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V. Feststellung d. Betriebsvermög, b. regelmäß. jährt. Abschlüssen. §4. 179
entspricht, ist zutreffend, wenn unter ordnungsmäßiger Buchführung nicht mehr
als eine vollständige, alle Posten enthaltende und dadurch sichere Ergebnisse
liefernde zu verstehen ist. Das liegt in dem Begriffe des „Abschlusses"; denn
nur auf Grund einer alle in Betracht kommenden Posten enthaltenden Buch
führung ist ein „Abschluß" möglich, wenigstens ein solcher, der sichere Ergebnisse
liefert; nur einen solchen kann aber das Gesetz im Auge haben, zumal es ja in
erster Linie an die den Vorschriften des HGB. entsprechenden der Vollkaufleute
dachte (vgl. pr. OVG. in St. 7 S. 267). Dagegen kommt es im übrigen auf die
F o r m der Buchführung und Abschlüsse nicht an, insbes. nicht darauf, ob sie den Vor
schriften des HGB. entspricht. Das folgt schon daraus, daß sich die Bestimmung
nicht bloß auf Bollkaufleute, überhaupt nicht bloß auf Gewerbetreibende bezieht.
4. Der § 28 Abs. 2 BSt.G. besagt, daß unter den dort angegebenen Vor
aussetzungen der Vermögensstand am Schlüsse des letzten Wirtschasts« oder
Rechnungsjahres zugrunde gelegt werden „kann". Das bedeutet ein Wahlrecht,
aber nur für den Steuerpflichtigen, dessen Entschließung, wenn eben nur die
Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 vorliegen, für die Steuerbehörde bindend ist
(vgl. BSt.Ausf.Best. § 28 Abs. 1, pr. OVG. in St. 7 S. 267). Hat der Ab
gabepflichtige sich einmal für die Zugrundelegung des Abschlusses entschieden,
dann muß es dabei verbleiben; eine Rücknahme der Erllärung ist unzulässig
(pr. OVG.°^°-^ o. 30. Ott. 1918).
5. Zu § 10 pr. Erg.St.G. hat pr. OVG. in St. 9 S. 358f. ausgesprochen,
daß er sich auf das gesamte steuerbare Vermögen, nicht nur auf die dem Land
wirtschafts- oder Gewerbebetriebe gewidmeten Vermögensteile beziehe; wollte
man nur für diese den im § 10 bezeichneten, im übrigen aber einen anderen
Zeitpunkt zugrunde legen, so würde dies auch, wie das OVG. meint, zu unhalt
baren praktischen Konsequenzen führen, indem dann für den Fall, daß nach dem
für den Betrieb gemachten Jahresabschluß ein Betrag aus dem Betriebe heraus
gezogen und vor Beginn des Steuerjahres als Kapitalvermögen angelegt
würde, dieser Vermögensbestandteil doppelt zur Anrechnung käme. Diese Aus
legung entspricht dem Wortlaut: „Bei Landwirtschafts- und Gewerbetrieben" int
§ 10 Erg.St.G. und noch mehr demjenigen „Für Betriebe" im § 28 Abs. 2 BSt.G.
nicht. Der Vermögensstand und die Vermögensfeststellung für Betriebe
kann sich nur auf das diesem Betriebe gewidmete Vermögen, nicht auf das
Gesamtvermögen des Inhabers des Betriebes, beziehen. Es entbehrt auch
der inneren Berechtigung, Vermögensteile, die mit dem Betriebe nicht zu
sammenhängen und deshalb in den Abschlüssen auch gar nicht erscheinen,
nach dem Bestände und Werte am Ende des Wirtschafts- oder Rechnungs
jahres in Ansatz zu bringen. Daher ist der Auslegung im § 28 BSt.Ausf.-
Best., daß sich § 28 Abs. 2 BSt.G. nur auf das in dem Betrieb angelegte Ver
mögen bezieht, beizutreten. Das Bedenken des pr. OVG. trifft freilich zu. Aber
die Auffassung des pr. OVG. hat wieder andere, mindestens gleich schwere
Bedenken, außer den schon hervorgehobenen insbes. das, daß nach ihr Vermögens
teile, die zwischen dem Ende des letzten Wirtschafts- oder Rechnungsjahres und
bent Endtermin des Veranlagungszeitraumes erworben oder durch Werterhöhung
dem Vermögen zugewachsen sind, auch dann, wenn sie nicht zu einem Betriebs
vermögen gehören, von der ersten Veranlagung der BSt. und, sofern bei der
nächsten kein Vermögenszuwachs vorhanden ist, unter Umständen dauernd der
BSt., der einmaligen VZA. aber unter allen Umständen ein für allemal ent
zogen blieben.
Ist somit der § 28 Abs. 2 BSt.G. auf das Betriebsvermögen zu beschränken,
so ist doch dieser Begriff in dem weiten Sinne des § 2 Nr. 2 BSt.G. zu verstehen;