Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

236 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
sich an die Beseitigung der Grundlasten gleichviel welchen 
Ursprungs: sie sollten gegen Zahlung des fünfundzwanzig— 
fachen Betrages des Geldwertes abgelöst werden können, 
worauf ihr dingliches Substrat, zumeist Grund und Boden, 
dem Bauern als freies Eigen zufiel. Der Versuch gelang nur 
bei den grundholden Bauern eines einzigen Amtes, des Amtes 
Badenweiler. Mehr Erfolge dagegen hatte der Markgraf mit 
der Aufhebung der landesherrlichen Leibeigenschaft (1783). 
Aus einem einfachen Grunde: hier hatten die Bauern bei der Auf⸗ 
hebung nichts gegenzuleisten; es handelte sich um einen durch— 
aus unentgeltlichen Verzicht des Landesherrn. Man erkennt 
da schon einen Teil jener Schwierigkeiten, die sich bei jeder 
Liquidation bäuerlicher Lasten und Dienste wiederholen sollten: 
die Bauern sahen den Nutzen, insofern er nur ein ideell-poli— 
tischer war, nicht ein oder mißtrauten wohl gar dem Angebote, 
wenn sie ihn einsahen; hatten sie aber selbst guten Willen und 
Einsicht zugleich, so fehlten ihnen doch vielfach die materiellen 
Mittel zur Ubernahme der ihnen durch die Liquidation aufgelegten 
Pflichten. Armut und Unbildung, Mißtrauen und enger Sinn, 
natürliche Ergebnisse jahrhundertelanger Knechtung, zeigten sich 
damit als fast unübersteigliche Hindernisse jeglichen Fortschrittes. 
Den Maßregeln Karl Friedrichs von Baden liefen ver— 
wandte Versuche auch in anderen Territorien parallel; aber 
es waren auch hier Vorboten nur jener Umwälzung, die mit der 
französischen Revolution nahte. 
Die französische Liquidationsgesetzgebung erwies sich vor 
allem am Rhein, in den verkehrsreichsten, wirtschaftlich fort⸗ 
geschrittensten und durch ein individuaglistisches Erbrecht zer⸗ 
setztesten Gebieten Deutschlands, leicht anwendbar: denn die Zu— 
stände in Frankreich, auf deren Regelung sie ursprünglich zu— 
geschnitten war, waren denen dieser Gegenden ähnlich. Vor 
allem fiel jetzt allenthalben die den französischen Naturrechts⸗ 
schwärmern vornehmlich verhaßte Leibeigenschaft. In Baden 
insbesondere hatte sich die Regierung schon 1796 gegenüber 
der Republik ausdrücklich zur Aufhebung der Leibeigenschaft 
in den ihr zugesprochenen bisher geistlichen Territorien ver—
	        
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