Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 59 
bauern: um sie nutzbar zu machen, bedurfte er alsbald eines 
ausgedehnteren Landes, als es die übrigen Höfe besaßen. So 
wuchs der Fronhof hinaus über das gemeine Maß der Hufe; 
schon im regelmäßigen Hufschlag der Flur pflegte er die Nachbar— 
hufen an Größe zu überragen. 
Allein auch bei solcher Ausdehnung vermochte das Land 
des Fronhofs in den meisten Fällen nicht die Ackerdienste der 
Zinsbauern in sich aufzunehmen; hierzu mußte weiteres Land 
verfügbar gemacht werden. So begann der Grundherr auf 
allen Marken, welche Fronhöfe seiner Herrschaft aufwiesen, 
gleich manchen anderen Markgenossen in der gemeinen Mark, 
im Walde des Dorfes zu roden. Schon Ende des 9. Jahr⸗ 
hunderts ist diese Thätigkeit in fortgeschrittenen Teilen des 
Landes ersichtlich. 
Natürlich hielten sich diese Rodungen, mit gewaltigen 
Kräften unternommen, nicht im bescheidenen Rahmen bäuer—⸗ 
lichen Anbaus; weite Waldflächen fielen ihnen zum Opfer; 
große rainlose Felder gleich den Breiten unserer Rittergüter 
entstanden, sie wurden Beunden genannt. Auf die Beunden 
ergossen sich nunmehr die Dienste grundhöriger Arbeit, von ihnen 
aus füllten sich Keller und Scheuer des grundherrlichen Fron— 
hofs, und die Verfügung über ihren Anbau gab dem Meier 
das höhere Ansehen eines, wenn auch abhängigen Großbauern. 
Die Meierei bildete die einzige regelmäßige Betriebsver— 
waltung der Grundherrschaft. Zwar kamen über ihr und den 
früher genannten Spezialverwaltungen in sehr großen und sehr 
zerstreuten Grundherrschaften noch zusammenfassende Zwischen⸗ 
beamte, meist Pröpste genannt, vor; im allgemeinen aber standen 
über den Unterverwaltungen sofort der Grundherr und die 
dienenden Kräfte seines Hauses, der Marschall, der Kämmerer 
oder Truchseß, als oberste Stellen. Sie bildeten den grund— 
herrlichen Hof; und schon im 9. und 10. Jahrhundert legte man 
diesen mit Vorliebe auf eine feste Burg inmitten der dichtesten 
Schichtung des grundherrlichen Besitzes. 
Nach dem Hofe strömten die Überschüsse der grundherrlichen 
Verwaltung, zumeist in der Form von Naturalabgaben, zu—⸗
	        
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