336 ZWEITER TEIL
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn :
1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt,
die in der Familie des Erkrankten nicht möglich ist;
2. die Krankheit ansteckend ist;
3, der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung oder den Anord-
nungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat;
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung
erfordert ($ 184, Abs. 1-—3).
Der Kassenvorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Gewäh-
rung der Krankenhauspflege. Der Versicherte kann hierauf einen Anspruch
auch nicht im Wege des Streitverfahrens geltend machen, selbst nicht in
Aringenden Fällen. Auch die Aufsichtsbehörden können für den einzelnen
Fall die Kasse nicht anweisen, einem Versicherten Krankenhauspflege zu
zewähren. .
Die Krankenhauspflege schliesst auch die Kosten für die Überführung
in das Krankenhaus sowie die Kosten für die Rückreise nach der Wohn-
stätte des Kranken in sich. Hinsichtlich der Auswahl des Krankenhauses
ist die Kasse nicht gebunden, sich auf die am Wohnorte des Kranken
befindlichen Krankenanstalten zu beschränken.
Ordnet eine Krankenkasse die Unterbringung eines Versicherten in
einem Krankenhaus an, so verliert dieser im Falle der Weigerung, sich
in das Krankenhaus zu begeben, seine Ansprüche auf Heilbehandlung und
Krankengeld, sofern nicht das Gesetz seine Zustimmung zur Kranken-
nauspflege vorgesehen hat. Das gleiche gilt, wenn der im Krankenhaus
Untergebrachte das Krankenhaus eigenmächtig verlässt. Hat der Ver-
sicherte einmal seine Zustimmung gegeben, so kann er sie nicht jederzeit
widerrufen. Er ist an seine Zustimmung solange gebunden, als die Fort-
setzung der Krankenhauspflege notwendig ist.
Hat der im Krankenhaus untergebrachte Versicherte eine Familie,
deren Unterhalt er ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst
pestritten hat, so wird den Mitgliedern dieser Familie ein Familiengeld
(Hausgeld) im Betrage des halben Krankengeldes gewährt. Dieses Haus-
ie kann unmittelbar an die Familienangehörigen ausbezahlt werden
{8 186).
Die Kasse kann mit Zustimmung des Versicherten Hilfe und Wartung
durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger namentlich
auch dann gewähren, wenn die Aufnahme des Kranken in ein Krankenhaus
zeboten, aber nicht ausführbar ist oder.ein wichtiger Grund vorliegt, den
Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen ($ 185).
Die Kasse entscheidet über die Gewährung der Hauspflege nach freiem
Ermessen. Der Versicherte kann sie im Rechtswege nicht erstreiten. DIe
Satzung kann gestatten, dass bei Hauspflege das Krankengeld bis zu einem
Viertel gekürzt wird ($ 185, Abs. 2). .
Bei Krankenkassen mit räumlich weit ausgedehntem Bezirke kann die
Kasse Krankenschwestern als Pflegepersonen und als Gehilfinnen der
Ärzte anstellen. Der Reichsausschuss für Ärzte und Krankenkassen kann
Richtlinien für die Tätigkeit dieser Krankenschwestern aufstellen ($ 185 &)
_. Unterm 10. April 1924 hat der Reichsausschuss folgende Richtlinien
für die Tätigkeit von Krankenschwestern erlassen :
‚Die Richtlinien gelten nur für Krankenkassen mit ländlichen Bezirken.
i. Zugelassen werden nur staatlich anerkannte Krankenschwestern-
2, Die Tätigkeit der von den Kassen als Pflegepersonal und Gehilfinner
der Ärzte im Hauptamt angestellten Krankenschwestern hat sich bei der
Krankenbehandlung auf die Krankenpflege und auf Hilfeleistung bei den
durch die Ärzte ausgeführten oder angeordneten Verrichtungen zu be-
schränken.
3. Wird eine Krankenschwester von einem Kranken oder dessen Ang"
hörigen zugezogen, so hat sie den Kranken auf die Zuziehung eines Arztes
hinzuweisen. In dringenden Fällen hat sie den Arzt möglichst unmittelbar
zu benachrichtigen.