Full text: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

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Petition an das Frankfurter Parlament ein mit der Forderung, 
es mögen von nun an die Strassen-, Eisenbahn-, Brücken- und 
Kanalbauten unmittelbar durch die Arbeiterklasse ausge- 
führt werden. Ueber diese Petition ging die Versammlung zur 
Tagesordnung über!), allein nicht lange darauf pochte die 
Forderung des Rechts auf Arbeit desto ungestümer an ihre 
Pforten. Bei der zweiten Beratung der Grundrechte des 
deutschen Volkes lagen nämlich zu 8 zo des Entwurfes, der 
die Unverletzlichkeit des Eigentums verkündete, mehrere Pe- 
titionen vor. Die des Handwerkercongresses wurde bereits er- 
wähnt; ausserdem verlangte der Abgeordnete Heubner, 
die Nationalversammlung möge ein Gesetz zum Schutze der 
Arbeiter ins Leben treten lassen und die‘ Centralstelle für 
Handel und Gewerbe in Stuttgart forderte die Nationalver- 
sammlung dringend auf, eine Bestimmung in die Grundrechte 
aufzunehmen, die geeignet wäre, „die grosse Anzal der Ar- 
beitenden im Felde. der Industrie und des Handels darüber zu 
beruhigen, dass auch ihnen eine materielle Errungenschaft ge- 
worden sei in der Neugestaltung des deutschen Vaterlandes“ *). 
Ueber diese Anträge auf Schutz und Bürgschaft der Arbeit 
erstattete der Abgeordnete Degenkolb im Namen des volks- 
wirtschaftlichen Ausschusses Bericht, der in der Forderung 
gipfelte, die Nationalversammlung möge einen die Arbeit ver- 
bürgenden Paragrafen in die (Grundrechte nicht aufnehmen. 
Der Berichterstatter begründete sein ablehnendes Votum da- 
mit, dass, wenn der Staat Jedem eine seinen Kräften ange- 
messene Arbeit und dieser entsprechenden Iohn verbürge, die 
Arbeiter zur Unmündigkeit herab- und in gänzliche Er- 
schlaffung versinken würden. Uebrigens müsse der Staat der 
Concurrent Aller werden, wenn er Jeden auf eine seinen 
Kräften angemessene Art beschäftigen solle. 
Trotz dieser Haltung des Berichtserstatters beantragten 
Form ausgedrückt, indem eine Sicherung des Lebens nicht umsonst, sondern 
nur gegen Arbeit beansprucht wird. Hiermit werden aber die Mitglieder eines 
und desselben Staates solidarisch verbindlich gemacht, einer die Sorge für 
den andern zu übernehmen; und dieses widerspricht dem Principe der be- 
stehenden Gesellschaft, dem Principe der freien Concurrenz, demzufolge jeder 
für sich selbst zu sorgen hat. Aus diesem Grunde ist das Recht auf \Arbeit 
anrealisirbar. . 
1) Vgl. den stenograf, Bericht über die Verhandlungen der deutschen 
constituirenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main, Leipzig 1849, 
Bd. 7 p. 4922. jr 
92} Siehe ebendaselbst die Sitzung v. 9. Februar 1849 p. 5100 ff,
	        
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