Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

At

II. Abinitt: Schuldverhältniffe au3 Verträgen.

vorbehalten way, das Necht des Dritten ohne deffen Zuftimmung auf
zuheben oder zu ändern (S 328 Abi. 2). , uf
Wandelung und Minderung. Die für die Mängelgewähr beim X }
Geh Borfhriften finden nach S 493 auf alle andern Verträge, die CE
eräußerung oder Belaftung einer Sache ‚gegen Entgelt gerichtet. find, Ti
fpredhend Anwendung. Wie verhält eS {ih darnach mit dem Nechte en
Wandelung oder Minderung (S 462), wenn der Bromittent dem Lromifia
gegen Entgelt die Seiltung an einen Dritten en bat? häft
. Beibiel A (Bromittent) hat mit B (Promifjar) ein Taufhge)
abgeichlofjen und als Teil des Gefamtgefhäfts auch die Leiftung Een
Sache an C übernommen. Wenn in diefem Falle die dem Bromittente
geleifteten Se mangelhaft find, fo hat diefer zweifellos, mie zu 3, & gl
nicht nur dem B (Vromijfar), fondernm auch dem Dritten (C) ET ADE 10100 &
daS Recht der Wandelung al8 auch der Minderung. Wie aber verhält e$ f )
mit dem Rechte des Dritten einerfeit8 und des Promiijfar8 anderleits 6
Mangelaftigteit der dem Dritten vom Promittenten geleifteten Sachen
x) Der Dritte kann alle Rechte für fich geltend machen, die Tebigli®)
aus dem Begriffe der vertragsmößigen Leiltung entfpringen und 28
BE # einer foldhen betreffen, allg die Rechte aus $$ 2 ©
275—9280. a lang Bem. 5, a zu & 335, er hat insbefondere au
das Recht „auf Nachbefjerung und Schadenserlaß wegen Seichter Füllung
auf Sieferung febhlerfreier an Stelle der gelieferten mangelbaf ©
Sattungsfachen (S& 480)“ (Schollmeyer Bem. 1, b S. 232 zu 5 SE
Wber er Hat nicht das Recht auf Aufhebung des zwijchen dem Promi“
tenten und Promifjar gefhlofflenen Vertrages oder auf En
der Gegenleiftung, alfo nicht den AÄniprudhH auf Wandlung
oder Minderung. Val. Schollmeyer a. a. DO., Wand a. a. D.- ]
Der BPromiffar Verfpredhensempfänger) kann den Wandlungs
anfpruch aus denjelben Gründen, aus denen (vgl. oben 3, c, 8) er kein Cr
feitiges Nüdtrittsrecht hat, On Einwilligung des Dritten ni
geltend machen. A. IM. Schollmeyer a. a. I. S. 233, der die Wandlung
‚ebenfo wie den Rücktritt) für zuläffig erachtet und für den Fall, daß de
Dritte nach vollzogener Wandlung fich weigert die Sache herauszugeben
den Promifiar dem Promittenten Mehenüner für ichadenserfaßpflih!)
erflärt, dem Bromittenten auch eine EU AN 8 812 Yol. 1, 5
gegen Dritten zuerfennt. Wie hier Planck, 3. Aufl. Bem. 5, b zu 8 ST
Vertmann, 2. Yufl. Bem. 5 N 8 335. Dagegen hat der Verjprechen %
empfänger (Promifjar) den Minderungs Anl peu, foweit Dadur ;
die Kechte des Dritten nicht berührt werden d. h. das Recht “©
Minderung „modifiziert fich, wenn und joweit dem Dritten ein Unfpru®
auf ag wegen nicht gehöriger Erfüllung gegen den Bel
iprechenbden zufteht. Der Betrag eines folder Schadbenzerjaßes ol
dem Breite hinzuzurechnen und hienach zu beftimmen, ob und inwiewel
die Minderung noch zuläffig ft“ Wlan, 3. Aufl. a. a. DI.
4. Aufrednung. Die Leiftung wird, fobald der Dritte das Recht erworben hal
dem Dritten gefhuldet. Es An iO daher fhon aus & 387, daß der Verjprechende
nicht mit einer ihm gegen den Beripredhensempfänger zuftebenden Horderung
gegen die Forderung des Dritten aufredhnen Kann. (MB. I, 769.) Dagegen ift jelbjtver“
E die Yufredhnung mit foldhen Forderungen zuläffig, die dem Berlbrechenden gegen
en Dritten felbft zuitehen. ,
5. Die Borfhrift des S 334 {ft eine dis pofitive, was im E. I (8416) augdrüclic
hervorgehoben mar. (Mal. VB. I, 768, 769.)

8 335.
Der VBerfprehensempfänger kann, fofern nidht ein anderer Wille der Ver
tragichließenden anzunehmen ift, die Leiftung an den Dritten auch dann fordert.
wenn diejem das Kecht auf die Leiftung zufteht.
E L 412 of. 2; IL, 287; III, 329.
1. Nebeneinanderbeitehen der Korderungsrecdhte des Beriprechensempfänger®
und des Dritten (actio directa des Erfteren Dr utilis Tor Gengemp re
Kegel hat derjenige, welcher fih durch Vertrag eine Leiftung an einen Dritten hat ver”
!prechen laflen, auch ein Snterefje daran, daß die Leiftung an den Dritten erfolat, fei eS
            
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