Retorsion. — Kriegsbeendigung.
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nahmen, die Deutschland dagegen ergriffen hat. Denn da das englische
Recht, weil eben England nie eine andere Auffassung akzeptiert gehabt
hatte, nicht völkerrechtswidrig war, lassen sich die deutschen Gegen
maßnahmen England gegenüber nur unter dem Gesichtspunkt einer
Retorsion, d. h. also einer Vergeltung einer unfreundlichen,
aber nicht rechtswidrigen Handlung, mit einer ebensolchen,
werten, während die entsprechenden Maßnahmen gegen die anderen
Ententestaaten als Repressalie anzusehen sind. Während Deutschland
in den Ostfrieden den Wirtschaftskrieg auch für die Vergangenheit
beseitigt hat, soweit nicht Rechte gutgläubiger Dritter berührt wurden,
ist im Versailler Frieden die anglo-amerikanische Auffassung im
wesentlichen durchgedrungen und insbesondere Deutschland ver
pflichtet worden, die Wirtschaftsmaßnahmen seiner Feinde anzuer
kennen, während es seine eigenen wiedergutmachen bzw., soweit das
unmöglich, Schadensersatz leisten muß. Dabei ist zu beachten, daß
Deutschland gegenüber der Wirtschaftskrieg noch fortgesetzt werden
kann, weil nämlich die Liquidationsbefugnis so lange weiter besteht,
bis Deutschland seinen Verpflichtungen aus seinen Maßnahmen im
Wirtschaftskriege nachgekommen ist.
§ 39. Die Kriegsbeendigung.
I. Die Arten.
Auf zwei Weisen kann ein Krieg beendigt werden: Durch bewußte
und als Kriegsbeendigung gewollte Einstellung der Feind
seligkeiten oder durch Friedensschluß. Die Einstellung der
Feindseligkeiten hinwiederum, d. h. das tatsächliche Aufhören des
Kämpfens, kann je nachdem mit oder ohne Unterjochung des Gegners
(debellatio) erfolgen. Ist z. B. der Krieg Preußens mit Liechtenstein
1866 durch einfaches Aufhören der Kampfhandlungen beendigt wor
den, so war im Jahre 1866 der Kampf Preußens mit Hannover, Kur
hessen, Frankfurt und Nassau wie der Italiens 1870 mit dem Kirchen
staat' von der Zerstörung der feindlichen Staatsgewalt und Angliede
rung des fremden Staatsgebietes an das eigene begleitet. Viel häu
figer ist aber, daß ein Krieg durch einen Friedensvertrag beendigt
wird, mag dieser nun ein Vorfriedens-( Präliminar) oder endgültiger
Friedensvertrag sein. So sind z. B. dem Prager Frieden mit Öster
reich im Jahre 1866 wie dem Berliner Kongreß von 1878, der den
Orientkrieg beendigte, Vorfriedensverträge vorhergegangen.