fullscreen : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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zu  vergrössern,  werden  die  durch  die  Erhöhung  gewonnenen
Beträge  dazu  verwendet,  um  Rechte  auf  einen  Teil  des
mit  dem  bisherigen  Betriebskapital  gewonnenen  Reingewinnes ­
  abzulösen.  Durch  diese  Operation  wird  das  Vermögen ­
  der  Gesellschaft  nicht  vergrössert,  es  wird  nur  der
zur  Verfügung  der  Aktionäre  stehende  Gewinnbetrag  vermehrt. ­
  Die  Aktivseite  der  Bilanz  wird  ein  Manko  aulweisen,
  das  vor  jeder  Gewinnverteilung  ausgeglichen  werden
sollte  ').
Wird  eine  Anzahl  von  Genussscheinen  amortisiert,  so
wird  der  denselben  zukommende  Teil  des  Reingewinnes
frei.  Dass  die  übriggebliebenen  Genussscheine  kein  spezielles
Anrecht  darauf  haben,  dürfte  unwidersprochen  bleiben.
Die  Gesellschaft  wird  als  Inhaberin  der  amortisierten  Genussscheine ­
  anzusehen  sein,  und  sie  kann  somit  über  den  ihr
zukommenden  Gewinnanteil  frei  verfügen;  sie  kann  diese
Beträge  entweder  einem  speziellen  Fonds  zuweisen  oder
zu  weiteren  Amortisationszwecken  verwenden,  oder  auch
zur  Verteilung  unter  die  Aktionäre  gelangen  lassen.  Statt
die  Genussscheine  zu  amortisieren  ist  eine  Konversion  derselben, ­
  sei  es  in  Obligationen  oder  Genuss-  resp.  Stammaktien, ­
  vielfach  beliebt.
1.  Die  Konversion  der  Genussscheine  in  Obligationen
scheint  nicht  als  widerrechtlich  beanstandet  werden  zu
können,  wenn  die  Gesellschaft  sich  vorher  mit  den  Genussscheininhabern ­
  verständigt  hat;  wohl  wäre  ein  Einspruch ­
  der  andern  Gläubiger  möglich,  welche  darin  eine
Verminderung  der  ihnen  gegebenen  Sicherheiten  erblicken
dürften.  Es  ist  indessen  Sache  der  Gesellschaft,  sich  mit
diesen  abzuünden.  Die  Konversion  der  Genussscheine  in
Obligationen  bedeutet  eine  Umwandlung  des  eventuellen,
aleatorischen  Gläubigerrechts  in  ein  festes  Schuld  Verhältnis,
das  leichter  zu  realisieren  ist  als  das  bisherige.  Ob  sie
einen  Vorteil  oder  einen  Nachteil  für  die  Genussscheine

)  Holdheim  1900,  97.
            
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