fullscreen : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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D.  Ausseht  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

sowie  für  zollfreie  Strandgüter  zugestandenen  Verkehrserleichterlingen
  lind  Befreiungen.
Das  Verfahren,  welches  die  Hauptämter,  resp.  die  Direktivbehörden  und
das  statistische  Amt  bei  Aufstellung  dieser  Uebersichten  zil  beobachten  haben,
ist  dilrch  spezielle  Instruktionen  ')  und  Regulative  geregelt.
Mit  Bllndesrathsbeschlnß  vom  6.  Dezember  1876  §  399  des  Protokolls
wurden  vom  1.  Januar  1877  an  M  onatsausw  eise  über  die  Ein-  und
Allsfllhr  der  wichtigeren  Waarenartikel  mit  Utlterscheidnng  der  Grenzstrecken
des  Ein-  und  Ausganges  eingeführt,  welche  vom  Statistischen  Amte  aufgestellt
und  im  Zentralblatt  für  das'Deutsche  Reich  und  dem  Reichsanzeiger  zur  Veröffentlichung ­
  gelangen  sollten.  Dagegen  mußten  die  Hauptämter  statt  der  vorstehend ­
  erwähnten  Qnartalsübersichten  monatliche  Uebersichten  über  bic  im
statistischen  Waarenverzeichnisse  aufgeführten,  in  den  freien  Verkehr  gesetzten
oder  ans  dem  freien  Verkehr  ausgeführten  wichtigeren  Waarenartikel  aufstellen
und  monatlich  dem  Statistischen  Amte  direkt  einsenden.
Dem  Statistischen  Amte  wurde  außerdem  die  jährliche  und  quartalwetse
Aufstellung  von  8  Uebersichten  erlassen?)
Bis  zum  Schlüsse  des  Jahres  1879  wurde  von  allen  Zoll-  und  Steuerbehörden, ­
  sowie  von  dem  Statistischen  Amte*)  nach  vorstehenden  Vorschriften
verfahren,  von  da  an  traten  aber  die  dilrch  das  Reichsgesetz  vom
20.  Juli  1879?)  betreffend  Statistik  des  Waarenverkehrs  des
deutschen  Zollgebietes  mit  dem  Anslande,  geschaffenen  neuen
Vorschriften  znmTheil  an  die  Stelle  der  bisherigen,  welche  außer
in  dem  Gesetze  lioch  in  ben  vom  Bnndesrathe  beschlossenen  Ansführnngsbestimmtlngen
  vom  20.  November  1879*)  und  den  Dienstvorschriften  vom
21.  November  1879*)  nebst  dem  neuen  statistischen  Waarenverzeichnisse  enthalten ­
  sind?)
In  diesem  Gesetze  (§  1)  ist  der  ganz  neue  Grund)  atz  ausgesprochen,  daß
alle  Waaren,  welche  über  die  Grenzen  des  deutschen  Zollgebietes  ein-,  ausund
  durchgeführt  werden,  einschließlich  der  Versendungen  ans  dem  Zollgebiete
durch  das  Ausland  nach  dem  Zollgebiete,  bei  den  mit  den  Anschreibnngen  für
die  Verkehrsstatistik  beauftragten  Amtsstellen  (§  3  und  4)  nach  Gattung,  Menge,
Herkunfts-  und  Bestimmungsland  anzumelden  seien.
Befreit  von  der  Anmeldung  sind  nur
1.  die  in  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  den  Zolltarif  von  1879,  und  in
der  ersten  Abtheilung  des  Zolltarifs  aufgeführten  zollfreien  Gegenstände; ­


2.  die  Sendungen  zollfreier  Gegenstände  im  Gewichte  voit  2o0  Gramnl
oder  weniger  (§  1).
In  der  Regel  soll  diese  Anmeldung  durch  den  Waarenführer  mcktel)t
Anmeldeschein  erfolgen  (§  3),  dessen  Ausstellung  dem  Versender  obliegt.  (8  5.)

»)  Zentralbl.  1872  S.  98;  Jahrbücher  1871  S.  287,  331,  339,  301  u.  1872  S.  385  sf.
*)  Das  Nähere  ist  bei  den  treffenden  Uebersichten  bereits  erwähnt.
3)  Die  Veröffentlichungen  des  Statistischen  Amtes  sind  in  dem  Druckwerke:  „Statistik
des  Deutschen  Reiches"  niedergelegt.
0  Rcichsgesetzbl.  1879  S.  261  fs.
*)  Zentralbl.  f.  d.  Deiitsche  Reich  1879  S.  676.
7)  Eine  Handausgabe  des  Gesetzes  nebst  Vollzugsvorschriften  mit  Einschluß  des  Statistischen ­
  Waarenverzeichnisses,  erschienen  1885,  herausgegeben  vom  Reichsamte  des  Innern.
            
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