Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 297
ihrer Schulsachen, ihres Armenwesens; ja der Bürgermeister
wurde sogar zumeist mit der Ausübung der staatlichen Polizei
heauftragt. Aber diese reichen Berechtigungen wurden einem
bestimmten System der lokalen Verfassung eingeordnet. Diese
Verfassung wies zwei für Exekutive und Gesetzgebung ineinander
eingreifende Körper auf: den Magistrat und die Stadtverordneten.
Die Mitglieder des Kollegiums der Stadtverordneten sollten nicht
von irgendwelchen Körperschaften, Zünften oder Gilden oder
dergleichen, gewählt werden, sondern von allen Bürgern: als
eine volle Repräsentanz der Stadt im Ehrenamt, unbesoldet,
unabhängig in der Ausübung ihres Amtes waren sie gedacht;
und sie hatten als verhältnismäßig sehr selbständige Exeku⸗
tive den Magistrat zu wählen mit dem Bürgermeister an der
Spitze. Der Magistrat sollte dann die städtischen Angelegen⸗
heiten verwalten; in wichtigeren Fällen, jedenfalls bei neuen
Verordnungen hatte er die Stadtverordneten zu befragen und
führte dann ihre Beschlüsse aus. Die Stadtverordneten ihrer⸗
seits hatten dagegen die Kontrolle über den Magistrat, wie sie
mit ihm gemeinsam das Verordnungsrecht übten, verteilten die
Gemeindelasten und beteiligten sich durch ein unter Umständen
höchst weitverzweigtes und wichtiges System von Deputationen
an der Verwaltung.
Es war eine vertrauensvolle und kluge Verwebung von
Pflichten und Rechten, die diese Städteordnung kennzeichnete;
es war die Erziehung zur sozialen und politischen Selbstver⸗
antwortlichkeit und insofern die notwendige Ergänzung zu der
der Einzelperson zugewandten Erziehungspolitik des frühen Sub⸗
jektivismusn; es war für den wichtigsten, den führenden Stand
der Nation in deren zukunftsreichstem Staate einer der be—
deutungsvollsten Schritte zur Verwirklichung des sozialen und
vbolitischen Menschen des Subjektivismus.
Und es versteht sich, daß diesem entscheidenden Vorgehen
bald der volle, wenigstens prinzipielle Bruch mit allem Alten
für das Burgertum, ja für die Einwohnerschaft Preußens über⸗
S. oben S. 77 ff.