Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Auch  die  Konversion  der  Genussscheine  in  gewöhnliche
Stamm-  oder  Kapitalaktien J )  ist  nicht  angängig *  2 ).  Die  Genussscheine ­
  bringen  ihre  Genussrechte  als  Einlagen  auf
das  Grundkapital  und  erhalten  als  Entgelt  dafür  Aktien.
Dieser  Vorgang  schliesst  also  eine  Erhöhung  des  Grundkapitals ­
  in  sich.  Eine  solche  Vermehrung  des  Grundkapitals
aber  ist  verschiedenen  gesetzlichen  Bestimmungen  unterworfen. ­
  Ein  besonderer  Beschluss  der  Generalversammlung
zwar  ist  nicht  nötig,  es  genügt,  dass  eine  blosse  Möglichkeit
der  Erhöhung  in  den  Statuten  vorgesehen  ist 3  4 );  dagegen
müssen  die  Vorschriften  von  Art.  621  und  622,  soweit  hier
eine  Änderung  der  Statuten  vorliegt,  strikte  eingehalten
werden.  Vor  allem  ist  bei  der  Eintragung  ins  Handelsregister ­
  eine  Bescheinigung  vorzulegen,  dass  auf  jede  Aktie
20  %  einbezahlt  wurden J ).  Erst  mit  der  Eintragung  ist
das  Aktienkapital  wirklich  erhöht 5 ).  Diese  ist  aber  im
vorliegenden  Falle  unmöglich  und  muss  vom  Registerführer ­
  abgelehnt  werden,  denn  die  Zession  der  Genussscheine ­
  an  die  Gesellschaft  bedeutet  für  jene  keine  Bereicherung, ­
  so  dass  eine  Bescheinigung  über  die  Einzahlung
dieser  20  %  nicht  erbracht  werden  kann.  Ein  Recht  auf
ihren  eigenen  Reingewinn  hat  für  die  Gesellschaft  keinen
Wert.  Das  Gesellschaftskapital  wird  nicht  vergrössert,  nicht
einmal  die  Dividende  der  Aktionäre  kann  so  vermehrt
werden,  denn  sie  müssen  den  bisherigen  Gewinn  statt  mit
Genussscheininhabern  mit  den  neuen  Aktionären  teilen.

0  Einige  Gesellschaften  sehen  diese  Umwandlung  schon  bei
der  Emission  der  Genussscheine  vor,  man  darf  sich  aber,  nicht
etwa  verleiten  lassen,  diese  Genussscheine  als  eine  Art  Interimsschein
anzusehen,  denn  diese  verkörpern  schon  ein  wirkliches  Anteilsrecht
am  Grundkapital  und  ein  unbedingtes  Recht  auf  Auslieferüng  der
Aktie.  Der  Gesellschaft  gegenüber  unterscheiden  sie  sich  gar  nicht
von  der  Aktie.  Ortmann,  1.  c.,  18,  RG  30,  16.  Ann.  d.  dr.  com.  1902,  18.
2 )  Contra  Rousseau,  1.  c.  Nr.  1305.
3 )  Sträuli,  1.  c.  28.
4 )  Artt.  618  und  622  OR.  ZBJV  27  393.
5 )  Art.  626  OR.
            
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