288 Fünfundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
einer direkten diplomatischen Behandlung der Frage durch die
heiden deutschen Großmächte allein schon damals größeren Er⸗
folg zu versprechen begann.
Inzwischen aber verharrten die Dänen aufs schroffste auf
dem eingenommenen Standpunkte; ja, da ihnen die europäischen
Konstellationen der Jahre 1862 und 1863 günstig waren, so
hetonten sie ihn noch weit schärfer und wiesen jedes Anerbieten
von Vorstellung und Vermittlung zurück. Am 30. März
1863 erließ dann der dänische König sogar ein neues Patent,
das erst recht den Rechtsboden verließ. Schleswig⸗Dänemark
follte in der nächsten Sitzung des Reichstages eine Gesamt⸗
verfassung erhalten; und Holstein wurde eine neue Verfassung
aufgedrängt ohne Zustimmung der Stände des Landes und
sachlich soweit als möglich im Gegensatz zu den Versprechungen
von 1852.
Natürlich machte dieses Patent in Deutschland den schlech⸗
testen Eindruck. Die öffentliche Meinung erregte sich in hohem
Grade; der Nationalverein versuchte die nordische deutsche Groß⸗
macht, Preußen, durch herbe Kritik ihrer auswärtigen Politik
zu stärkerer Tätigkeit zu bewegen; im Bundestage brachte Olden⸗
burg den Antrag ein, nachdem Dänemark die Verträge von
1852 gebrochen, möge Deutschland dieselben für unverbindlich
erklären und die Herstellung des alten Rechts der Herzogtümer
fordern. Ebenso energisch sprach sich Hannover aus.
Ging man nun in Frankfurt auch nicht so weit, so richtete der
Bundestag doch unterm 9. Juli 1863 an Dänemark die Auf—⸗
forderung, sich über das Märzpatent und Holsteins Stellung
m dänischen Gesamtstaat zu erklären, und beriet gleichzeitig über
die Bildung einer Exekutionsarmee, die in erster Linie aus
Sachsen und Hannoveranern bestehen sollte. Als dann Däne—
mark ungenügende Erklärungen gab, beschloß der Bundestag
Im 1. Oktober 1863 fast einstimmig die Exekution. Der Plan
in Dänemark aber war, zunächst die Gesamtverfassung für
Schleswig und Dänemark unter Dach zu bringen, dann diese
auch in Holstein einzuführen und damit durch Ankuündigung der
Zurücknahme der bisher bestehenden holsteinschen Verfassung dem