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Auch die Konversion der Genussscheine in gewöhnliche
Stamm- oder Kapitalaktien J ) ist nicht angängig * 2 ). Die Genussscheine
bringen ihre Genussrechte als Einlagen auf
das Grundkapital und erhalten als Entgelt dafür Aktien.
Dieser Vorgang schliesst also eine Erhöhung des Grundkapitals
in sich. Eine solche Vermehrung des Grundkapitals
aber ist verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Ein besonderer Beschluss der Generalversammlung
zwar ist nicht nötig, es genügt, dass eine blosse Möglichkeit
der Erhöhung in den Statuten vorgesehen ist 3 4 ); dagegen
müssen die Vorschriften von Art. 621 und 622, soweit hier
eine Änderung der Statuten vorliegt, strikte eingehalten
werden. Vor allem ist bei der Eintragung ins Handelsregister
eine Bescheinigung vorzulegen, dass auf jede Aktie
20 % einbezahlt wurden J ). Erst mit der Eintragung ist
das Aktienkapital wirklich erhöht 5 ). Diese ist aber im
vorliegenden Falle unmöglich und muss vom Registerführer
abgelehnt werden, denn die Zession der Genussscheine
an die Gesellschaft bedeutet für jene keine Bereicherung,
so dass eine Bescheinigung über die Einzahlung
dieser 20 % nicht erbracht werden kann. Ein Recht auf
ihren eigenen Reingewinn hat für die Gesellschaft keinen
Wert. Das Gesellschaftskapital wird nicht vergrössert, nicht
einmal die Dividende der Aktionäre kann so vermehrt
werden, denn sie müssen den bisherigen Gewinn statt mit
Genussscheininhabern mit den neuen Aktionären teilen.
0 Einige Gesellschaften sehen diese Umwandlung schon bei
der Emission der Genussscheine vor, man darf sich aber, nicht
etwa verleiten lassen, diese Genussscheine als eine Art Interimsschein
anzusehen, denn diese verkörpern schon ein wirkliches Anteilsrecht
am Grundkapital und ein unbedingtes Recht auf Auslieferüng der
Aktie. Der Gesellschaft gegenüber unterscheiden sie sich gar nicht
von der Aktie. Ortmann, 1. c., 18, RG 30, 16. Ann. d. dr. com. 1902, 18.
2 ) Contra Rousseau, 1. c. Nr. 1305.
3 ) Sträuli, 1. c. 28.
4 ) Artt. 618 und 622 OR. ZBJV 27 393.
5 ) Art. 626 OR.