Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Strafrecht. 
II. Heimlich muß jedoch nach 8 195 G.V. G., 88 301, 803 St. P.O. die Be— 
ratung und Abstimmung der Kollegialgerichte vor sich gehen (dagegen hinwiederum die 
Urteils verkündung öffentlich, &Z 170 G. V. G.); nur kann der Vorsitzende die bei dem 
Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zulassen. 
III. Durch Gerichtsbeschluß kann die öffentlichkeit der Hauptverhandlung aus—⸗ 
geschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der 
Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt (88 173 - 175 G. V. G.). 
Trotz Ausschlusses der ffentlichkeit der Verhandlung erfolgt aber die Verkündung des 
Urteils öffentlich; in diesem Punkte ist Ausschließung der Offentlichkeit unstatthaft; 
nur kann durch besonderen Beschluß des Gerichts die nichtöffentliche Verkundung der 
Urteilsgründe oder eines Teils davon angeordnet werden, wenn sie eine Gefährdung 
der Staatssicherheit oder der Sittlichkeit (nicht: der öffentlichen Ordnung) besorgen läß— 
(8 174 G. B. G). 
Insoweit die Offentlichkeit ausgeschlossen ist, finden Unbeteiligte keinen Zutritt; es 
kann jedoch das Gericht einzelnen Perfonen den Zutritt gestatten, und es muß dieser 
Zutritt den die Dienstaufsicht füuhrenden Beamten der Justizverwaltung gestattet werden 
(8 176 Abs. 2 und 8 G.V.G.). 
IV. Gewissen Personen kann der Vorsitzende den Zutritt zur Hauptverhandlung 
trotz deren ffentlichkeit versagen, nämlich: Unerwachsenen; Personen, die die bürgerlichen 
Ehrenrechte nicht besitzen; Personen, die in einer der Wuͤrde des Gerichts nicht ent⸗ 
sprechenden Weise erscheinen (F 176 Abs. 16G. V.G.); außerdem kann die Handhabung 
der Sitzunasvolizei zu einem gleichen Ergebnis führen, & 178 G.V.G. (unten 8 39 111) 
827. F. Die pringipielle Stellung der Staatsanwaltschaft und 
des WBeschuldigten. 
Literatur: Süßß, Die Stellung der Parteien im modernen Strafprozeß (1898); H. Meyer, 
Die Parteien im Strafprozeß (1889); W. Mittermaier, Parteistellung der Staatsanwaltschaft 
1897); Amschl, Beiträge zur Anwendung des österr.) Strafverfahrens (1009. — Goltd. 
Arch. Bd. XXIV. S. 295; Glaser, Kl. Schriften J1441, 3283 b899 Groß, Tas Princip der 
8 in seiner Ztschr.: Die Strafrechtspflege in Deutichland II 133. 385: Gneist. Vier 
Fragen (1874 
I. Das heutige Recht geht von dem sog. Grundsatz der Waffengleichheit oder 
Parteiengleichheit aus, wonach Rechte und Pflichten der Parteen im Prozeß gleich bemessen 
sein sollen. Non dobet actori licere, quod reo non permittitu (I. 41 D. de div. 
rogul. iur. 50, 17). Aus diesem Gesichtspunkt heraus hat z. B. das deutsche Recht die 
sog. Anklageakte des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung vor Eintritt in die Beweis⸗ 
aufnahme, wie sie der Code d'instruction criminelle kennt, nicht aufgenommen, da sie 
der klagenden Partei, mit Rücksicht auf die möglicherweise daraus hervorgehende Vor⸗ 
eingenommenheit der Urteilenden, einen großen Vorsprung gewährt. Freilich ist die volle 
Gleichheit nur ein Ideal, dessen mechanische Verwirklichung durchaus unmöglich ist. Denn 
die Staatsanwaltschaft hat schon deshalb, weil sie eine Behörde und lediglich amtlich, nicht 
persönlich mit der Sache befaßt ist, ferner weil sie der angreifende Teil ist, eine bevor⸗ 
zugte Stellung, was z. B. in den 88 159, 194 St. P. O. zum Ausdruck kommt. Und 
umgekehrt hat die Gesetzgebung ebendeshalb in verschiedenen Hinsichten bewußtermaßen 
den Beschuldigten begünstigt, um einen Ausgleich in Ansehung der prozessualen Situation 
in ihrer Gesamtheit herbeizuführen. Diese Tendenz der Gesetzgebung bezeichnet man als 
den favor defensionis. Hierher gehört z. B. die Vorschrift, daß bei non liquet Frei⸗ 
sprechung zu erfolgen hat; ferner die künstliche Majorität (2/8-Majorität) für Be— 
jahung der Schuldfrage (9 262 St. P. O.); das Recht des Angeklagten auf das letzte 
Wort (8 257 Abs. 2 St.P. O.); die Sätze über die Verteidigung, besonders die noͤt⸗ 
wendige Verteidigung; die Bevorzugung des Angeklagten bei der Ablehnung von Ge⸗ 
schworenen (8 288 Satz 1St. P.O. — Vortritt der Staatsanwaltschaft — uͤnd 8 282 
d d die Beschränkung der staatsanwaltschaftlichen Revifion (88 378 379 
St. P. O.) u s. w.
	        
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