fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Retorsion. — Kriegsbeendigung. 
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nahmen, die Deutschland dagegen ergriffen hat. Denn da das englische 
Recht, weil eben England nie eine andere Auffassung akzeptiert gehabt 
hatte, nicht völkerrechtswidrig war, lassen sich die deutschen Gegen 
maßnahmen England gegenüber nur unter dem Gesichtspunkt einer 
Retorsion, d. h. also einer Vergeltung einer unfreundlichen, 
aber nicht rechtswidrigen Handlung, mit einer ebensolchen, 
werten, während die entsprechenden Maßnahmen gegen die anderen 
Ententestaaten als Repressalie anzusehen sind. Während Deutschland 
in den Ostfrieden den Wirtschaftskrieg auch für die Vergangenheit 
beseitigt hat, soweit nicht Rechte gutgläubiger Dritter berührt wurden, 
ist im Versailler Frieden die anglo-amerikanische Auffassung im 
wesentlichen durchgedrungen und insbesondere Deutschland ver 
pflichtet worden, die Wirtschaftsmaßnahmen seiner Feinde anzuer 
kennen, während es seine eigenen wiedergutmachen bzw., soweit das 
unmöglich, Schadensersatz leisten muß. Dabei ist zu beachten, daß 
Deutschland gegenüber der Wirtschaftskrieg noch fortgesetzt werden 
kann, weil nämlich die Liquidationsbefugnis so lange weiter besteht, 
bis Deutschland seinen Verpflichtungen aus seinen Maßnahmen im 
Wirtschaftskriege nachgekommen ist. 
§ 39. Die Kriegsbeendigung. 
I. Die Arten. 
Auf zwei Weisen kann ein Krieg beendigt werden: Durch bewußte 
und als Kriegsbeendigung gewollte Einstellung der Feind 
seligkeiten oder durch Friedensschluß. Die Einstellung der 
Feindseligkeiten hinwiederum, d. h. das tatsächliche Aufhören des 
Kämpfens, kann je nachdem mit oder ohne Unterjochung des Gegners 
(debellatio) erfolgen. Ist z. B. der Krieg Preußens mit Liechtenstein 
1866 durch einfaches Aufhören der Kampfhandlungen beendigt wor 
den, so war im Jahre 1866 der Kampf Preußens mit Hannover, Kur 
hessen, Frankfurt und Nassau wie der Italiens 1870 mit dem Kirchen 
staat' von der Zerstörung der feindlichen Staatsgewalt und Angliede 
rung des fremden Staatsgebietes an das eigene begleitet. Viel häu 
figer ist aber, daß ein Krieg durch einen Friedensvertrag beendigt 
wird, mag dieser nun ein Vorfriedens-( Präliminar) oder endgültiger 
Friedensvertrag sein. So sind z. B. dem Prager Frieden mit Öster 
reich im Jahre 1866 wie dem Berliner Kongreß von 1878, der den 
Orientkrieg beendigte, Vorfriedensverträge vorhergegangen.
	        
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