1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 635
werden dürfen. Die Verantwortlichkeit der Minister, (im Reiche des Reichskanzlers) für
eine solche budgetlose Verwaltung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (s. oben
S. 366, 568 ffo.
III. Die Kontrollen der Haushaltführung; Finanz⸗ oder Rechnungskontrolle. Es
handelt sich hier um Staatstätigkeiten, welche prüfen, ob die Finanzverwaltung in einer
aͤbgelaufenen Wirtschaftsperiode nach Maßgabe des Etats (Budgets), der Gesetze und der
bestehenden Verwaltungsvorschriften geführt worden ist, ob das Ist mit dem Soll im
Einklang steht. Im konstitutionellen Staate ist zu unterscheiden zwischen 1. der ad⸗
ministrativen (internen) Rechnungskontrolle innerhalb der Hierarchie des Ver—
waltungsorganismus (die untere Behörde hat der oberen, die Gesamtheit der Behörden
dem Monarchen Rechnung zu legen) und 2. der parlamentarischen Kontrolle: die
Kontrolle der als einheitliches wirtschaftendes Subjekt vorgestellten Finanzverwaltung
durch die Volksvertretung.
In der absoluten Monarchie bestand natürlich nur die erstere Art der Kontrolle.
In Preußen wurde als Organ derselben schon 1714 eine oberste, dem König unmittelbar
untergeordnete Behörde, die Generalrechenkammer“, später und heute „Ober-Rechn ungs—
kammer“ genannt, begründet, mit dem Auftrage, sämtliche Staatsrechnungen und die
Gebarung aller Staatskassen nachzuprüfen und die Dechargierung durch den König vor—
zubereiten. Seit und auf Grund der Verfassung (preuß. V. U. Art. 104) fungiert die
Oberrechnungskammer gleicherweise als Organ der administrativen wie der parlamentarischen
Kontrolle. Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Oberrechnungs⸗
kammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt
jeden Jahres ... wird mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung
der Staatsregierung den Kammern vorgelegt“ (a. a. O. Art. 104 Abs. 2). Zur Aus—
führung des Art. 104 erging das Gesetz über die Einrichtung und die Befugnisse der
Oberrehnungskammer vom 27. März 1872; danach steht diese Behörde der Krone wie
— — Unabhängigkeit gegenüber: ihre
Mitglieder genießen die gesetzliche, insbesondere disziplinäre Stellung von Mitgliedern
eines obersten Gerichtshofs; die „Bemerkungen“, mit denen die Oberrechnungskammer die
Vorlage der allgemeinen Staatsrechnung an den Landtag zu begleiten hat, müssen letzteren
im ganzen und einzelnen über die UÜbereinstimmung der allgemeinen Rechnung mit den
einzelnen Kassenrechnungen, über die Etats- und über die materielle Gesetzmäßigkeit der
Finanzverwaltung im verflossenen Rechnungsjahre unterrichten und vorgekommene Ver⸗
fehlungen aufweisen. Auf Grund dieser Bemerkungen beschließt der Landtag über die
Erteilung oder Versagung der Entlastung. Greifbare staatsrechtliche Folgen hat, bei der
mangelhaften Ausgestaltung der Ministerverantwortlichkeit (s. oben S. 869), die Versagung
der Decharge nicht. Die preußische Oberrechnungskammer dient auf Grund eines von
Jahr zu Jahr erneuerten reichsgesetzlichen Auftrags in verstärkter Besetzung als „Rech—
nungshof des Deutschen Reichs“ zugleich dem Reiche als oberste, die Dechargierung des
Reichskanzlers durch Bundesrat und Reichstag (R.V. Art. 72) vorbereitende Rechnungs-
behörde. — Auch die Mittelstaaten besitzen zentrale Rechnungsbehörden. In Baden (Ges.
o. 25. Aug. 1876) und in Hessen zeigt die Oberrechnungskammer dieselbe Einrichtung,
Kompetenz und Rechtsstellung wie in Preußen (Organ beider Kontrollfunktionen, richter⸗
liche Unabhängigkeits. Anders in Bayern, Sachsen, Württemberg; hier dienen die ent—
sprechenden obersten Rechnungsbehörden nur der internen, nicht zugleich der parlamen⸗
tarischen Kontrolle und auch der ersteren nicht überall in durchgebildeter richterlicher
Unabhängigkeit. Eine formelle periodische Entlast ung (Decharge) der Regierung durch
den Landtag kennt das Staatsrecht dieser Mittelstaaten, aͤbweichend vom preußischen und
Reichsrecht, nicht.