Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
an. Dagegen sind andere Beschränkungen der Regel „locus regit actum“, z. B. auf 
Formen, die nur des Beweises wegen vorgeschrieben sinv. schon wegen der Unmöglichkeit 
einer genügenden Begrenzung zu verwerfen. 
Unrichtig ist es auch, die Regel nicht anzuwenden, wenn etwa die Parteien, gerade 
um nicht das Geschäft unter die Formvorschriften des Inlandes zu stellen, dasselbe im 
Auslande vornehmen. Ein sogenanntes Handeln in fraudem legis liegt hier nicht vor. 
8 16. Die Behandlung des internationalen Privatrechts im Ein— 
führungsgesetz zum deutschen Bürgerl. Gesetzbuch. Die in dem E.G. ent— 
haltenen Vorschriften über das internationale Privatrecht sind weit weniger vollständig als 
diejenigen, welche die früheren Entwürfe des B. G. B. aufstellten. Die Gründe dieser vom 
Bundesrate an den früheren Entwürfen vorgenommenen Anderungen sind nicht bekanntgegeben, 
und aus den Verhandlungen des Reichstages, der den vom Bundesrat festgestellten Entwurf, 
joviel das internationale Privatrecht betrifft, mit nur unbedeutenden Anderungen annahm, 
ift über jene Gründe auch Aufschluß nicht zu erhalten. Jene wichtigen Anderungen 
bestehen aber wesentlich darin, daß für eine Reihe von Fragen zwar die Fälle der An— 
wendung des deutschen Rechts bestimmt sind, dagegen nicht gesagt ist, welches auswärtige 
Recht im Falle der Nichtanwendung des deutschen Rechts für maßgebend zu erachten ist. 
Der richtigen Ansicht nach sind die so entstandenen Lücken durch die Wissenschaft (vgl. 
oben 8 5) auszufüllen, insbesondere ist nach Maßgabe der Wissenschaft festzustellen, ob 
wir es mit einer exzeptionell nur zu Gunsten deutscher Staatsangehörigen oder nur zum 
besonderen Schutze gerade der deutschen Rechtsordnung gegebenen Vorschrift, die eine 
analoge Anwendung nicht zuläßt, ober aber mit der Anerkennung eines allgemeinen 
Prinzips zu tun haben. Eine wirkliche Willkür ist jedenfalls dem Richter damit nicht ein— 
geräumt, und besonders beklagenswert sind die so entstandenen Lücken nicht; denn 
genau betrachtet wird man nicht leicht eine Gesetzgebung finden, die nicht für das inter— 
nationale Privatrecht zu bedeutenden Zweifeln Anlaß gäbe oder erhebliche Lücken zeigte, 
aund immerhin sind Lücken, welche allmaͤhlich Wissenschaft und Praxis ausfüllen, verkehrten 
Vorschriften vorzuziehen, die ganze Materien in Verwirrung bringen. Aus diesem 
Grunde ist auch der gänzliche Mangel an Bestimmungen über das Recht der aus Verkehrs— 
verträgen entspringenden Obligationen nicht zu beklagen. Daß schließlich bei den 
Entschließungen des Bundesrates die richtige Ansicht mitgewirkt hat, nach welcher es 
nicht Sache des deutschen Gesetzes sein kann, alle möglichen Konflikte zwischen auswärtigen 
Rechtsordnungen, die hin und wieder als Inzidentfragen eine Rolle bei Entscheidungen 
unserer Gerichte spielen können, für uns aber meistens indifferent sind, kurzweg vom 
Standpunkt des deutschen Gesetzes aus zu entscheiden, ist nicht zu bezweifeln. Für alle Rechts— 
materien, für welche das E.G. das Prinzip der Rückverweisung anerkannt hat, muß dabei 
der freilich bestritiene Grundsatz gelten, daß, wenn eine Frage jedenfalls nach einer 
von mehreren auswärtigen Rechtsordnungen zu entscheiden ist, die ÜUbereinstimmung 
dieser Rechtsordnungen darüber, welche von ihnen zur Entscheidung zuständig sei, auch 
vom deutschen Richter zu respektieren ist. 
Durch das E.G. sind die in dem bisherigen deutschen Partikularrechte ent— 
haltenen Vorschriften jedenfalls, soweit das Verhältnis zu außerdeutschen Rechts- 
ordnungen in Betracht kommt, als beseitigt anzusehen. Dies folgt schon daraus, daß 
die Bestimmungen des E.G. über interngtionales Privatrecht überall von dem Verhältnis 
deutscher Gesetze zu außerdeutschen reden, nicht nur von dem Verhältnis der Reichs— 
gesetze zu außerdeutschen Gesetzen; denn deutsche Gesetze sind die Gesetze der einzelnen 
deutschen Staaten auch. Aus der Annahme der entgegengesetzten Ansicht würden auch 
kaum erträgliche Verwicklungen hervorgehen. Es bedarf daher bei dieser Frage der 
Berufung auf Art. 55 des E.G. und der Untersuchung nicht, ob die Vorschriften des 
internationalen Privatrechts dem Privatrechte oder dem öffentlichen Rechte angehören. 
Aber es ist auch, obwohl dies bestritten ist, dem Gesagten zufolge anzunehmen, daß selbst 
für die der Landesgesetzgebung überlassenen Rechtsnormen die Vorschriften des E.G. über 
internationales Privatrecht nicht nur nach Maßgabe der Art. 4 des E.G. als Ersaß—
	        
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