Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIT. Abighnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, 
5 Aus der Rechtfpredhung val. ferner noch Recht 1902 S. 587 und 
1909 Nr. 244. 
6. Aufbewahrung und Borlage der Yrobe. ” , , 
A) Beides liegt im Interelfe der Beweisführung für beide Teile, Schon die 
richtige Erfenntnis defjen bringt für denjenigen, welche die Probe in Händen 
hat — mwa8 fowohl der Verkäufer, wie der Käufer fein farın — ganz von 
jelbft die Notwendigkeit mit fich, Joviel al8 möglich die Probe in de 
Zuitande zu erhalten, bis das Kechtsgefcbhäft abgewidelt oder menigiten 
die Probemäßigkeit erwiefen oder auch Die robewihrigkeit beweisiräftig 
(inner= oder außerhalb des Prozeftes) Teitgeftellt ift. Im übrigen if ein 
Verpflichtung des Käufers zur Uufbewahrung der Probe nicht ohne We 
anzunehmen, vgl. ROSE. vom 1. Suni 1895 in Seuff, Arch, Bd. 51 Nr. 128 
Sat der Beweisführer die Probe in Händen, 10 muß er jte von felbft au 
vorlegen. Aber auch der Gegner im Prozeifle kann dies zur TE 
TeineS GegenbeweifeS beanfpruchen. Cbenfo kann derjenige, welcher die 4Srobe 
nicht in Händen Hat, gleichwohl aber beweispflichtig it, die Vorlage 205 
Jeinem Gegner fordern, welcher ihm nicht eigenwillig und gegen Treu un 
Slauben die Beweisfithrung unmöglich machen darf. | 2 
Aus diefem Örunde it ferner anzunehmen, daß den Käufer auch die Beweis 
{aft für die Probemöäßigkeit des Kaufgegenftandes trifft, wenn durch einen 
bon ihm 3u vertretenden (alfo nicht rein zufälligen) Borgang bei ihm bie 
Brobe zur Vernichtung oder Unbrauch barkeit gefommen ijt. Der 
Beweispflichtige muß in Toldhem Falle eben feinen Beweis mit anderen 
Beweismitteln liefern. Dies gilt für den Beweispflichtigen namentlich aucd 
dann, wenn (3. B. in einem Halle nach obiger Bem. 3, c) durch die beitimmungS- 
zemäße Benüßung der Probe diefe vernichtet, verbraucht oder befchäbigt murDe. 
Sal. hiezu Dertmann Bem. 4 zu 8 494, Staub in Anm. 9 und 10 a. a. &., ferner 
NYHSG. Bd. 9 S. 27, Bd. 23 S. 308, ROE. Bd. 11 S. 36, Bd. 20 S 5 und 
Bd. 29. S. 88, Düringer-Sachenbura (1. Aufl.) Bd. 3 S. 185, 186, Lehmann- 
King S. 190 Nr. 11, dagegen Endemann $ 162 Unm. 4. 
Neber die Verpflichtung der Gandel8mäkler zur Mufbewahrung Der 
Probe 1, 8 96 GOB. , 
7. Ob die Probe al8 Teil der Hauptleiltung zu gelten habe oder nicht, iff 
Tatfrage; meiften8 wird nach der VBerfehräjitte daz Gegenteil anzunehmen fein, vgl. 
Dertmann in Bem. 6. 
8. Wegen der Frage des Erfüllungsorts bei Vereinbarung der Rücklieferungs“ 
pflicht der Wrobe nach Gebrauch val. LS. 1908 S, 470. 
ns 
$ 495.7) 
Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Beficht jteht die Billigung des 
gefauften Gegenjtandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ift im Aweifel unter 
der aufjchiebenden Bedingung der Billigung gefchloffen. 
Der Verkäufer ft verpflichtet, dem Käufer die Unterfuchung des Gegen: 
tandes zu geftatten. 
€. [, 471, 472; IL, 431; II, 495. 
Natur des Redtsverhältnifes im allgemeinen. ' | 
a) Bei dem wirklichen fog. Kauf auf Probe, auf Beiicht liegt nicht 
etwa bloß das Angebot die Offerte) eines erft abzufchließenden Kauf“ 
vertragsS vor. Begriffsgemäß wird vielmehr vorausgefebt, daß ein Don 
abgefbloffener Kaufvertrag mit allen Erfordernifjen eines folchen 
DBeftinmmung des Kaufgegenftandes und Preifes, Einigung und Bindung der 
Barteien 2C.) vorliegt, aber abgefhlojfen unter einer Bedingung. 
Die eigenartige Bedingung befteht darin, daß die MWirkjamkeit des 
Kaufvertrags nur dann eintritt, wenn der geleiftete oder zu Teiftende 
Kaufgegenftand dem Käufer enttp richt, feine Billigunag findet. Der 
*) Moch heute fehr bemerkenSwert {ft die treffliße Abhandlung, welche SoldjHmidt 
im erften Bande feiner Zeitfchrift für HandelSreht S. 564 ff. veröffentlicht hat; f. ferner 
Muskat, Die Bedingung des reinen Wollen des Berpflihteten bei dem Kaufe auf Brobe 
und bei anderen Verträgen, Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 479.
	        
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