Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalte. 337
Auch die Weinhändler legen wiederum den höchsten Wert darauf,
 den Kleinhandel, d. h. den Weinzapf ausüben zu dürfen.
Gelegentlich finden wir eine abweichende Zusammenssetzung
der angesehenen Kaufmannskreise. In Regensburg z. B. werden
 zum Patriziat die Ritter, Hausgenossen (Münzer) und Brauer
gerechnet!). Indessen eine Korporation der Großhändler begegnet
 uns hier ebensowenig wie anderswo.
Der Gewandschneider wird oft als Kaufmann, mercator
schlechthin?), die Gewandschneidergilde als die Kaufmannsgilde
 schlechthin®) bezeichnet. Mehrfach wird aber, wenn der
Ausdruck Kaufmann, mercator in einem technischen Sinne
gebraucht wird), neben jenem auch der Krämer darunter mit
verstandens). Überhaupt nimmt dieser, obgleich er dem Gewandden
 Pflichten d es Schankwirtes ob. Man bediente sich dafür in der
Regel des Weingesindes. Doch ist dies erst seit dem 14. Jahrhundert
nachweisbar. Vorher mag es anders gewesen sein. Zur Charatterisstik
des mittelalterlichen Patriziats trägt auch die Tatsache bei, daß gelegentlich
 ein Mitglied einer Patrizierfamilie Goldschmied ist. Vengl.
unten S. 364 Anm. 3 und Chroniken der deutschen Städte, Bd. 4,
S. 159, Anm. 1 (Augsburg).
1) Gengler, Beiträge zur Rechtsgeschichte Bayerns, Bd. 3, S. 98 f.
2) Luschin S. 842 und 844: die Tuchkleinhändler schlechtweg
Kaufleute genannt. Nirrnheim, Das Handlungsbuch Vicko's von
Geldersen, S. KRV, Anm. 1. Bei Jans dem Enentkel erscheint der
Tuchhändler als der Kaufmann schlechthin. Rauch, Scriptores rerum
Austriacarum, Bd. 1, S. 302.
3) Außer den obigen Beispielen vergl. noch Hangsisches Urkundenbuch,
 Bd. 1, Nr. 1336: Statuten der Gewandschneidergilde in Deven-[?
 Ö ve mercatores im weiteren Sinne auch die Handwerker,
ia die Bürger überhaupt verstanden werden, ist bekannt. Vergl. z. B.
G. v. Below, Ursprung der deutschen Stadtverfassung, S. 45 und Gött.
ß:!: Fag.. 1895, S. 219. Ztichr. für Soz.- u. W.G.. Bd. 5, S. 138,
[ 5) S; die oben angeführten Stellen. Keutgen, UrkundenII,. S. 428:
mercatores = Krämer. Ebenso Th. Neubauer, V.j.schr. f. Soz.- u.
W.G. Bd. 13, S. 141. In manchen Städten wird umgekehrt der
Krämer dem Kaufmann entgegengesetzt, aber doch wohl erst in verhältnismäßig
 später Zeit. So wurde in Regensburg zur Zeit der
Zunftverfassung, als die Bürgerschaft in Kaufleute und Handwerker
v. Be lo w. Wirtschastsgeschichte 2. Ausl. 29
            
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