Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 635 
werden dürfen. Die Verantwortlichkeit der Minister, (im Reiche des Reichskanzlers) für 
eine solche budgetlose Verwaltung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (s. oben 
S. 366, 568 ffo. 
III. Die Kontrollen der Haushaltführung; Finanz⸗ oder Rechnungskontrolle. Es 
handelt sich hier um Staatstätigkeiten, welche prüfen, ob die Finanzverwaltung in einer 
aͤbgelaufenen Wirtschaftsperiode nach Maßgabe des Etats (Budgets), der Gesetze und der 
bestehenden Verwaltungsvorschriften geführt worden ist, ob das Ist mit dem Soll im 
Einklang steht. Im konstitutionellen Staate ist zu unterscheiden zwischen 1. der ad⸗ 
ministrativen (internen) Rechnungskontrolle innerhalb der Hierarchie des Ver— 
waltungsorganismus (die untere Behörde hat der oberen, die Gesamtheit der Behörden 
dem Monarchen Rechnung zu legen) und 2. der parlamentarischen Kontrolle: die 
Kontrolle der als einheitliches wirtschaftendes Subjekt vorgestellten Finanzverwaltung 
durch die Volksvertretung. 
In der absoluten Monarchie bestand natürlich nur die erstere Art der Kontrolle. 
In Preußen wurde als Organ derselben schon 1714 eine oberste, dem König unmittelbar 
untergeordnete Behörde, die Generalrechenkammer“, später und heute „Ober-Rechn ungs— 
kammer“ genannt, begründet, mit dem Auftrage, sämtliche Staatsrechnungen und die 
Gebarung aller Staatskassen nachzuprüfen und die Dechargierung durch den König vor— 
zubereiten. Seit und auf Grund der Verfassung (preuß. V. U. Art. 104) fungiert die 
Oberrechnungskammer gleicherweise als Organ der administrativen wie der parlamentarischen 
Kontrolle. Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Oberrechnungs⸗ 
kammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt 
jeden Jahres ... wird mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung 
der Staatsregierung den Kammern vorgelegt“ (a. a. O. Art. 104 Abs. 2). Zur Aus— 
führung des Art. 104 erging das Gesetz über die Einrichtung und die Befugnisse der 
Oberrehnungskammer vom 27. März 1872; danach steht diese Behörde der Krone wie 
— — Unabhängigkeit gegenüber: ihre 
Mitglieder genießen die gesetzliche, insbesondere disziplinäre Stellung von Mitgliedern 
eines obersten Gerichtshofs; die „Bemerkungen“, mit denen die Oberrechnungskammer die 
Vorlage der allgemeinen Staatsrechnung an den Landtag zu begleiten hat, müssen letzteren 
im ganzen und einzelnen über die UÜbereinstimmung der allgemeinen Rechnung mit den 
einzelnen Kassenrechnungen, über die Etats- und über die materielle Gesetzmäßigkeit der 
Finanzverwaltung im verflossenen Rechnungsjahre unterrichten und vorgekommene Ver⸗ 
fehlungen aufweisen. Auf Grund dieser Bemerkungen beschließt der Landtag über die 
Erteilung oder Versagung der Entlastung. Greifbare staatsrechtliche Folgen hat, bei der 
mangelhaften Ausgestaltung der Ministerverantwortlichkeit (s. oben S. 869), die Versagung 
der Decharge nicht. Die preußische Oberrechnungskammer dient auf Grund eines von 
Jahr zu Jahr erneuerten reichsgesetzlichen Auftrags in verstärkter Besetzung als „Rech— 
nungshof des Deutschen Reichs“ zugleich dem Reiche als oberste, die Dechargierung des 
Reichskanzlers durch Bundesrat und Reichstag (R.V. Art. 72) vorbereitende Rechnungs- 
behörde. — Auch die Mittelstaaten besitzen zentrale Rechnungsbehörden. In Baden (Ges. 
o. 25. Aug. 1876) und in Hessen zeigt die Oberrechnungskammer dieselbe Einrichtung, 
Kompetenz und Rechtsstellung wie in Preußen (Organ beider Kontrollfunktionen, richter⸗ 
liche Unabhängigkeits. Anders in Bayern, Sachsen, Württemberg; hier dienen die ent— 
sprechenden obersten Rechnungsbehörden nur der internen, nicht zugleich der parlamen⸗ 
tarischen Kontrolle und auch der ersteren nicht überall in durchgebildeter richterlicher 
Unabhängigkeit. Eine formelle periodische Entlast ung (Decharge) der Regierung durch 
den Landtag kennt das Staatsrecht dieser Mittelstaaten, aͤbweichend vom preußischen und 
Reichsrecht, nicht.
	        
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