Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 741

Verwaltungssachen mit größeren Garantien umgeben werden könne, der eine immer
wunderbarer als der andere. Auch das preußische System wurde in die Diskussion hinein—
gezogen. Die Bewegung hat schließlich ihren vorläufigen Abschluß gefunden in einer
ganzen Reihe von Gesetzen, von denen die wichtigsten sind: das Gesetz vom 80. Dezember
1888 betr. Modifikation des Kommunal- und Provinzialgesetzes vom 20. März 18685,
aus 90 Artikeln bestehend; das königliche Dekret vom 10. Februar 1889, durch welches
der neue Text der 18685 er Gesetze veröffentlicht wird; das Gesetz vom 31. März 1889
betr. die Errichtung einer neuen Abteilung im Staatsrat, endlich das Gesetz vom 1. Mai
1890 über die Ordnung der administrativen Justiz, wodurch zum Teil das Gesetz vom
31. März 1889 wieder abgeändert ist.
Es sind zwei Administrativbehörden errichtet worden, zunächst die Provinzial—
verwaltungsjunta, bestehend aus dem Präfekten, zwei vom Minister des Innern auf je
ein Jahr bezeichneten Präfekturräten und vier vom Provinzialrate gewählten Mitgliedern.
Diese Provinzialjunta ist übrigens keineswegs für die Administrativjustiz allein da,
sondern sie haät auch fast alle administrativen Kompetenzen der Provinzialdeputation er—
halten, die laufenden Geschäfte der provinziellen Kommunalverwaltung. Sodann ist eine
neue (vierte) Abteilung des Staatsrats errichtet worden, bestehend wie die drei anderen
Abteilungen aus einem Präsidenten und acht Räten, die sogenannte gerichtliche Sektion.
Die Zuständigkeit betrifft zunächst Sachen, die den Gerichten positivrechtlich entzogen
sind, aus den verschiedensten Verwaltungsgebieten, so Streitsachen zwischen dem Staat
und seinen Gläubigern; sodann Sachen, bei denen es sich um Inkompetenz oder Gewaltüberschreitung
 handelt; endlich Sachen, die an sich zwar dem diskretionären Ermessen
unterliegen, aber wichtige Interessen von einzelnen oder Korporationen betreffen. In
allen solchen Administrativjustizsachen findet in der Regel ein öffentliches, mündliches,
kontradiktorisches Verfahren statt!.

3. Das österreichische System?.
Mit dem englischen Systeme ist die durch das Gesetz vom 22. Oktober 1878 in
Hsterreich getroffene Einrichtung insofern verwandt, als prinzipiell eine völlige Identität
der Organe für die reine Verwaltung und für die Verwaltungsrechtsprechung besteht,
mögen diese Organe für die eigentliche Staatsverwaltung oder für die sogenannte autonome
Verwaltung bestimmt sein, und nur außerhalb der gesamten Verwaltung eine mit allen
Garantien richterlicher Unabhängigkeit versehene Behoörde errichtet ist, welche über die bei
Handhabung der Verwaltung angeblich begangenen Rechtsverletzungen zu befinden hat.
Eine weitere Übereinstimmung besteht darin, daß der Rekurs nur gegen eine Rechts—
widrigkeit, nicht gegen eine Sachwidrigkeit gerichtet werden kann, mithin auf die „kahle
Gesetzesfrage“ beschränkt ist und keinerlei Gewähr für eine genügende Feststellung der
tatfächlichen Verhältnisse bietet. Endlich ist auch eine Ahnlichkeit noch insofern vorhanden,
als die Entscheidung nur in einem Ausspruche darüber besteht, daß das Recht verletzt
und die Verfügung aufgehoben sei, daß aber nicht weiter in der Sache selbst erkannt
wird, die vielmehr an die Verwaltungsbehörde zurückgelangt; eine Wirkung, auf die sich
die englischen Rechtsmittel wenigstens in der Mehrzahl der Fälle aleichfalls beschränken 8.

Brusa, Das Staatsrecht des Königreichs Italien in Marquardsen, Handbuch des öffent⸗
lichen Rechts IV (1891), 1-525; eine an sich vortreffliche Darstellung, deren Verständnis aber durch
die, trotz des Lobes des Verfassers, wahrhaft scheußliche Übersetzung auf das äußerste erschwert, viel⸗
fach geradezu unmöglich gemacht wird; über die hier einschlagenden Fragen besonders S. 188 218,
246, 361. WWeder im Pussetin de Jégisiation comparée noch im Annuünire ist diese neueste Wendung
 berückfichtigtz das Annuaire XX, 379 enthält nur einen ganz kurzen Auszug aus dem Gesetze
vom 1. April 1800. Es hat auf das Bolletino zurückgegangen werden müssen.
3 Vorzugsweise die Berhandlungen des Herrenhanses vom 22. und 28. Januar, des Abgeordnetenhaufeß
 dome 17. und 18. Marz 1875; ganz besonders die Reden des Ministers v. Unger
— Berichie des Herrenhauses S. 442 ff., 473 if.. 488 ff. des Abaeordnetenhauses
9
s Die österreichische Regierung ist sich dieses Zusammenhangs mit den englischen Einrichtungen
deutlich bewußi e egigzung sde zum Gesetzentwurf von 1875 (Stenographische Berichte
            
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