Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

418 Dreiundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
Die freiwilligen Jäger bildeten eine regulär aufgestellte 
Truppe: sie waren gleichsam staatlich organisierte Freikorps. 
In ihnen fand sich zusammen, was nach den bisherigen 
Kantonsgesetzen vom Kriegsdienst befreit gewesen war und sich 
selbst bewaffnen und beritten machen konnte: ursprünglich nur 
junge Leute bis zu 24 Jahren, dann, da sie es heischten, 
auch Männer von höherem Alter, dem Berufe nach Adlige, 
Bürger, Beamte, Gelehrte, was gesellschaftlich führte und nicht 
krank oder verkrüppelt war. „Kinder der reichsten Familien 
strömen herbei und nehmen als Gemeine Dienste; es ist 
rührend, alle die Söhne des Adels und höheren Bürgerstandes 
von der feinsten Bildung als Gemeine in die zahlreichen 
Jägerkompagnien eingestellt zu sehen, wo sie sich selbst be— 
kleiden, bewaffnen und besolden; es herrscht ein herrlicher 
Enthusiasmus.“ Die Truppe hat sich bewährt. Anfangs von 
der Linie etwas scheel angesehen, gewann sie bald durch 
Leistungen Achtung; später galt den Bataillons- und Regi— 
mentskommandeuren der Linie die Zugabe eines Jägerdetache— 
ments als fast unentbehrlich. 
Neben Freiwillige und Linie trat die Landwehr. Der 
Gedanke der Landwehr entstammte ursprünglich dem Ideen⸗ 
kreise Scharnhorsts, des großen Organisators der preußischen 
Siege des Jahres 18183 überhaupt; als Gneisenau, Clausewitz 
und andere den preußischen Militärdienst verlassen hatten, 
hatte er, in der kleinen Stellung eines Inspekteurs der 
schlesischen Festungen, treu bei der schwarzweißen Fahne aus⸗— 
geharrt, um zunächst im geheimen und nun stolz öffentlich der 
Funktionen des Kriegsministers zu walten. Scharnhorsts 
Ideen waren dann, auf Anregung Steins, durch Clausewitz 
nach Ostpreußen getragen worden und hatten hier als Grund— 
lage der provinzialen Landwehrordnung gedient, deren Ent⸗ 
wurf der Graf Alexander Dohna ausgearbeitet hatte, und die 
dann unter mannigfach beschränkenden Abänderungen des 
ursprünglichen Ideengehaltes von den Ständen des Landes 
für Preußen und Litauen angenommen worden war. Jetzt 
trat neben diese provinziale Ordnung die allgemeine Ver—⸗
	        
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