Entstehung und erste Entwicklungsperiode des modernen Bürgertums. 169
ferner werden ihnen ihre Unterstützungs- und Krankenkassen,
sowie ihre kirchlichen Funktionen beim Begräbnis von Ge—
nossen u. dgl. belassen. Kurz: sie werden ihres alten genossen—
schaftlichen Zusammenhanges entkleidet und den Meistern mehr
in die Hände gegeben.
Charakteristisch aber war, daß, nachdem das Reich so
energisch gesprochen hatte, nun die Reichsstände zögerten, das
Gesetz auszuführen; jeder Stand fürchtete damit die Gesellen
aus seinem Territorium zu vertreiben und so die Industrie
des eigenen Landes zu schädigen. Schließlich aber griff man
dennoch durch.
Was dies Zaudern der Stände einigermaßen rechtfertigte,
war die Einsicht, daß es tatsächlich mit Maßregeln allein
gegen die Gesellen nicht getan war. Es bedurfte zugleich
der Reform der Stellung der Meister: erst nachdem diese
durchgeführt war, ließ sich ein besseres soziales Verhältnis
zwischen Gesellen und Meistern und damit zugleich wieder ein
gesetzlich wohl unterbauter höherer Aufschwung des Handwerks
erwarten.
Sehr bezeichnend ist da nun, daß das Reich in seiner
Kurzatmigkeit diese notwendige Fortsetzung der Handwerker⸗
politik den Territorien überließ. Nach Lage der Dinge hieß
das die Territorialisierung des Handwerks und die Umgestaltung
der Zünfte aus örtlich selbständigen Körperschaften in Korpo⸗—
rationen eines durch Territorialverordnungen schematisierten
oder reglementierten Daseins; der Staatsgedanke in territorialer
Ausbildung überholte damit in der gewerblichen Sozialpolitik
den Stadt- und Gemeindegedanken, und das örtliche Zunft⸗—
recht konnte nun bald nur noch als sinngemäße Anwendung
und Ergänzung allgemeiner fürstlicher Ordnungen erscheinen.
Die neue Territorialgesetzgebung für die Zünfte ist mit
am frühesten und sichersten in Preußen und nach preußischem
Muster in Sachsen durchgeführt worden. In Preußen wurden
zwischen 173834 und 1736 61 Generalzunftprivilegien, d. h. all⸗
gemeine Territorialzunftordnungen, neu ausgefertigt. In diesen
Ordnungen ist, abgesehen von gewissen neuen Vorschriften der