Object: Die obligatorische Krankenversicherung

336 ZWEITER TEIL 
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn : 
1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, 
die in der Familie des Erkrankten nicht möglich ist; 
2. die Krankheit ansteckend ist; 
3, der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung oder den Anord- 
nungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat; 
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung 
erfordert ($ 184, Abs. 1-—3). 
Der Kassenvorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Gewäh- 
rung der Krankenhauspflege. Der Versicherte kann hierauf einen Anspruch 
auch nicht im Wege des Streitverfahrens geltend machen, selbst nicht in 
Aringenden Fällen. Auch die Aufsichtsbehörden können für den einzelnen 
Fall die Kasse nicht anweisen, einem Versicherten Krankenhauspflege zu 
zewähren. . 
Die Krankenhauspflege schliesst auch die Kosten für die Überführung 
in das Krankenhaus sowie die Kosten für die Rückreise nach der Wohn- 
stätte des Kranken in sich. Hinsichtlich der Auswahl des Krankenhauses 
ist die Kasse nicht gebunden, sich auf die am Wohnorte des Kranken 
befindlichen Krankenanstalten zu beschränken. 
Ordnet eine Krankenkasse die Unterbringung eines Versicherten in 
einem Krankenhaus an, so verliert dieser im Falle der Weigerung, sich 
in das Krankenhaus zu begeben, seine Ansprüche auf Heilbehandlung und 
Krankengeld, sofern nicht das Gesetz seine Zustimmung zur Kranken- 
nauspflege vorgesehen hat. Das gleiche gilt, wenn der im Krankenhaus 
Untergebrachte das Krankenhaus eigenmächtig verlässt. Hat der Ver- 
sicherte einmal seine Zustimmung gegeben, so kann er sie nicht jederzeit 
widerrufen. Er ist an seine Zustimmung solange gebunden, als die Fort- 
setzung der Krankenhauspflege notwendig ist. 
Hat der im Krankenhaus untergebrachte Versicherte eine Familie, 
deren Unterhalt er ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst 
pestritten hat, so wird den Mitgliedern dieser Familie ein Familiengeld 
(Hausgeld) im Betrage des halben Krankengeldes gewährt. Dieses Haus- 
ie kann unmittelbar an die Familienangehörigen ausbezahlt werden 
{8 186). 
Die Kasse kann mit Zustimmung des Versicherten Hilfe und Wartung 
durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger namentlich 
auch dann gewähren, wenn die Aufnahme des Kranken in ein Krankenhaus 
zeboten, aber nicht ausführbar ist oder.ein wichtiger Grund vorliegt, den 
Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen ($ 185). 
Die Kasse entscheidet über die Gewährung der Hauspflege nach freiem 
Ermessen. Der Versicherte kann sie im Rechtswege nicht erstreiten. DIe 
Satzung kann gestatten, dass bei Hauspflege das Krankengeld bis zu einem 
Viertel gekürzt wird ($ 185, Abs. 2). . 
Bei Krankenkassen mit räumlich weit ausgedehntem Bezirke kann die 
Kasse Krankenschwestern als Pflegepersonen und als Gehilfinnen der 
Ärzte anstellen. Der Reichsausschuss für Ärzte und Krankenkassen kann 
Richtlinien für die Tätigkeit dieser Krankenschwestern aufstellen ($ 185 &) 
_. Unterm 10. April 1924 hat der Reichsausschuss folgende Richtlinien 
für die Tätigkeit von Krankenschwestern erlassen : 
‚Die Richtlinien gelten nur für Krankenkassen mit ländlichen Bezirken. 
i. Zugelassen werden nur staatlich anerkannte Krankenschwestern- 
2, Die Tätigkeit der von den Kassen als Pflegepersonal und Gehilfinner 
der Ärzte im Hauptamt angestellten Krankenschwestern hat sich bei der 
Krankenbehandlung auf die Krankenpflege und auf Hilfeleistung bei den 
durch die Ärzte ausgeführten oder angeordneten Verrichtungen zu be- 
schränken. 
3. Wird eine Krankenschwester von einem Kranken oder dessen Ang" 
hörigen zugezogen, so hat sie den Kranken auf die Zuziehung eines Arztes 
hinzuweisen. In dringenden Fällen hat sie den Arzt möglichst unmittelbar 
zu benachrichtigen.
	        
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