236 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
sich an die Beseitigung der Grundlasten gleichviel welchen
Ursprungs: sie sollten gegen Zahlung des fünfundzwanzig—
fachen Betrages des Geldwertes abgelöst werden können,
worauf ihr dingliches Substrat, zumeist Grund und Boden,
dem Bauern als freies Eigen zufiel. Der Versuch gelang nur
bei den grundholden Bauern eines einzigen Amtes, des Amtes
Badenweiler. Mehr Erfolge dagegen hatte der Markgraf mit
der Aufhebung der landesherrlichen Leibeigenschaft (1783).
Aus einem einfachen Grunde: hier hatten die Bauern bei der Auf⸗
hebung nichts gegenzuleisten; es handelte sich um einen durch—
aus unentgeltlichen Verzicht des Landesherrn. Man erkennt
da schon einen Teil jener Schwierigkeiten, die sich bei jeder
Liquidation bäuerlicher Lasten und Dienste wiederholen sollten:
die Bauern sahen den Nutzen, insofern er nur ein ideell-poli—
tischer war, nicht ein oder mißtrauten wohl gar dem Angebote,
wenn sie ihn einsahen; hatten sie aber selbst guten Willen und
Einsicht zugleich, so fehlten ihnen doch vielfach die materiellen
Mittel zur Ubernahme der ihnen durch die Liquidation aufgelegten
Pflichten. Armut und Unbildung, Mißtrauen und enger Sinn,
natürliche Ergebnisse jahrhundertelanger Knechtung, zeigten sich
damit als fast unübersteigliche Hindernisse jeglichen Fortschrittes.
Den Maßregeln Karl Friedrichs von Baden liefen ver—
wandte Versuche auch in anderen Territorien parallel; aber
es waren auch hier Vorboten nur jener Umwälzung, die mit der
französischen Revolution nahte.
Die französische Liquidationsgesetzgebung erwies sich vor
allem am Rhein, in den verkehrsreichsten, wirtschaftlich fort⸗
geschrittensten und durch ein individuaglistisches Erbrecht zer⸗
setztesten Gebieten Deutschlands, leicht anwendbar: denn die Zu—
stände in Frankreich, auf deren Regelung sie ursprünglich zu—
geschnitten war, waren denen dieser Gegenden ähnlich. Vor
allem fiel jetzt allenthalben die den französischen Naturrechts⸗
schwärmern vornehmlich verhaßte Leibeigenschaft. In Baden
insbesondere hatte sich die Regierung schon 1796 gegenüber
der Republik ausdrücklich zur Aufhebung der Leibeigenschaft
in den ihr zugesprochenen bisher geistlichen Territorien ver—