Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 297 
ihrer Schulsachen, ihres Armenwesens; ja der Bürgermeister 
wurde sogar zumeist mit der Ausübung der staatlichen Polizei 
heauftragt. Aber diese reichen Berechtigungen wurden einem 
bestimmten System der lokalen Verfassung eingeordnet. Diese 
Verfassung wies zwei für Exekutive und Gesetzgebung ineinander 
eingreifende Körper auf: den Magistrat und die Stadtverordneten. 
Die Mitglieder des Kollegiums der Stadtverordneten sollten nicht 
von irgendwelchen Körperschaften, Zünften oder Gilden oder 
dergleichen, gewählt werden, sondern von allen Bürgern: als 
eine volle Repräsentanz der Stadt im Ehrenamt, unbesoldet, 
unabhängig in der Ausübung ihres Amtes waren sie gedacht; 
und sie hatten als verhältnismäßig sehr selbständige Exeku⸗ 
tive den Magistrat zu wählen mit dem Bürgermeister an der 
Spitze. Der Magistrat sollte dann die städtischen Angelegen⸗ 
heiten verwalten; in wichtigeren Fällen, jedenfalls bei neuen 
Verordnungen hatte er die Stadtverordneten zu befragen und 
führte dann ihre Beschlüsse aus. Die Stadtverordneten ihrer⸗ 
seits hatten dagegen die Kontrolle über den Magistrat, wie sie 
mit ihm gemeinsam das Verordnungsrecht übten, verteilten die 
Gemeindelasten und beteiligten sich durch ein unter Umständen 
höchst weitverzweigtes und wichtiges System von Deputationen 
an der Verwaltung. 
Es war eine vertrauensvolle und kluge Verwebung von 
Pflichten und Rechten, die diese Städteordnung kennzeichnete; 
es war die Erziehung zur sozialen und politischen Selbstver⸗ 
antwortlichkeit und insofern die notwendige Ergänzung zu der 
der Einzelperson zugewandten Erziehungspolitik des frühen Sub⸗ 
jektivismusn; es war für den wichtigsten, den führenden Stand 
der Nation in deren zukunftsreichstem Staate einer der be— 
deutungsvollsten Schritte zur Verwirklichung des sozialen und 
vbolitischen Menschen des Subjektivismus. 
Und es versteht sich, daß diesem entscheidenden Vorgehen 
bald der volle, wenigstens prinzipielle Bruch mit allem Alten 
für das Burgertum, ja für die Einwohnerschaft Preußens über⸗ 
S. oben S. 77 ff.
	        
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