712
VIT. Abighnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
5 Aus der Rechtfpredhung val. ferner noch Recht 1902 S. 587 und
1909 Nr. 244.
6. Aufbewahrung und Borlage der Yrobe. ” , ,
A) Beides liegt im Interelfe der Beweisführung für beide Teile, Schon die
richtige Erfenntnis defjen bringt für denjenigen, welche die Probe in Händen
hat — mwa8 fowohl der Verkäufer, wie der Käufer fein farın — ganz von
jelbft die Notwendigkeit mit fich, Joviel al8 möglich die Probe in de
Zuitande zu erhalten, bis das Kechtsgefcbhäft abgewidelt oder menigiten
die Probemäßigkeit erwiefen oder auch Die robewihrigkeit beweisiräftig
(inner= oder außerhalb des Prozeftes) Teitgeftellt ift. Im übrigen if ein
Verpflichtung des Käufers zur Uufbewahrung der Probe nicht ohne We
anzunehmen, vgl. ROSE. vom 1. Suni 1895 in Seuff, Arch, Bd. 51 Nr. 128
Sat der Beweisführer die Probe in Händen, 10 muß er jte von felbft au
vorlegen. Aber auch der Gegner im Prozeifle kann dies zur TE
TeineS GegenbeweifeS beanfpruchen. Cbenfo kann derjenige, welcher die 4Srobe
nicht in Händen Hat, gleichwohl aber beweispflichtig it, die Vorlage 205
Jeinem Gegner fordern, welcher ihm nicht eigenwillig und gegen Treu un
Slauben die Beweisfithrung unmöglich machen darf. | 2
Aus diefem Örunde it ferner anzunehmen, daß den Käufer auch die Beweis
{aft für die Probemöäßigkeit des Kaufgegenftandes trifft, wenn durch einen
bon ihm 3u vertretenden (alfo nicht rein zufälligen) Borgang bei ihm bie
Brobe zur Vernichtung oder Unbrauch barkeit gefommen ijt. Der
Beweispflichtige muß in Toldhem Falle eben feinen Beweis mit anderen
Beweismitteln liefern. Dies gilt für den Beweispflichtigen namentlich aucd
dann, wenn (3. B. in einem Halle nach obiger Bem. 3, c) durch die beitimmungS-
zemäße Benüßung der Probe diefe vernichtet, verbraucht oder befchäbigt murDe.
Sal. hiezu Dertmann Bem. 4 zu 8 494, Staub in Anm. 9 und 10 a. a. &., ferner
NYHSG. Bd. 9 S. 27, Bd. 23 S. 308, ROE. Bd. 11 S. 36, Bd. 20 S 5 und
Bd. 29. S. 88, Düringer-Sachenbura (1. Aufl.) Bd. 3 S. 185, 186, Lehmann-
King S. 190 Nr. 11, dagegen Endemann $ 162 Unm. 4.
Neber die Verpflichtung der Gandel8mäkler zur Mufbewahrung Der
Probe 1, 8 96 GOB. ,
7. Ob die Probe al8 Teil der Hauptleiltung zu gelten habe oder nicht, iff
Tatfrage; meiften8 wird nach der VBerfehräjitte daz Gegenteil anzunehmen fein, vgl.
Dertmann in Bem. 6.
8. Wegen der Frage des Erfüllungsorts bei Vereinbarung der Rücklieferungs“
pflicht der Wrobe nach Gebrauch val. LS. 1908 S, 470.
ns
$ 495.7)
Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Beficht jteht die Billigung des
gefauften Gegenjtandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ift im Aweifel unter
der aufjchiebenden Bedingung der Billigung gefchloffen.
Der Verkäufer ft verpflichtet, dem Käufer die Unterfuchung des Gegen:
tandes zu geftatten.
€. [, 471, 472; IL, 431; II, 495.
Natur des Redtsverhältnifes im allgemeinen. ' |
a) Bei dem wirklichen fog. Kauf auf Probe, auf Beiicht liegt nicht
etwa bloß das Angebot die Offerte) eines erft abzufchließenden Kauf“
vertragsS vor. Begriffsgemäß wird vielmehr vorausgefebt, daß ein Don
abgefbloffener Kaufvertrag mit allen Erfordernifjen eines folchen
DBeftinmmung des Kaufgegenftandes und Preifes, Einigung und Bindung der
Barteien 2C.) vorliegt, aber abgefhlojfen unter einer Bedingung.
Die eigenartige Bedingung befteht darin, daß die MWirkjamkeit des
Kaufvertrags nur dann eintritt, wenn der geleiftete oder zu Teiftende
Kaufgegenftand dem Käufer enttp richt, feine Billigunag findet. Der
*) Moch heute fehr bemerkenSwert {ft die treffliße Abhandlung, welche SoldjHmidt
im erften Bande feiner Zeitfchrift für HandelSreht S. 564 ff. veröffentlicht hat; f. ferner
Muskat, Die Bedingung des reinen Wollen des Berpflihteten bei dem Kaufe auf Brobe
und bei anderen Verträgen, Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 479.