Full text : Geschichte der großen amerikanischen Vermögen (Bd. 1)

LA
A

Meister und Lehrling

Geschäft und Meister zu verlassen war für den Lehrling
dem Gesetz nach ein Verbrechen; wurde er eingefangen,
30 setzte man ihn ins Kittchen, bis der Meister ihn abholte.
Wie sehr der Meister ihn auch mißhandelte — der Lehrling
hatte vor dem Gesetz keine Rechte. Fast jeden Tag erschien
in den Zeitungen des 18. und teilweise noch im 19. Jahrhundert
 eine Änzeige, daß jemand eine Belohnung für die
Wiederergreifung eines entlaufenen Lehrlings!) aussetzte;
nach den Zeitungen von Pennsylvanien, New York und
anderen Kolonien müssen damals Tausende dieser Lehrlinge
ihrer Knechtschaft entlaufen sein. Die ausgebotenen Belohnungen
 schwankten zwischen 5 und 20 Dollar.
Auch da, wo der Theorie nach im Zivilrecht gleiches
Recht für alle bestand, war die Prozeßführung (absichtlich
oder nicht) so kostspielig gemacht, daß die Justiz in Wirklichkeit
 ein Zeitvertreib war, wobei der Reiche den Armen
mit Leichtigkeit aus dem Felde schlug. Ich will jedoch
hier nicht lange über den nichtswürdigen Schwindel reden,
die Rechtsprechung zu einem kostspieligen Luxus zu machen
und dem Volke noch obendrein vorzureden, vor dem Gesetz
 seien alle gleich. Was uns hier mehr interessiert,
ist die Tatsache, daß die Gesetze darauf hinausliefen, den
Reichen noch mehr zu bereichern und den Armen noch mehr
auszupowern. Zur selben Zeit, als der Besitz aufgeklärten
Anträgen auf Aufhebung der Schuldhaft, auf Zuerkennung
eines Pfandrechtes auf das Produkt an den Handwerker und
Erweiterung des Stimmrechtes energischen Widerstand entgegensetzte,
 brauchte er die öffentlichen Gelder für seine
privaten Unternehmungen. Aus Werken, die sich mit
jener Zeit beschäftigen, gewinnt man nur selten einen
Einblick in die Methoden der Handelsklasse. Die Wahrheit
°rfährt man höchstens aus Walter Barretts (der selber sechzig
 Jahre lang im Handel tätig war) konventionellem, aber
interessantem Buche „Die alten New Yorker Kaufleute‘.

2) In Ostelbien noch heute üblich. Siehe „Berliner Tageblatt“ Nr, 377 vom
28. Juli 1913, Seite 3, Spalte 1. (Anmerkung des Übersetzers.}
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.