62 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel.
blieb. Damit war denn die Auflösung der alten lokalen
Herrlichkeiten eingeleitet und guten Teils schon ausgesprochen:
der breite Unterbau der ständischen Privilegien des Adels, des
weltlichen wie des geistlichen, war erschüttert!.
Da versteht es sich denn, daß auch auf die politischen
Privilegien wenig Rücksicht mehr genommen wurde. Hatte
Maria Theresia schon den Lebensinhalt des alten Stände—
wesens im höchsten Grade beschränkt, so beseitigte ihr kaiser—
licher Sohn auch noch die Form. Im Jahre 1782 hob
Joseph II. alle ständischen Kollegien bis auf zwei Verordnete
vom Herrenstand auf und wies diese nebst dem ständischen
Syndikus den Regierungen der einzelnen Länder zu, während
gleichzeitig die ständische Buchhaltung mit der staatlichen
Landesbuchhaltung vereinigt wurde. Es wäre das Ende der
Stände in jedem Betracht gewesen, hätte es Josephs Nach⸗
folger nicht für klüger gehalten, die alten Formen, aber auch
nur diese und auch sie nur teilweise wiederherzustellen. Be—
seitigt aber blieb ein für allemal jene Machtfülle ständischen
Wesens, die sich gerade in sterreich aus dem späteren
Mittelalter bis in neuere Zeit verhältnismäßig stark erhalten
hatte.
Den geistlichen Adel aber machte Joseph II. dem Staate
noch besonders und mehr wie je zuvor dienstbar. Zwar
würde man die Stellung der älteren Habsburger zur Kirche
falsch verstehen, wollte man glauben, sie hätten den Rechten
des Staates gegenüber dem Klerus viel vergeben: ihre katho⸗
lische Frömmigkeit tat dieser Haltung keinen Abbruch; und
eben Kaiser Ferdinand II., der Protestantenfeind, hat mehr
als seine Vorfahren gegenüber der Kirche mit zu den Be—
gründern des sogenannten Josephinismus gehört. Seine Voll—⸗
endung aber wie seinen Namen erhielt dies System doch erst
durch Joseph II. Er ist es vor allem und noch mehr als Maria
Die Sozialgesetzgebung Josephs II. wie auch schon Maria Theresias
wird unten im IV. Abschnitte des dritten Kapitels noch Gegenstand ein—
gehenderer Darstellung sein.