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5 as Justizministerium unmittelbar Bericht
“ aufgestellte Thatbestand will und muss
egeln des internationalen Rechts über die
eideten Personen vervollständigt werden.
ın, um ein anderes Beispiel zu nehmen,
ladung von „Kontrebande“ eivil- oder
- 'nüpft oder etwa von der „Gefahr der
ffs, der „Unmöglichkeit“ der Fortsetzung
ıde spricht; welche Waaren als Kontre-
ıterliegen, wann jene Gefahr vorhanden
Ikerrecht 1). Dass derartige Rechtssätze
zerrechtlicher Normen bedeuten. bedarf
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ibstverständlich scheint das für staat-
zweiten Art zu sein. Diese bedienen
das Völkerrecht zur Umschreibung der
an einen Thatbestand von internationaler
»llen. Sie bemessen z. B. die Ausübung
‚ersönlicher oder räumlicher Beziehung
as das „Völkerrecht“ darüber besagt 2),
von Strafe oder Strafverfahren auf den
ıf das Bezug, was dem „Herkommen‘“ ent-
53, 673; StGB. 8 297 (Gegenstände, „welche das
ırden, indem sie die Beschlagnahme oder Ein:
r Ladung veranlassen können“); HGB. $8 547,
‚adung „nicht mehr als frei betrachtet werden
ırdnung v. 27. Dezember 1872, $ 57. S. dazu
ılsgerichts VII S. 1694.; VIII S. 289, auch
ı Preuss. Obertribunals LXVI S. 9* (Weigerung
rtzusetzen, weil ihm Kriegsgefangenschaft droht.
st eventuell nach Völkerrecht zu beurtheilen.)
territorialen z. B. das Preuss. Allg. Landrecht,
Gesetzbuch $ 38; Verf. von Sachsen-Meiningen,
Jurisdiktionsnorm v. 1. August 1895, Art. IX;
; hinsichtlich der Ausdehnung der Küsten-
erordnung v. 12. Februar 1872 (Goos u. Hansen,
)änemark. Freiburg 1889. S. 6) u. 8. w. u. s. w.
) $ 70; StGB. $ 91; Ungarisches Strafgesetz-
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