Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Entstehung und erste Entwicklungsperiode des modernen Bürgertums. 167 
Abnehmerkreis, ja vielleicht gar nur Kundenabsatz gedacht, den 
Einwirkungen eines weitgreifenden Handels nicht andepaßt, 
mit rein qualitativem Produktionsideal, dem Kapitalismus und 
dem Begriffe des Unternehmertums zur Zeit ihrer Begründung 
durchaus und auch später noch grundsätzlich fern, ließen sich 
nicht so einfach fortbilden; vielmehr bedurfte es, sobald das 
Wirtschaftsleben der Nation wieder anzog, ihrer wirklichen 
Umbildung; und diese konnte bei ihrer historisch begründeten 
Schwäche in der nunmehr bestehenden Volkswirtschaft mit Er⸗ 
folg nur für die Gebiete des Gewerbes eintreten, die von der 
Manufaktur noch nicht in Besitz genommen waren. 
Was war unter diesen Umständen das Schicksal der 
Zünfte? 
Auch der Meister noch des 16. Jahrhunderts war der 
Regel nach keineswegs schon zum Unternehmer umgewandelt 
gewesen, selbst nicht im kleinen. Nichts war vielleicht in dieser 
Hinsicht bezeichnender als die Tatsache, daß damals sogar noch 
in großen Städten die Baumeister um Tagelohn gearbeitet 
hatten. So z. B. in Wien nach der Polizeiordnung von 1527; 
uur als Ausnahme wird dem Baumeister da erlaubt, daß er 
beständ und geding anemen“ möge. Das blieb nun auch 
noch im 17. und 18. Jahrhundert zum großen Teile so — 
ja, insofern man früher weiter fortgeschritten war, trat teil⸗ 
weise sogar eine Ruckbildung ein, denn im 18. Jahrhundert 
zeigt sich ein großer Teil der Handwerker, auch in den Städten, 
im Grunde sogar in Halbbauerntum versunken. 
Gegen diese Entwicklung, gegen das Absterben und die 
Entartung der Zünfte, wandte sich aber schon in der zweiten 
Hälfte des 17. Jahrhunderts ein großer Teil des Publikums, 
das unter diesen Zuständen litt; und klar sehende Köpfe ver⸗ 
kannten nicht, daß es sich hier um tiefgreifende Reformen 
handeln werde. Ausgehen aber konnten diese nach Lage der 
Dinge nur von der Staatsgewalt. Und da erleichterte nun 
schon in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts die juristische 
Doktrin ein entschiedeneres Vorgehen, indem sie schon früuh — 
so Adrian Beyer bereits in zahllosen Schriften der Jahre
	        
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