Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

246 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
seit den dreißiger Jahren, in genügender Ausbildung zur Ver⸗ 
fügung stellte. Und so erscheint letzten Endes sogar in den 
französischem Einflusse besonders ausgesetzten Teilen des 
Mutterlandes wenn nicht der Beginn, so doch der schließliche 
Verlauf der agrarischen Liquidation vornehmlich deutsch; und 
die fremde Entwicklung hat der nationalen nur ein rascheres 
Zeitmaß und größere Stetiagkeit gewährleistet. 
3. Freilich: noch um vieles mehr national, ja fast aus⸗ 
schließlich national verlief die agrarische Liquidation des 
Kolonialgebietes und vor allem des preußischen Nordostens: 
eine Tatsache, die zu den fundamentalen Erscheinungen gehört, 
welche die Entwicklung auch der inneren Geschicke der Nation 
im subjektivistischen Zeitalter immer mehr mit speziell preußischem 
Geiste erfüllt haben. 
Die koloniale Liquidation ist nicht zu verstehen, wenn die 
Erzählung nicht mit einigen Mitteilungen in die Geschichte 
der ländlichen Stände und Zustände seit der Besiedlung 
zurückgreift. Und diese episodische Behandlung erscheint um so 
dringlicher, als uns im Verlaufe der damit notwendigen Er⸗ 
zählung mehr wie sonst irgendwo in Deutschland die frühesten 
Anfänge eines agrarischen Unternehmertums, also eines modernen 
Wirtschaftslebens des platten Landes, entgegentreten werden. 
Die Kolonisation des Ostens hatte mit der Übertragung 
besonders freier Formen des mutterländischen Sozial- und 
Wirtschaftslebens auf den fremden Boden begonnen; freie Bauern 
hatten unter Erbschulzen, agrarischen Führern, die sie in den 
Osten geführt hatten, freie Dörfer begründet, unter eigenen 
Pfarrern anfangs wohl gar auch Pfarren nach dem Rechte 
des heimatlichen Bistums geschaffen; der Erbschulze war in 
jedem Dorfe ihr unterster landesherrlicher Richter geworden, 
für dessen Gericht sie die Schöffen, für dessen Sitzungen sie 
sich selbst als Umstand stellten; die Zinse und Fronden an den 
Landesherrn waren gering gewesen; die Zinse an den Grund⸗ 
herrn hatten nichts bedeutet als das wirtschaftliche Aquivalent 
einer Erbpacht; und eine freie wirtschaftliche Gemeindeverfassung
	        
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