Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

62 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel. 
blieb. Damit war denn die Auflösung der alten lokalen 
Herrlichkeiten eingeleitet und guten Teils schon ausgesprochen: 
der breite Unterbau der ständischen Privilegien des Adels, des 
weltlichen wie des geistlichen, war erschüttert!. 
Da versteht es sich denn, daß auch auf die politischen 
Privilegien wenig Rücksicht mehr genommen wurde. Hatte 
Maria Theresia schon den Lebensinhalt des alten Stände— 
wesens im höchsten Grade beschränkt, so beseitigte ihr kaiser— 
licher Sohn auch noch die Form. Im Jahre 1782 hob 
Joseph II. alle ständischen Kollegien bis auf zwei Verordnete 
vom Herrenstand auf und wies diese nebst dem ständischen 
Syndikus den Regierungen der einzelnen Länder zu, während 
gleichzeitig die ständische Buchhaltung mit der staatlichen 
Landesbuchhaltung vereinigt wurde. Es wäre das Ende der 
Stände in jedem Betracht gewesen, hätte es Josephs Nach⸗ 
folger nicht für klüger gehalten, die alten Formen, aber auch 
nur diese und auch sie nur teilweise wiederherzustellen. Be— 
seitigt aber blieb ein für allemal jene Machtfülle ständischen 
Wesens, die sich gerade in sterreich aus dem späteren 
Mittelalter bis in neuere Zeit verhältnismäßig stark erhalten 
hatte. 
Den geistlichen Adel aber machte Joseph II. dem Staate 
noch besonders und mehr wie je zuvor dienstbar. Zwar 
würde man die Stellung der älteren Habsburger zur Kirche 
falsch verstehen, wollte man glauben, sie hätten den Rechten 
des Staates gegenüber dem Klerus viel vergeben: ihre katho⸗ 
lische Frömmigkeit tat dieser Haltung keinen Abbruch; und 
eben Kaiser Ferdinand II., der Protestantenfeind, hat mehr 
als seine Vorfahren gegenüber der Kirche mit zu den Be— 
gründern des sogenannten Josephinismus gehört. Seine Voll—⸗ 
endung aber wie seinen Namen erhielt dies System doch erst 
durch Joseph II. Er ist es vor allem und noch mehr als Maria 
Die Sozialgesetzgebung Josephs II. wie auch schon Maria Theresias 
wird unten im IV. Abschnitte des dritten Kapitels noch Gegenstand ein— 
gehenderer Darstellung sein.
	        
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