Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

300 Fünfundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
Auf allen diesen Gebieten entfaltete nun der Bund in den 
Jahren 1867 bis 1870 eine überaus fruchtbare Gesetzgebung, 
wie sie aus dem freudigen Zusammengehen von Reichstag und 
Regierung resultierte. Diese Gesetzgebung war der Hauptsäche 
nach liberal, sehr natürlich, da der Vollendung entgegen— 
gehende Einheit und Liberalismus entwicklungsmäßig aufs engste 
zusammenhingen; und sie wurde sehr bald von dauerndem Werte, 
da sie mit Gründung des Reiches auf dieses und somit auf das 
ganze kleindeutsche Staatsgebiet überging. 
Zunächst handelte es sich dabei um die Ordnung der 
Finanzen. Das gesamte Zollwesen fiel dem Bunde zu, außer⸗ 
dem die Besteuerung des Verbrauches von einheimischem Zucker, 
von Branntwein, Salz, Bier und Tabak; später sind dann 
noch weit mehr Artikel indirekter Besteuerung hinzugekommen. 
Auf diese Weise erhielt der Bund die hauptsächlichsten indirekten 
Steuern und wurde dadurch finanziell selbständig. Für den Fall 
aber, daß die Bundessteuern für die Bedürfnisse des Bundes nicht 
ausreichen sollten, war vorgesehen, daß die Staaten Matrikular— 
beiträge zu zahlen hatten. 
Nicht minder wichtig war weiterhin die Ordnung des Heer⸗ 
wesens. Es wurde mit zwölf Dienstjahren, drei in der Linie, 
bdier in der Reserve, fünf in der Landwehr, zunächst überall auf 
preußischen Fuß gebracht und somit auch in Preußen, gegen⸗ 
über dem früheren Widerstreben des Landtags, als gesetzlich 
anerkannt. Finanziell aber wollte die Regierung das Heerwesen 
von parlamentarischer Bewilligung unabhängig stellen, indem 
sie forderte, es solle ihr ein für allemal für jeden Mann der 
Friedensstärke ein Pauschquantum von zweihundertfünfund— 
zwanzig Talern jährlich bewilligt werden. Allein darauf ließ 
man sich im Reichstage nicht ein. Vielmehr wurde der Regierung 
dieses Pauschquantum nur bis zum Jahre 1871 für eine Friedens⸗ 
stärke bewilligt, welche einem Prozent der Bevölkerung gleich— 
kommen sollte. Später sollte dann die Heeresgesetzgebung ganz 
analog anderen Gesetzgebungsmaterien behandelt werden. 
Umfassend sorgte die Gesetzgebung des Bundes auch für 
den Ausbau eines allgemeinen norddeutschen staatlichen Heimats—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.