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II. Zivilrecht.
inhaerent“), d. h. die Beurteilung nach dem heimatlichen Gesetze der Person besonders
mit Rücksicht darauf behauptet, daß bewegliche Sachen leicht den Ort wechseln, letzterer
nicht selten nur schwer bestimmbar ist. Mehr und mehr hat man jedoch nach dem Vorgange
der deutschen Jurisprudenz sich von der Unhaltbarkeit dieser Regel (bei der es sofort
zweifelhaft ist, ob das heimatliche Recht des Eigentümers oder des Besitzers zu
entscheiden habe) und davon überzeugt, daß auch auf Mobilien die lex rei sitae An—
wendung finden müsse. Es entscheidet aber immer das Gesetz desjenigen Ortes, an
welchem die Sache sich zur Zeit des betreffenden rechtserheblichen Ereignisses befand, und
daraus folgt, daß ein nach den Gesetzen des Staates A rechtsgültiger Erwerb nicht da—
durch unwirksam wird, daß die Sache später in das Gebiet des Staates B gebracht
wird, nach dessen Gesetzen der frühere Erwerb an strengere Erfordernisse, z. B. an die
Tradition, gebunden sein würde, während nach den Gesetzen des Staates A eine Tra—
dition etwa nicht erfordert wird. Irgend ein neues rechtserhebliches Ereignis, z. B.
auch nur ein Besitz erwerb, muß aber auch in seinen Wirkungen auf früher in anderen
Territorien erworbene Rechte an der Sache nach dem Übergange der Sache in das Terri—
torium Benach den in B geltenden Gesetzen beurteilt werden. Man kann also insoweit
von einer Präponderanz des am jeweilig letzten Orte der Sache geltenden Rechts
sprechen; namentlich prävalieren die nach diesem Rechte stattfindenden Beschränkungen
der Vindikation, der Geltendmachung von Pfandrechten zu Gunsten eines gutgläubigen
Besitzers, und dieselbe Betrachtung fuͤhrt z. B. auch dazu, daß möglicherweise die Frage,
ob jemandem ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache überhaupt zusteht, nach dem
Rechte des Staates A, die Frage dagegen, welchen Rang dieses Pfandrecht im Verhältnis
zu anderen Pfandrechten im Konkurse einnehme, nach dem Rechte des Staates B beurteilt
werden muß. Nur insoweit ein Recht an einer beweglichen Sache von der Interpretation
eines Vertrages, von der Absicht der Parteien bei Abschluß eines Vertrags abhängen sollte,
wird man die lex domiecilii der Parteien zu Grunde zu legen haben, und auch in der
heutzutage praktisch wenig erheblichen Frage der Ersitzung beweglicher Sachen wird man,
sofern es sich nicht um Sachen handelt, die, wie z. B. das Inventar eines Landgutes,
ihrer Bestimmung nach dauernd an einen bestimmten Ort gebunden sind, de facto kaum
ein anderes Recht als das am Domizil des Besitzers geltende anwenden könnnen. Fälle
der letzteren Art und der Umstand, daß man den Zeitpunkt des Rechtserwerbs nicht
gehörig beachtet, haben wohl manche ausländische Schriftsteller veranlaßt, noch an der an sich
unhaltbaren, von ihnen selbst durch Ausnahmen völlig durchlöcherten Regel festzuhalten.
Bei den englischen und nordamerikanischen Schriftstellern kommt hinzu, daß vermöge der
Regel „mobilia personam sequuntur“ die Idee der Universalsucceffion im Erbrechte für
Mobilien, aber nur für diese, anerkannt wird. Indes sind die neuesten und namhaf⸗
testen Schriftsteller selbst in England und Nordamerika mehr und mehr von der Unhalt—
barkeit der Regel für das, was wir Sachenrecht nennen, überzeugt; namentlich Wharton
weist nach, daß sie in den Entscheidungen der Gerichtshöfe reell keine Basis hat.
Es kommt vor, daß eine Gesetzgebung gewisse bewegliche Sachen als unbewegliche
behandelt. Bei einer Differenz der Gesetzgebungen über diese Frage muß das Gesetz des
Ortes entscheiden, welches für das fragliche Rechtsverhältnis an sich maßgebend ist. Wenn
z. B. soviel das eheliche Güterrecht, die Veräußerungsbefugnis des Ehemanns, die Zu—
gehörigkeit zu der gemeinschaftlichen Gütermasse betrifft, gewisse Mobilien den Immo—
bilien rechtlich gleichgestellt werden, so entscheidet dasjenige örtliche Gesetz, dem die Ehe—
gatten in Ansehung ihres Güterrechts überhaupt unterworfen sind.
Das E.G. z. B.G. B. enthält über die internationale Behandlung des Sachenrechts
keine Bestimmung. Hiernach muß um so mehr die Anwendung der Iex rei sitae auch
in Ansehung beweglicher Sachen Platz greifen, als die Praxis des Reichsgerichts und
nicht minder die angesehener Oberlandesgerichte schon längere Zeit von dieser Ansicht
ausgegangen war. Stand doch schon seit Savigny fest, daß die in 8 28 der Einleitung
zum preußischen allgemeinen Landrecht (vgl. auch österreichisches B.G.B. 8 800) gegebene
Regel der Beurteilung der Mobilien nach den für die Person des Eigentümers geltenden
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