418 Dreiundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel.
Die freiwilligen Jäger bildeten eine regulär aufgestellte
Truppe: sie waren gleichsam staatlich organisierte Freikorps.
In ihnen fand sich zusammen, was nach den bisherigen
Kantonsgesetzen vom Kriegsdienst befreit gewesen war und sich
selbst bewaffnen und beritten machen konnte: ursprünglich nur
junge Leute bis zu 24 Jahren, dann, da sie es heischten,
auch Männer von höherem Alter, dem Berufe nach Adlige,
Bürger, Beamte, Gelehrte, was gesellschaftlich führte und nicht
krank oder verkrüppelt war. „Kinder der reichsten Familien
strömen herbei und nehmen als Gemeine Dienste; es ist
rührend, alle die Söhne des Adels und höheren Bürgerstandes
von der feinsten Bildung als Gemeine in die zahlreichen
Jägerkompagnien eingestellt zu sehen, wo sie sich selbst be—
kleiden, bewaffnen und besolden; es herrscht ein herrlicher
Enthusiasmus.“ Die Truppe hat sich bewährt. Anfangs von
der Linie etwas scheel angesehen, gewann sie bald durch
Leistungen Achtung; später galt den Bataillons- und Regi—
mentskommandeuren der Linie die Zugabe eines Jägerdetache—
ments als fast unentbehrlich.
Neben Freiwillige und Linie trat die Landwehr. Der
Gedanke der Landwehr entstammte ursprünglich dem Ideen⸗
kreise Scharnhorsts, des großen Organisators der preußischen
Siege des Jahres 18183 überhaupt; als Gneisenau, Clausewitz
und andere den preußischen Militärdienst verlassen hatten,
hatte er, in der kleinen Stellung eines Inspekteurs der
schlesischen Festungen, treu bei der schwarzweißen Fahne aus⸗—
geharrt, um zunächst im geheimen und nun stolz öffentlich der
Funktionen des Kriegsministers zu walten. Scharnhorsts
Ideen waren dann, auf Anregung Steins, durch Clausewitz
nach Ostpreußen getragen worden und hatten hier als Grund—
lage der provinzialen Landwehrordnung gedient, deren Ent⸗
wurf der Graf Alexander Dohna ausgearbeitet hatte, und die
dann unter mannigfach beschränkenden Abänderungen des
ursprünglichen Ideengehaltes von den Ständen des Landes
für Preußen und Litauen angenommen worden war. Jetzt
trat neben diese provinziale Ordnung die allgemeine Ver—⸗