Erlöfchenz follte S 599 Abi. 2 Gebt S 672 Saß 2) entiprechende
Anwendung finden MN. 11, 551 ff). Bon der 11. Komm, wurde die EN Diefer
Borfchrift in die RO. befhloffen . IL 374, 375). Maßgebend it nunmehr KO.
323 Ybf. 1 („Ein vor dem SGemeinjchuldner erteilter Yultrag erlifht durch die Eröffe
nung des Verfahren3, e3 jei denn, daß der Auftrag fich nicht auf daS zur Konkursmatle
gehörige Vermögen Dbeziebt. Erliiht der Auftrag, 10 finden die Borfchriften des S 672
Saß 2 und des S 674 BGB. entiprechende Anwendung“) und 8 27 („Erlifht ein von
dem Gemeinfhuldner erteilter Nuftrag . . . infolge der HR des Verfahrens, fo ift
der andere Teil im Anfehuna der nach der Eröffnung des erfahrens ent{tandenen
Erfagantprüche im Salle des $ 672 Sag 2 BOB. Mafiegläubiger, Im Kalle des & 674
BOB. Ronkursgläubiger“); vol. hiezu Denkichr. 3. KO. S. 17 ff, 29, %. II, 375 If, Towie
die Kommentare zu 88 23, 27 KO. und Urt. d. Reichsger. vom 21. Sanıar 1903 ROGE.
Bd. 53 S. 330.
5. Die Borfhriften des S& 672 finden auf Dienit- und Werkverträge, die eine
Befchäftsbeforgung zum Gegenitande haben, entiprechende Anwendung (S 675); binfichtlidh
des Konkurjes |. Ben. 8 zu S 675.
6. Ueber den Einfluß des Todes, des Eintritt8 der SGefchäftsunfähigfeit oder
Gef hränkten Geichäftstähigteit Towie des Konkurfes des Beauftragten auf das durch den
Auftrag begründete Rechtsverhältnis 1. S 673 und Bem. biezu.
8 678.
Der Auftrag erlijcht in Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erliicht
der Auftrag, Jo hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber un-
verzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Auffchube Gefahr verbunden ift, die
Beforgung des übertragenen Gejchäfts fortzuijegen, bi8 der Auftraggeber anderweit
Sürforge treffen Kann; der Muftrag gilt infoweit als fortbeftehend. °
E. I, 601: IL, 604; III, 660,
ı. Beendigung des Auftrags durch Tod des Beauftragten,
. Nach gemeinem Rechte endigt der Auftrag durch den Tod de8 Beauftragten (Dern-
urg, Band. Bd. 2 8 117, b, Windicheid-Liyp, Band. Bd. 2 S. 305; über die Srage ob
das Gegenteil vereinbart merben Konnte, 1. Windicheid-Ripp a. a. DO. Ann. 5). Das BUN.
&l. IV cap, 9 8 14) unterfchied auch hier ({. Bem. 1 3u $ 672), ob res adhuc integra
war oder nicht. Heber andere Rechte f. M. 11, 549 Note 1. +
Das BOB. ftellt die Nu8legungsSregel (f, Bd. I Bem. 7 zu $ 133) auf, daß
der Yufirag durch den Tod des Beauftragten erlifcht, wenn nicht das Gegenteil verein-
bart oder aus den Umftänden ein abweichender Wille ser Parteien zu entnehmen it.
Diele Vorichrift beruht auf Der Erwägung, daß der Auftrag, in der Hegel eine Cache
perfönlichen VertrauenS ift, und fteht im Einflange mit der Beftimmung des S 664 Nof. 1
Saß 1 MR. 11, 549).
2, Der Umftand, daß der Beauftragte gefhäftsunfähig (S 104 Nr. 2, 3) oder in
der Gefchäftsfähigkeit befchränkft mird (S 114), führt an Jich eine Beendigung des Auf-
!rans nicht herbei; doch wird diefe Tatfache häufig, insbejondere wenn Die Vornahme
zine8 Rechtagefchäfts den Gegenitand des Auftrags bildet, die um der Leiltung
IS 275) zur eh Haben (vol. über Diefe beitrittene Frage Dertmanı Bem. 4, Schollmeyer
S. 125, ®obler S. 393, Goldmann-Lilienthal_S. 700 Unm. 14, Planck Bem. 2, RÖN.=
Komm. Bem. 2, Windiheid-Kipp, Rand. Bd. 2 S. 807, Crome S. 620, Dernburg £ 298, I, 5,
Neumann Note 4). In der 11 Komm. wurde beantragt, die Morichriften des 8 601 (E. I)
auf den Fall der Gejchäftsunfähigkeit des Beauftragten mit der Maßgabe für entfprechend
anwendbar zu erflären, daß an Stelle des Erben des Beauftragten deffen gefeßlicher
Vertreter trete. Diefer und ein ähnlicher Antrag wurde aber abgelehnt, weil man
& DES MT der allgemeinen @rundfäße zu einen richtigen (Ergebnifje gelange
Die Frage, -ob an Stelle des gefchäftsunfähig gewordenen Beauftragten deflen
Gefeßlidher Vertreter zur Ausführung des Auftrags berechtigt und verpflichtet it,
wird gemäß 8 664 regelmäßig zu verneinen fein. Wird der Beauftragte durch den Ein
‘ritt_der Gefchäftsunfähigfeit von feinen Verpflichtungen befreit, fo dürfte S 678 Sab
auf feinen gejeblichen Vertreter entiprechend anıvyendbar fein (BPland Bem., 2).