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durch die öffentlich-rechtliche Einrichtung der Armenversorgung
in den meisten modernen Staaten verwirklicht wurde, ist der
Verpflichtungsgrund reine Liberalität, beim Rechte auf Arbeit
die Erfüllung eines Rechtsanspruches. Auch sind die Träger
des Rechts auf Unterstützung nicht, wie die des Rechts auf
Arbeit, arbeitsfähige, sondern regelmässig arbeitsunfähige
Staatsbürger, wie Greise, Kranke u.s. w. Ebenso ist der In-
halt der Rechtsverpflichtung verschieden. Beim Rechte auf
Arbeit bezieht er sich ausschliesslich auf die Verschaffung‘ von
Erwerbsarbeit; das Recht auf Unterstützung hingegen kann auch
durch Verabreichung von Naturalien, Geld u. s. w. verwirklicht
werden.
Ebenso unrichtig ist es, wenn einzelne Schriftsteller !) in
dem Rechte auf Arbeit ein Recht auf Kapital erblicken.
Fasst man das Recht auf Arbeit als einen Anspruch auf ge-
meine Arbeit auf, so kann es unmöglich ein Recht auf Kapital
gewähren, weil ja das Recht auf Arbeit in diesem Sinne das
Dasein des individuellen Grund- und Kapitaleigentums geradezu
voraussetzt. Die Produktionsmittel und die benutzbaren Sachen
würden also auch bei der Verwirklichung dieses Rechtsan-
spruches ihren bisherigen Eigentümern verbleiben. Aber selbst
wenn man in dem Recht auf Arbeit den Anspruch auf Ge-
währung. von Berufs arbeit erblickt (droit au travail pro-
fessionel), so kann es doch nicht das Recht auf Kapital in sich
schliessen, weil in diesem Falle der Berechtigte nur Beschäfti-
gung in seinem Berufe um den entsprechenden Arbeitslohn,
nicht aber die Produktionsmittel selbst verlangen kann. In
keinem Falle stünde also dem Berechtigten ein Anspruch auf
Kapital zu.
1) Besonders Proudhon, s. 85, und L. v. Stein, Geschichte der
sozialen Bewegung in Frankreich, Leipzig 1850, Bd. 3 p. 403. Auch Barthe
behauptete dies in seiner Rede vom 12. September 1848 in der Nationalver-
sammlung. Die Rede ist abgedruckt in Garniera. a. 0. pp. 149.