Contents: Völkerrecht und Landesrecht

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ıg Sachsen der Todesfall . . . . einer Person, 
ialität zusteht, so ist von dem Ge- 
5 as Justizministerium unmittelbar Bericht 
“ aufgestellte Thatbestand will und muss 
egeln des internationalen Rechts über die 
eideten Personen vervollständigt werden. 
ın, um ein anderes Beispiel zu nehmen, 
ladung von „Kontrebande“ eivil- oder 
- 'nüpft oder etwa von der „Gefahr der 
ffs, der „Unmöglichkeit“ der Fortsetzung 
ıde spricht; welche Waaren als Kontre- 
ıterliegen, wann jene Gefahr vorhanden 
Ikerrecht 1). Dass derartige Rechtssätze 
zerrechtlicher Normen bedeuten. bedarf 
dm, 
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ibstverständlich scheint das für staat- 
zweiten Art zu sein. Diese bedienen 
das Völkerrecht zur Umschreibung der 
an einen Thatbestand von internationaler 
»llen. Sie bemessen z. B. die Ausübung 
‚ersönlicher oder räumlicher Beziehung 
as das „Völkerrecht“ darüber besagt 2), 
von Strafe oder Strafverfahren auf den 
ıf das Bezug, was dem „Herkommen‘“ ent- 
53, 673; StGB. 8 297 (Gegenstände, „welche das 
ırden, indem sie die Beschlagnahme oder Ein: 
r Ladung veranlassen können“); HGB. $8 547, 
‚adung „nicht mehr als frei betrachtet werden 
ırdnung v. 27. Dezember 1872, $ 57. S. dazu 
ılsgerichts VII S. 1694.; VIII S. 289, auch 
ı Preuss. Obertribunals LXVI S. 9* (Weigerung 
rtzusetzen, weil ihm Kriegsgefangenschaft droht. 
st eventuell nach Völkerrecht zu beurtheilen.) 
territorialen z. B. das Preuss. Allg. Landrecht, 
Gesetzbuch $ 38; Verf. von Sachsen-Meiningen, 
Jurisdiktionsnorm v. 1. August 1895, Art. IX; 
; hinsichtlich der Ausdehnung der Küsten- 
erordnung v. 12. Februar 1872 (Goos u. Hansen, 
)änemark. Freiburg 1889. S. 6) u. 8. w. u. s. w. 
) $ 70; StGB. $ 91; Ungarisches Strafgesetz- 
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